Der Begriff des Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht spielt insbesondere bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage eine entscheidende Rolle.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat hierzu in einem Beschluss vom 19.05.2021, (Az. W 6 S 21.573) – ebenso wie das Verwaltungsgericht Mainz (Beschl. v.03.02.2022, Az. 3 L 68/22.MZ) ausgeführt, dass die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung am Punktsystem zu orientieren ist.
Konkret heißt es dazu: „Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt” (BayVGH, Beschl. v. 12.3.2014, Az. 11 CS 14.176; OVG NW, Urt. v. 29.4.1999, Az. 8 A 699/97; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.3.2012, Az. 2 LA 21/12).
Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2015, Az. 3 C 13.14; VG Würzburg, Urt. v. 24.3.2021, Az. W 6 K 20.1327; VG Saarlouis, Urt. v. 11.11.2020, Az. 5 K 715/15/20; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.06.2015, Az. 5 K 1730/15; BayVGH, Beschl. v. 12.3.2014, Az. 11 CS 14.176 ).
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch dann vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Punkt geahndet werden kann.