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BGH: Wiederbeschaffungswert richtet sich nach dem Verhandlungszeitpunkt – nicht nach der Ersatzbeschaffung

BGH Urteil vom 24.03.2026, VI_ZR_165-25.pdf

Wer nach einem Unfall fiktiv abrechnet, muss sich keine Gedanken machen, wann er ein Ersatzfahrzeug kauft. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Maßgeblich für den Wiederbeschaffungswert ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung — und nicht der Tag, an dem der Geschädigte tatsächlich ein neues Auto angeschafft hat.
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20.04.2026
ca. 2 Minuten
Richter Gavel, Symbol für Recht und Gerechtigkeit, auf einem Gerichtstisch.

Was war passiert?

Als es nach einem Unfall um die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des vom Geschädigten auf Gutachtenbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschadens ging, hatte das Landgericht Kassel – in der Berufung – den Wiederbeschaffungswert auf Grundlage des Jahres berechnet, in dem der Geschädigte sein Ersatzfahrzeug erworben hatte.

Was logisch klang war es nicht

Der BGH sah das allerdings anders: Solange der eintrittspflichtige Versicherer seine Leistung bis zur Verhandlung nicht vollständig erbracht hat, bleibt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der entscheidende Bewertungsmaßstab. Die Vorinstanz hatte diesen Grundsatz verkannt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Bei der fiktiven Abrechnung zählt der objektiv erforderliche Betrag

Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es nicht auf das an, was der Geschädigte tatsächlich ausgegeben hat. Maßgeblich ist vielmehr der objektive zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB – also das, was der Markt zum Zeitpunkt der Verhandlung hergibt. Eine Pflicht zur schnellen Ersatzbeschaffung besteht grundsätzlich nicht. Der Geschädigte darf selbst bestimmen, ob und wann er ein neues Fahrzeug kauft, ohne dass ihn das seinen Anspruch kostet.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt fort!

Gleichzeitig macht der BGH deutlich: Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot gelten auch bei fiktiver Abrechnung. Wer durch den Schadensfall bessergestellt wird als vorher, geht zu weit. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung ist jedoch nicht mit der vollständigen Schadensbeseitigung gleichzusetzen – das ist der entscheidende Unterschied, den das Berufungsgericht übersehen hatte.

Mit seiner Entscheidung bestätigt und konkretisiert der BGH die bisherige Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 15.2.2005, Az. VI ZR 172/04; Urt. v. 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13; Urt. v. 28.1.2025, Az. VI ZR 300/24). Aufbauend auf den genannten Grundsatzentscheidungen stellt er klar, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Abrechnung regelmäßig die letzte mündliche Tatsachenverhandlung ist und der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung zeitnah vorzunehmen.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung und sorgt für Klarheit hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bewertung des Wiederbeschaffungswerts. Für Unfallgeschädigte bedeutet es: Keine Hektik bei der Ersatzbeschaffung — und kein Nachteil, wenn der Versicherer zögert.

Sie haben einen Unfallschaden und fragen sich, wie Sie optimal abrechnen? Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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