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Hitzeglätte

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08.07.2026
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Vereinfacht ausgedrückt, wird als Hitzeglätte die Rutschgefahr bezeichnet, die entsteht, wenn eine Asphaltstraße bei großer Hitze weich wird und das Bindemittel Bitumen an die Oberfläche tritt.

Im Volksmund wird dieses Phänomen auch als „blutende“ oder „ausschwitzende“ Straße bezeichnet – oder auch als „Glatteis im Sommer“. Vor allem Motorrad- und Fahrradfahrer sind betroffen. Wenn im Hochsommer die Temperaturen steigen, kann nicht nur die Luft, sondern auch die Straße zur Gefahr werden. Die Fahrbahn verliert bei Hitze ihre Griffigkeit und wird stellenweise gefährlich glatt – oft dort, wo man es am wenigsten erwartet.

Wie kommt es zu Hitzeglätte?

Asphalt besteht aus einer Gesteinskörnung und dem klebrigen Bindemittel Bitumen, das die Steine zusammenhält. Bei normalen Temperaturen ist diese Mischung fest und griffig. Steigt die Oberflächentemperatur im Sommer jedoch stark an, wird das Bitumen weich und tritt durch die sogenannte Kapillarwirkung an die Oberfläche. Dort legt es sich als glatter, fettiger Film über die Steine und nimmt der Fahrbahn ihre griffige Rauheit.

Wie gefährlich ist Hitzeglätte?

Bitumen bietet nur etwa ein Drittel der Griffigkeit einer normalen Asphaltoberfläche. Kommt Nässe hinzu, ist die Rutschgefahr mit Glatteis vergleichbar.

Besonders kritisch sind bitumenreiche Ausbesserungen, frisch behandelte Fahrbahnabschnitte sowie hitzebedingte Spurrinnen, in denen sich Wasser sammelt. Für einspurige Fahrzeuge wie Motorräder, Roller und Fahrräder genügt schon ein kurzer Moment fehlender Haftung, um zu stürzen.

Muss vor Hitzeglätte gewarnt werden?

Erkennt die zuständige Behörde eine Gefahrenstelle, muss sie handeln. Dies kann beispielsweise durch das Gefahrzeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle) sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung geschehen.

Das häufig anzutreffende Gefahrzeichen 114 („Schleuder- oder Rutschgefahr“) ist laut der Rechtsprechung dafür übrigens nicht geeignet. Es warnt nur vor nässe- und schmutzbedingter Rutschgefahr. Mit einem hitzebedingten Weichwerden der Fahrbahn muss ein Verkehrsteilnehmer aufgrund dieses Zeichens nicht rechnen (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2015, Az. I-11 U 86/13).

Wer haftet bei Stürzen infolge von Hitzeglätte?

Für den Zustand der Straße ist der Träger der Straßenbaulast verantwortlich. Dies kann – je nach Straße – das Land, der Kreis oder die Gemeinde; auf Bundesautobahnen ist es seit 2021 die Autobahn GmbH des Bundes.

Ihn trifft die Verkehrssicherungspflicht: Er muss Gefahren, die ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann, beseitigen oder zumindest vor ihnen warnen.

War die mangelnde Griffigkeit bekannt – etwa durch frühere Unfälle oder Zustandserhebungen – und wurde trotzdem nichts unternommen, kommt eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung in Betracht (§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Die Gerichte haben dies sowohl für hitzebedingt aufgeweichte als auch für abgefahrene, ungriffige Fahrbahnen bereits mehrfach bejaht (neben dem OLG Hamm, I-11 U 86/13, etwa das OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az. 11 U 166/14, und das LG Detmold, Urteil vom 03.02.2016, Az. 9 O 86/15).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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