
Der dringende Handlungsbedarf hat dazu, dass die Bundesregierung die Vorschriften für E‑Scooter umfassend überarbeitet hat. Während einige Anpassungen bereits 2025 in Kraft traten, werden technisch weitreichende Änderungen im Jahr 2027 folgen. Das erklärte Ziel ist die Stärkung von Sicherheit, Ordnung und Verantwortung im Straßenverkehr.
Ein Anlass für die Reform war der signifikante Anstieg der Unfälle mit E‑Scootern. Dem Statistischen Bundesamt zufolge wurden im Jahr 2024 11.944 E‑Scooter‑Unfälle polizeilich registriert, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden.
Im Vergleich zum Jahr 2023, in dem 9.425 Unfälle zu verzeichnen waren, entspricht dies einer Steigerung von 26,7 %. Insgesamt kamen 2024 27 Menschen ums Leben (2023: 22). Die Zahl der Schwerverletzten betrug 2024 1.513 Personen, 11.433 Personen erlitten leichte Verletzungen (Quelle: Destatis).
Zunächst ist festzustellen, dass E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 StGB sind. Den Fahrern von E-Scootern drohen bei Verstößen gegen Verkehrsregeln (z. B. Alkoholfahrten) daher dieselben strafrechtlichen Sanktionen, insbesondere nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), die auch für andere Kraftfahrer gelten. Die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit liegt für E-Scooter bei 1,1 ‰ (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 08.01.2025, Az. 1 ORs 70/24; BayObLG, Beschl. v. 24.07.2020, Az. 205 StRR 216/20.
Wer dies Fahrer eines E-Scooters nicht beachtet und z.B. fuhr verbotswidrig auf einem Gehweg fährt und beim Einfahren auf die Straße die strengen Sorgfaltspflichten missachtet, kann bei einem Unfall seine Ansprüche auf Schadenersatz verlieren (z.B. AG Ludwigsburg , Beschl. v. 16.05.2025 , Az. 3 C 2052/24).
Weiterhin sind zu erwähnen:
Seit dem 01.04.2025 sind E‑Scooter rechtlich Fahrrädern angenähert. Wer einen E‑Scooter führt, muss daher die für Fahrräder geltenden Verkehrsregeln und Haftungsmaßstäbe beachten.
Dies bedeutet insbesondere, dass E‑Scooter:
Ziel der Neuregelung war es, die Verkehrsregeln zu vereinheitlichen und Grauzonen zu beseitigen. Dies sollte für mehr Klarheit sorgen und dazu beitragen, E‑Scooter besser in den Straßenverkehr zu integrieren.
Ab 2027 gelten für neu zugelassene E‑Scooter
Vorhandene Fahrzeuge dürfen weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll den Herstellern Zeit für die Umstellung einräumen.
Bereits jetzt gilt, dass das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-Modell zum Zweck des Abschlusses von Mietverträgen zur Nutzung der E-Scooter zur Fortbewegung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.09.2025, Az. 2 M 94/25; OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2023, Az. 11 A 339/23)
Um der Problematik des „Wildparkens“ entgegenzuwirken, erhalten die Kommunen erweiterte Befugnisse. Diese betreffen insbesondere:
Das Parken auf Gehwegen bleibt grundsätzlich erlaubt, sofern niemand gefährdet oder behindert wird. Wo blockierte Gehwege jedoch zu städtebaulichen oder verkehrlichen Problemen führen, können Kommunen per Satzung Abstellflächen bestimmen und das Parken auf Gehwegen untersagen.
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden die Sanktionen bereits angepasst:
Diese Maßnahmen sollen riskantes Verhalten reduzieren und die Ziele des Straßenverkehrsgesetzes (§ 1 StVG) unterstützen.
Das Fehlen klarer Haftungsregeln, insbesondere einer Gefährdungshaftung, hat vielfach dazu geführt, dass Geschädigte oft auf ihrem Schaden sitzen geblieben sind (z. B. OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023, Az. 1 U 15/23).
Das Bundeskabinett hat daher am 18. März 2026 über den Gesetzesentwurf vom 02. Dezember 2025 beraten, der eine Ausweitung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG auf E‑Scooter vorsieht.
Damit sollen künftig auch E‑Scooter‑Halter – insbesondere Sharing‑Anbieter – verschuldensunabhängig für Schäden haften, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Kernpunkte sind:
Mit der Reform wird auf die wachsende Zahl von Schadensfällen und die oft unklare Verantwortlichkeit reagiert. Sie markiert einen tiefgreifenden Wandel im Umgang mit E‑Scootern und setzt klare Leitplanken.
2025 standen die Integration in den Radverkehr sowie die Anhebung der Bußgelder im Fokus. Ab 2027 werden umfangreiche technische Neuerungen umzusetzen sein, und die Kommunen erhalten ein erweitertes Instrumentarium, um das Stadtbild zu ordnen und Konflikte zu minimieren.
Die geplante Ablösung der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB durch die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, die bereits 2022 vom Arbeitskreis VI des 60. Verkehrsgerichtstags diskutiert und empfohlen wurde, ist dabei ein wichtiger Schritt zum Schutz der Geschädigten.
Eine Sache bleibt aber unverändert: Sollten Sie in einen Verkehrsunfall – mit oder ohne E-Scooter – verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!
Sie wissen ja: Voigt regelt!