Wird ein Auto z.B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Geschädigte zwischen dem Geldersatz und der Reparatur wählen. Auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs kommt als eine Form der Naturalrestitution in Betracht.
Bei der Frage, ob das beschädigte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, muss der Geschädigte einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.
Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, dass der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130% zu bemessenden “Opfergrenze” übersteigen.
Der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in einem krassen Missverhältnis zu denen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.
Wählt der Geschädigte den vermeintlich kostengünstigeren Weg der Schadensbehebung, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt– oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.
BGH, 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90