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Hakenrisiko

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03.03.2023
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Als Hakenrisiko wir der Umstand bezeichnet, dass der Versicherer des Schädigers das Risiko überhöhter Abschlepp- und Bergekosten trägt und dem Unfallgeschädigten gegenüber auch dann zum Ersatz der Abschlepp- und Standkosten in voller Höhe verpflichtet ist, wenn für das Bergen, Abschleppen und Abstellen des unfallbeschädigten Fahrzeugs etwa unnötigerweise Arbeiten durchgeführt oder überhöht abgerechnet werden.

 

Der gängigen Rechtsprechung zufolge, gelten für das „Hakenrisiko“ dieselben Grundsätze wie für das so genannte „Werkstattrisiko“.

 

Dies bedeutet, dass sich der ersatzfähige „erforderliche“ Herstellungsaufwandes auch nach den „tatsächlichen“ Abschlepp(neben)kosten richtet, “wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Bergung sonst üblich ist – unangemessen sind.” (AG Tettnang, Urt. v. 17. 11.2022, Az. 8 C 379/22; AG München, Urt. v. 13.10.2021, Az. 344 C 6507/21).

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Allmansberger

Dr. Mathias Allmansberger

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