Der Begriff des Autokorsos bezeichnet eine meist spontane Fahrt einer Fahrzeuggruppe im öffentlichen Verkehrsraum, die typischerweise von Hupen, Fahnenschwenken und lautstarkem Jubel begleitet wird. Anlässe können z. B. ein Sportereignis, eine Hochzeit, eine politische Kundgebung oder ein kulturelles Fest sein.
Der Autokorso ist als solcher gesetzlich nicht definiert. Er wird aber über ein Bündel allgemeiner Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst, und die typischen Begleiterscheinungen – Dauerhupen, Lärm, ungeordnetes Hin- und Herfahren oder das Schwenken von Fahnen aus dem fahrenden Fahrzeug – können nicht selten gleich mehrere Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllen.
Die Grundregel des § 1 StVO gilt auch im Autokorso: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aber auch unabhängig von der Magna Charta oder Leitnorm des Straßenverkehrsrechts, als die § 1 StVO oftmals bezeichnet wird, ist ein Autokorso kein rechtsfreier Raum.
Je nach Verhalten der Teilnehmer kommen vor allem die folgenden Tatbestände in Betracht:
Ein Korso, der den öffentlichen Verkehrsraum planmäßig mehr als üblich in Anspruch nimmt, wird zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO.
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Fehlt sie, wird die Durchführung schnell zur Ordnungswidrigkeit. Wer planbar – etwa zu einer Hochzeit – im geschlossenen Verband fahren möchte, sollte die Erlaubnis daher rechtzeitig einholen. Die typische Spontaneität eines Jubelkorsos läuft diesem Verfahren allerdings zuwider.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert die Anforderungen an solche Veranstaltungen. Dazu zählen insbesondere:
Achtung: Auch ein genehmigter Korso verleiht den Teilnehmern kein Vorrecht im Straßenverkehr. Rote Ampeln, Vorfahrt und die übrigen Regeln der StVO bleiben verbindlich. Ein genehmigter Korso kann erst dann zur Kolonne (d.h. zu einem geschlossenen Verband) werden, wenn die Voraussetzungen des § 27 StVO erfüllt sind. Die Genehmigung allein reicht hierfür nicht aus.
Abweichungen von einzelnen StVO-Vorschriften sind nur über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO möglich, die die Behörde im Einzelfall – regelmäßig mit Nebenbestimmungen – erteilen kann.
Fahnen, Flaggen, Spiegelüberzüge und ähnlicher Schmuck sind zulässig, solange die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt. Die Grenzen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 StVO:
Polizei und Behörden drücken bei Sportgroßereignissen oder Hochzeiten häufig „ein Auge zu“. Dies ist eine Folge des Opportunitätsprinzips nach § 47 Abs. 1 OWiG. Denn da die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, wird – bei friedlichem Verlauf – oftmals auf eine Ahndung verzichtet. Einen Anspruch auf Duldung gibt es jedoch nicht.
Hier gilt: Sobald Dritte konkret gefährdet oder erheblich belästigt werden, kann eingeschritten und der Korso unterbunden werden.
Die Geldbußen richten sich nach den Bestimmungen des Bußgeldkatalogs (BKatV). Als Orientierung gelten unter anderem: unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung je rund 80 Euro, Belästigung durch unnützes Hin- und Herfahren rund 100 Euro, Fahren ohne Sicherheitsgurt 30 Euro. Bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge; je nach Tatbestand drohen zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister.
Kommt es in einem Korso zu einem Auffahrunfall, was in der Praxis nicht ungewöhnlich ist, tritt die zivilrechtliche Haftung neben das Bußgeldrisiko.
Dabei ist zu beachten, dass die StVO keine Anspruchsgrundlage ist, sondern lediglich die Sorgfaltsanforderungen festlegt. Der Schadensersatz selbst richtet sich nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – namentlich nach der Halterhaftung des § 7 StVG (Gefährdungshaftung), der Fahrerhaftung des § 18 StVG und der deliktischen Haftung des § 823 BGB. Verstöße gegen Vorschriften der StVO werden dabei als Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB relevant, sofern deren Voraussetzungen vorliegen; bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge erfolgt die Haftungsverteilung über § 17 StVG unter Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
Für den Personen- und Sachschaden haftet grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Unabhängig von den Regeln eines etwaigen Mitverschuldens gilt hier, dass auch Mitfahrer Ansprüche haben können. In der Kaskoversicherung droht bei grob fahrlässiger Schadensverursachung eine Leistungskürzung, die einzelfallabhängig bis zum Verlust des Versicherungsschutzes reichen kann.
Die Schadensregulierung orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen; weiterführend in unserem Glossar: fiktive Abrechnung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantiler Minderwert.