hello world!
hello world!

Taxikosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte das Taxi anmietet!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2024, Az. 7 U 124/23

Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt und fällt aus, so hat der Versicherer des Schädigers die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu erstatten (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az. VI ZR 108/68). Je nach Einzelfall kann aber auch die Erstattung von Fahrtkosten in Betracht […]
Autoren
Informationen
05.08.2024
ca. 3 Minuten

Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt und fällt aus, so hat der Versicherer des Schädigers die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu erstatten (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az. VI ZR 108/68). Je nach Einzelfall kann aber auch die Erstattung von Fahrtkosten in Betracht kommen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Geschädigte nur wenig fahren muss, so dass die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes günstiger ist als die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Manchmal muss der Geschädigte das Fahrzeug nicht einmal aktiv nutzen!

Grundsätzlich verstößt der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er einen Mietwagen anmietet, diesen dann aber nicht oder kaum nutzt. Je nach örtlicher Rechtsprechung ist eine Mindestfahrleistung von 20 bis 25 km pro Tag erforderlich.
Mietwagenkosten können aber auch bei geringer Nutzung erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei verständiger Würdigung auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/1).

Im Einzelfall kann ein Taxi angemietet werden!

Dem OLG Schleswig zufolge, hat der Schädiger (bzw. dessen Versicherer) gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Taxi handelt.
Anders als bei der privaten Nutzung kommt es bei gewerblich genutzten Fahrzeugen jedoch auf den erzielten Gewinn und nicht auf die gefahrene Strecke an. Allerdings kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden, wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig hoch wären. Entscheidend ist aber auch hier eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Ein wesentlicher Faktor ist dabei das Verhältnis zwischen den Netto-Mietwagenkosten und dem mit dem Ersatzfahrzeug erzielten Gewinn. Eine starre Grenze gibt es nicht.

Ersparte Eigenaufwendungen können den Schadensersatzanspruch mindern!

Bei der Entschädigung für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen. Bei einem durchschnittlich im Einschichtbetrieb eingesetzten Taxi sind sie mit 10 % der Nettomietkosten anzusetzen. Die Praxis der Versicherer, überhöhte Werte anzusetzen, um die Ersatzleistung ungerechtfertigt und unverhältnismäßig zu kürzen, war allerdings auch in dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt zu beobachten.

Dies war auch nicht überraschend. Denn bekanntlich werden die Grundsätze des insoweit wegweisenden BGH-Urteils vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93, gerne übersehen. Und danach wird „die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes … beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt.“

Fazit

Fest steht, dass die Grundsätze des Schadenersatzrechts sowohl für private als auch für gewerbliche Geschädigte gelten. Fest steht aber auch, dass die Versicherer immer wieder alles daran setzen, diese Grundsätze zu unterlaufen, um möglichst wenig Schadenersatz leisten zu müssen. Ein Erklärungsansatz könnte in der derzeit schlechten Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) in der Kraftfahrtversicherung zu suchen sein. Die Kürzung der gesetzlichen Ansprüche der Geschädigten kann dies jedoch nicht rechtfertigen.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und der Versicherer des Unfallgegners nicht bereit ist, den Ihnen zustehenden Schaden vollständig zu regulieren, kontaktieren Sie uns!


Voigt regelt!

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner