hello world!
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Damit´s mit dem Planwagen nach Plan läuft!

Traktor raus, Hänger dran, Festzeltgarnitur und Proviant darauf und los geht´s. So oder ähnlich beginnt manch lustiger Ausflug mit dem Traktorgespann. Dass der Treckerfahrer dabei keinen Alkohol trinken, vorsichtig fahren und sich auch sonst an die Straßenverkehrsregeln halten sollte, ist bekannt. Aber es gibt weit mehr zu beachten!
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31.07.2023
ca. 5 Minuten
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Traktor mit Anhänger auf Parkplatz

Dürfen Personen auf der Ladefläche mitfahren?

Zunächst heißt es in § 21 II StVO: „Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Es sei denn, die Anhänger werden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt”. „Gewerbliche Spazierfahrten”, die der Unterhaltung dienen, haben mit der Land- oder Forstwirtschaft – wenn überhaupt -aber nur insoweit etwas zu tun, als es durch Feld, Wald und Wiese geht. Selbst die Anerkennung der Verfolgung von „Zielen der des Natur-und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege” dürfte bei derartigen Fahrten eher schwer fallen. Vom Grundsatz her ist daher schon einmal eine entsprechende Genehmigung erforderlich.

Abgesehen davon muss mindestens auch dafür gesorgt werden, dass Tische und Bänke hinreichend befestigt sind und die Bremsen funktionieren. Für den Fall der Fälle dürfen weder Feuerlöscher noch Erste-Hilfe-Material fehlen.

Ungeachtet dessen gilt, dass, wenn eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art weder hinter Lastkraftwagen noch hinter Zugmaschinen verwendet werden dürfen, auch wenn im Einzelfall Ausnahmen möglich sind (§ 7 PersBefG).

Reicht eine Fahrerlaubnis der Klasse L oder T?

Die Traktorenführerscheine der Klassen L und T gelten für Fahrzeuge „die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).“ Fehlen oder entfallen diese in § 6 V FeV genannten Voraussetzungen, reichen Fahrerlaubnisse der Klassen L und T nicht aus. Verfügt der Traktorfahrer dann nicht über eine Fahrerlaubnis der Klasse C(E) oder C1(E), fährt er ohne Fahrerlaubnis und macht sich strafbar (§ 21 I StVG). Welche Fahrerlaubnis genau benötigt wird, ist einzelfallabhängig. 

Fehlt die Fahrerlaubnis und steht kein geeigneter Ersatzfahrer zur Verfügung, muss die Fahrt beendet werden. Im Extremfall müssen die Fahrgäste ihren Weg zu Fuß fortsetzen. Dies gilt auch, wenn bei einer Kontrolle gravierende technische Mängel festgestellt werden.

Ist der Traktorfahrer Profi?

Selbst wenn die passende Fahrerlaubnis vorliegt und der technische Zustand in Ordnung ist, reicht dies allein nicht aus. Bei gewerblich durchgeführten Fahrten muss der Fahrer zusätzlich die Qualifikation als Berufskraftfahrer besitzen, es sei denn, das Zugfahrzeug überschreitet die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht. Bei vielen Traktoren, die im Rahmen von Planwagenfahrten eingesetzt werden, ist dies inzwischen der Fall. Entscheidend ist daher auch hier der Einzelfall und die Bauart des Zugfahrzeugs.

Der Führerschein muss daher entweder die Schlüsselkennzahl 95 aufweisen oder der Fahrer muss über einen Fahrerqualifizierungsnachweis verfügen. Ob zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigt wird, variiert von Bundesland zu Bundesland. Fest steht jedoch, dass „die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt” (§1 PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Versicherung, technische Abnahme und Zulassung müssen stimmen!

Die Haftpflichtdeckung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung reicht in der Regel nicht aus. Schließlich erfolgt der Transport von Personen zu Vergnügungs- und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die Begründung der „fröhlichen Fahrt zum oder vom Einsatzort“ wird im Ernstfall nicht verfangen. Das Vorhandensein einer speziellen, zweckgebundenen Haftpflichtversicherung, die auch den nichtlandwirtschaftlichen Personentransport absichert, ist daher unumgänglich.

Zudem müssen Zugfahrzeug und Anhänger auch für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen und von einer anerkannten Prüforganisation abgenommen worden sein.

Traktoren sind keine Pferde!

Gelegentlich ist zu beobachten, dass statt eines landwirtschaftlichen Anhängers eine Pferdekutsche hinter den Traktor gespannt wird. Auch davon ist dringend abzuraten. Denn Pferdekutschen sind in der Regel eben nur für den Betrieb mit Pferden vorgesehen. Dabei reichen eine Handbremse für den Kutscher und eine Fußbremse aus. Diese werden beim Anspann hinter einem Traktor jedoch nicht betätigt. Da die für Anhänger ab 750 kg vorgeschriebene Bremsanlage fehlt, gilt der Anhänger als ungebremst. Das zieht nicht nur beim Bremsen Probleme nach sich.

Es gilt der Grundsatz, dass die Betriebssicherheit stets gewährleistet sein muss, unabhängig davon, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Anhänger oder eine umfunktionierte Pferdekutsche handelt. Wer ein Fahrzeug oder einen Anhänger ohne die vorgeschriebene Bremsanlage betreibt, handelt fahrlässig und setzt sich daher erheblichen Haftungsrisiken aus, insbesondere im Falle eines Unfalls.

Sind weitere Genehmigungen erforderlich?

Richtig rund wird die Sache erst, wenn noch ein paar weitere Genehmigungen vorliegen!

  • Eine Begutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen/eine anerkannte Prüforganisation. Ein positives Zuggutachten muss vorliegen. Das Gespann muss daher die Voraussetzungen erfüllen, die dem entsprechenden dem „Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 08.03.2004 (Az. S 33/36.24.02-50) zu entnehmen sind.
  • Die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde gem. § 70 StVZO. Das positive technische Gutachten ist dabei vorzulegen.
  • Die Genehmigung für den Transport von Personen im Planwagen (§ 46 i.V.m. § 29 StVO, Streckengenehmigung). Diese ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen. Auch hier müssen die o.g.  Gutachten/Genehmigungen vorgelegt werden.

Findet die Fahrt mit einer Pferdekutsche statt, ist es insbesondere bei im Schadenfall vorteilhaft, wenn der Kutscher über einen Kutschenführerschein verfügt. Dieser ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, dient aber dem Nachweis entsprechender Fachkunde.

Gefahr für das grüne Kennzeichen!

Das grüne Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV wird für Fahrzeuge vergeben, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden.

Die Steuerbefreiung und damit die Berechtigung zum grünen Kennzeichen setzt voraus, dass der Traktor und ggf. der Anhänger ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Eine private Nutzung, etwa für Ausflugsfahrten, ist nicht zulässig und führt zum Wegfall der Steuerbefreiung sowie zur Pflicht, ein reguläres Kennzeichen zu führen.

Annex: Was gilt für “BierBikes?

Für den Betrieb eines „BierBikes“ auf öffentlichen Straßen gilt, dass dies “straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ist, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird” (BVerwG 3 B 8.12, Beschluss vom 28. August 2012).  Und da BierBikes in der Regel Feierzwecken dienen und Bier mitführen, das von den Passagieren auch getrunken wird, dienen sie grundsätzlich nicht nur der Fortbewegung, sondern vielmehr der Durchführung einer Veranstaltung, weshalb eine Sondernutzungerlaubnis zum Betrieb der Fahrzeuge erforderlich ist (VG Münster, Urt. v. 30.06.2014, Az. 8 K 1591/13).

Eine entsprechende Genehmigung ist also auch hier unverzichtbar. Dass das LG Wuppertal BierBikes als Fahrräder eingestuft hat (Urt. v. 30.06.2022, Az. 9 S 48/22) ändert daran nichts.

Fazit

Wer mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs ist und in eine Kontrolle gerät, sollte nicht nur die oben genannten Nachweise parat haben, sondern insbesondere auch richtig versichert sein und über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. 

Ist dies nicht gegeben, drohen Bußgelder, Punkte und sogar eine Strafanzeige. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderliche Versicherung fehlt oder die Fahrerlaubnis ungültig ist. Auch das Fehlen einer gegebenenfalls erforderlichen Gewerbeanmeldung kann Probleme nach sich ziehen.

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr. Für Fahrten auf privatem Grund sowie für sogenannte Brauchtumsfahrten können andere Voraussetzungen gelten ( siehe Merkblatt v. 18.07.2000). Die technische Sicherheit sowie das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes sind jedoch auch hier unverzichtbar! 

Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke

S.a. POL-SO: Planwagentouren unterliegen bestimmten Voraussetzungen und Vorschriften | Presseportal

Aktualisiert am 24.04.2026

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