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Gesamtgewicht / Zulässiges Gesamtgewicht

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31.08.2022
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Das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination ist das Gewicht, das es im jeweiligen Zustand tatsächlich auf die Waage bringt: Leergewicht plus Fahrer, Mitfahrer und Ladung. Bei Zügen werden die tatsächlichen Gewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert. Das zulässige Gesamtgewicht ist dagegen kein Messwert, sondern eine Obergrenze. § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO ordnet an: „Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.“ Liegt das tatsächliche Gewicht darüber, ist das Fahrzeug überladen.

Welcher Wert im Fahrzeugschein zählt?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält zwei Gewichtsangaben. Feld F.1 nennt die technisch zulässige Gesamtmasse. Diese Grenze ergibt sich aus Bauart und Werkstoffbeanspruchung; einbezogen werden unter anderem die Motorleistung (§ 35 StVZO) sowie Auflauf- und Dauerbremse (§ 41 Abs. 10 und 15 StVZO). Feld F.2 nennt die im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse. Für den Betrieb in Deutschland gilt F.2.

F.2 kann niedriger liegen als F.1. Das ist der Fall der sogenannten Ablastung, etwa wenn ein Transporter mit 3.880 kg technisch zulässiger Gesamtmasse auf 3.500 kg eingetragen wird, damit er mit der Fahrerlaubnisklasse B gefahren werden darf. Dann ist er mit 3.500 kg ausgelastet, auch wenn Achsen und Rahmen mehr tragen könnten. Die Leermasse steht in Feld G; die erlaubte Zuladung ergibt sich aus F.2 minus G.

Hinweis: Feld G beruht auf Herstellerangaben. Regaleinbauten, Anhängerkupplung, Dachträger oder Werkzeugausstattung erhöhen das tatsächliche Leergewicht, ohne dass sich der Eintrag ändert. Bei Werkstatt- und Servicefahrzeugen ist die tatsächlich verfügbare Zuladung deshalb oft deutlich kleiner als die Rechnung auf dem Papier.

Gilt immer das zulässige Gesamtgewicht?

Nein. Jede Vorschrift legt selbst fest, an welchen Wert sie anknüpft. Die Fahrerlaubnisklassen richten sich nach der zulässigen Gesamtmasse (§ 6 FeV). Ein auf 3.500 kg zugelassener Transporter bleibt deshalb nach dem Wortlaut der Vorschrift auch dann ein Fahrzeug der Klasse B, wenn er überladen 3.900 kg wiegt; der Fahrer verstößt gegen die Gewichtsvorschriften, fährt aber nicht ohne Fahrerlaubnis. Auch das Sonntagsfahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t (§ 30 Abs. 3 StVO).

Die Lkw-Maut stellt dagegen auf die technisch zulässige Gesamtmasse ab: Mautpflichtig sind Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG). Eine Ablastung in Feld F.2 ändert an der Mautpflicht nichts.

Wie wird das zulässige Gesamtgewicht eines Zuges berechnet?

Bei Anhängerzügen werden die zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert (§ 34 Abs. 7 StVZO). Bei Zentralachs- und anderen Starrdeichselanhängern wird von der Summe die höhere der beiden zulässigen Stützlasten abgezogen. Bei Sattelkraftfahrzeugen wird entsprechend die höhere Last von Sattelkupplung oder Auflieger abgezogen. Liegt das Ergebnis über den Höchstwerten des Absatzes 6, gelten diese Höchstwerte.

Ein Beispiel: Eine Sattelzugmaschine mit 18.000 kg und ein dreiachsiger Auflieger mit 35.000 kg zulässigem Gesamtgewicht ergeben 53.000 kg. Abzüglich der höheren Sattellast von 12.000 kg bleiben 41.000 kg. Weil der Zug fünf Achsen hat, gelten jedoch höchstens 40.000 kg.

Beim Pkw-Gespann kommen zwei weitere Grenzen hinzu: die Anhängelast des Zugfahrzeugs (Felder O.1 und O.2, § 42 StVZO) und die Stützlast. Auch ihre Überschreitung ist bußgeldbewehrt.

Achtung: Auch die Achslast zählt!

Ein eingehaltenes Gesamtgewicht schützt nicht vor einem Bußgeld. Das OLG Düsseldorf hat die Geldbuße gegen einen Lkw-Fahrer bestätigt, dessen Sattelzug mit 40 t das zulässige Gesamtgewicht genau einhielt, dessen Antriebsachse aber mit fast 13 t statt der zulässigen 11,5 t belastet war (Beschl. v. 27.06.2022, Az. IV-2 RBs 85/22). Nach Auffassung des Gerichts muss jeder, der das zulässige Gesamtgewicht fast vollständig ausschöpft, damit rechnen, dass einzelne Achsen überlastet sind, bei Sattelzügen besonders die Antriebsachse.

