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Naturalrestitution

Informationen
23.04.2025

Wird ein Auto z.B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Geschädigte zwischen dem Geldersatz und der Reparatur wählen. Auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs kommt als eine Form der Naturalrestitution in Betracht.

Geschädigte müssen vergleichen

Bei der Frage, ob das beschädigte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, muss der Geschädigte einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.

Das Integritätsinteresse rechtfertigt einen Aufwand von bis zu130%

Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, dass der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130% zu bemessenden “Opfergrenze” übersteigen.

Die Höhe der Mietwagenkosten ist mit zu berücksichtigen

Der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in einem krassen Missverhältnis zu denen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.

Werkstatt- und Prognoserisiko gehen zu Lasten des Schädigers

Wählt der Geschädigte den vermeintlich kostengünstigeren Weg der Schadensbehebung, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt– oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.

BGH, 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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