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Technische Aufsicht

Informationen
22.10.2026
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Autonome Fahrzeuge fahren ohne Fahrer. Eingreifen kann trotzdem ein Mensch: die Technische Aufsicht. Das Gesetz definiert sie als die natürliche Person, die ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion während des Betriebs deaktivieren und für dieses Fahrzeug Fahrmanöver freigeben kann (§ 1d Abs. 3 StVG).

Eine Technische Aufsicht gibt es nur beim autonomen Fahren, also bei Fahrzeugen, die in ihrem genehmigten Betriebsbereich ohne Fahrzeugführer unterwegs sind. Beim automatisierten Fahren nach § 1a StVG bleibt der Fahrer Fahrzeugführer.

Die Technische Aufsicht fährt nicht mit und lenkt nicht!

Das autonome Fahrzeug bewältigt die Fahraufgabe selbst, ohne dass die Technische Aufsicht die Fahrt permanent überwacht (§ 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG). Sie arbeitet aus der Ferne und wird tätig, wenn das Fahrzeug sie anfordert. Bricht die Funkverbindung ab, versetzt sich das Fahrzeug selbst in den risikominimalen Zustand. Das bedeutet: Stillstand an einer möglichst sicheren Stelle mit Warnblinkanlage (§ 1d Abs. 4 StVG).

Beispiel: Ein autonomer Shuttlebus fährt durch eine Innenstadtstraße und erreicht einen Lieferwagen, der in zweiter Reihe hält. Vorbeikommen könnte er nur, wenn er eine durchgezogene Linie überfährt. Von sich aus darf er das nicht. Er hält an und schlägt der Technischen Aufsicht ein Manöver vor (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 und 4 StVG). Gibt sie es frei, prüft das Fahrzeug es nochmals und führt es nicht aus, wenn es Menschen gefährden würde (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG).

Die vier Pflichten der Technischen Aufsicht

Nach § 1f Abs. 2 StVG muss sie

  • angezeigte alternative Fahrmanöver bewerten und freischalten, wenn die Fahrzeugdaten eine Beurteilung zulassen und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist,
  • die autonome Fahrfunktion unverzüglich deaktivieren, sobald das System dies anzeigt,
  • Signale zum Funktionsstatus bewerten und nötige Sicherungsmaßnahmen einleiten,
  • sofort Kontakt zu den Insassen aufnehmen und die Verkehrssicherung veranlassen, wenn das Fahrzeug in den risikominimalen Zustand geht.

Hat ein Defekt den Stillstand ausgelöst, darf das Fahrzeug bis zur nachhaltigen Beseitigung des Defekts nur noch manuell bewegt werden. Die Fahraufgabe übernimmt dann die Technische Aufsicht selbst oder eine von ihr eingesetzte, entsprechend qualifizierte Hilfsperson als fahrzeugführende Person (§ 14 Abs. 2 und 3 AFGBV). Aus der Leitstelle geht das nicht. Schneller als Schrittgeschwindigkeit darf nur vom Fahrersitz aus gefahren werden. Eine Fernsteuerung von außen ist nur mit Schrittgeschwindigkeit und aus höchstens sechs Metern zulässig (Anlage 1 Nr. 4 AFGBV).

Nicht jeder darf Technische Aufsicht sein!

Verlangt sind ein technischer Abschluss, etwa als Ingenieur oder staatlich geprüfter Techniker in Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Hinzu kommen eine Schulung beim Hersteller, eine Fahrerlaubnis der passenden Klasse und Zuverlässigkeit. Bei mehr als drei Punkten im Fahreignungsregister fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 14 Abs. 1 AFGBV). Mit Zustimmung des Halters darf die Technische Aufsicht geschulte Hilfspersonen einsetzen (§ 14 Abs. 2 AFGBV). Der Halter muss eine geeignete Person bestellen, sofern er die Aufgabe nicht selbst übernimmt (§ 13 Abs. 6 AFGBV).

Für Geschädigte bleibt der Haftpflichtversicherer der Ansprechpartner!

Solange das Fahrzeug die Fahraufgabe selbst erfüllt, ist die Technische Aufsicht keine Fahrzeugführerin im Sinne des § 18 StVG (vgl. § 1d Abs. 1 Nr. 1 StVG). Das ändert sich erst, wenn sie das Fahrzeug nach einem Defekt manuell fährt.

Anmerkung: Gibt die Technische Aufsicht ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Abs. 3 StVG selbst vor, führt das Fahrzeug es dennoch selbstständig aus. Nach dem Wortlaut des Gesetzes spricht viel dafür, dass die Fahraufgabe beim System bleibt und die Technische Aufsicht auch in diesem Fall keine Fahrzeugführerin ist. Rechtsprechung gibt es dazu bislang nicht.

Der Halter haftet bereits aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs (§ 7 StVG), unabhängig davon, ob die Technische Aufsicht einen Fehler gemacht hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch die Technische Aufsicht mitversichern (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG). Geschädigte halten sich über den Direktanspruch an den Versicherer.

Eingriffe der Aufsicht und Unfälle werden gespeichert. Geschädigte können vom Halter Auskunft über diese Daten verlangen (§ 1g Abs. 7 StVG). Das sollten sie früh tun, wenn der Versicherer den Unfallhergang bestreitet. Mehr zur Haftung im Beitrag Selbstfahrendes Auto: Wer haftet bei einem Unfall?

Hinweis für Kfz.Betriebe: Nach einem defektbedingten Stillstand darf das Fahrzeug erst wieder autonom fahren, wenn der Defekt nachhaltig beseitigt ist. Befund, Fehlerursache und Instandsetzung sollten so dokumentiert werden, dass die Technische Aufsicht die nachhaltige Beseitigung gegenüber Halter und Behörden belegen kann.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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