Mehrgewicht für E-Lkw: Keine Überladungstoleranz!

Für schwere Lkw und Busse mit alternativem Antrieb erlaubt § 34 Abs. 5b StVZO ein Mehrgewicht von bis zu 1 t. Für emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 96/53/EG sind es bis zu 2 t. Für Fahrzeugkombinationen gilt dasselbe nach Absatz 6a. Voraussetzung ist, dass das Mehrgewicht durch die Antriebstechnik bedingt ist und die Achslasten eingehalten werden. Ein zweiachsiger E-Lkw kann so mit 20 t statt 18 t zugelassen werden, ein Zug mit 42 t statt 40 t.

Die Regelung hebt nur die gesetzlichen Höchstwerte an, aus denen das zulässige Gesamtgewicht gebildet wird. Sie erlaubt nicht, den eingetragenen Wert des konkreten Fahrzeugs zu überschreiten.

Was droht bei Überladung?

Der Fahrer handelt ordnungswidrig nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. § 24 StVG. Der Halter handelt ordnungswidrig, wenn er die Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeugs anordnet oder zulässt (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Die Regelsätze stehen in Nr. 198 und 199 der BKatV mit Tabelle 3. Diese unterscheidet zwei Staffeln:

  • Kraftfahrzeuge über 7,5 t und Kraftfahrzeuge mit Anhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht: Geahndet wird ab 2 %. Der Fahrer zahlt 30 Euro bis 380 Euro, der Halter 35 Euro bis 425 Euro.
  • Übrige Fahrzeuge bis 7,5 t: Geahndet wird erst ab mehr als 5 %, mit 10 Euro bis 235 Euro.

Ab mehr als 5 % in der strengeren Staffel und ab mehr als 20 % in der milderen kommt ein Punkt hinzu (Anlage 13 FeV).

Hinweis: Wer mit dem Pkw z.B. einen Wohnwagen oder Pferdeanhänger über 2 t zieht, fällt bereits in die strengere Staffel.

Für Transportunternehmen ist oft eine andere Folge teurer als das Bußgeld: die Einziehung nach § 29a OWiG. Erlangt ist grundsätzlich das gesamte Entgelt für den Transport, auch bei unteilbarer Ladung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2021, Az. 2 Rb 35 Ss 414/21). Abzuziehen sind jedoch Aufwendungen wie Fahrerlohn, Kraftstoff und Maut, soweit sie nicht bewusst für den Verstoß eingesetzt wurden. Wer das Verbotene nur fahrlässig verkannt hat, darf sie abziehen. Ob und in welcher Höhe eingezogen wird, steht zudem im Ermessen des Gerichts (BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021, Az. 201 ObOWi 1453/21). Der Fall betraf eine fehlende Fahrerqualifikation; der Senat zog aber ausdrücklich die Überladungsfälle heran.

Wird jedes Wiegeergebnis voll angerechnet?

Nein. Wurde mit einer gültig geeichten Waage regelgerecht gewogen, ist die Verkehrsfehlergrenze dieser Waage vom Messergebnis abzuziehen. Lässt sich diese Grenze nicht mehr feststellen oder wurde nicht regelgerecht gewogen, kommt ein pauschaler Abzug von 5 % in Betracht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.07.2011, Az. 1 Ss 156/11). Ist nicht festgestellt, dass die verwendete Waage für die konkrete Wiegung geeicht war, darf das Ergebnis nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2005, Az. 1 Ss 349/04).

Hinweis: Eichschein, Wiegeprotokoll und Art der Wiegung (Gesamtwiegung oder achsweise Radlastwaage) gehören deshalb zu den ersten Punkten der Akteneinsicht. Schon wenige Prozent Abzug können über die Bußgeldstufe, den Punkt oder die Höhe der Einziehung entscheiden.

Überladung und Unfall: Wer muss was beweisen?

Gewichtsgrenzen schützen nicht allein die Straßen, sondern dienen auch der Verkehrssicherheit; eine Überladung verlängert den Bremsweg und verändert das Fahrverhalten. Der BGH hat deshalb dem Halter eines überladenen Lastzugs die Beweislast dafür auferlegt, dass sich die Überladung nicht auf den Unfall ausgewirkt hat. Kann er das nicht nachweisen, scheitert sein Entlastungsbeweis (Urt. v. 16.12.1958, Az. VI ZR 4/58). In der Haftungsabwägung nach § 17 StVG erhöht eine unfallursächliche Überladung die Betriebsgefahr des Lkw oder Transporters.

Geschädigte sollten nach einem Unfall mit einem erkennbar schwer beladenen Fahrzeug darauf drängen, dass Ladung, Lieferscheine und gegebenenfalls ein Wiegeergebnis polizeilich dokumentiert werden.

Siehe auch: Betriebsgefahr, Ladungssicherung, Überladung

Stand: Oktober 2026

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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