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Egal ob Privatperson oder Fuhrpark – die Fahrtenbuchauflage droht jedem!  

Mit Kraftfahrzeugen darf nur am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden, wenn sowohl der Fahrer als auch das Fahrzeug die dafür erforderliche Eignung aufweisen und regelkonform sind. Bei Fahrzeugen betrifft das insbesondere die HU-Plakette, beim Fahrer die Fahrerlaubnis. Bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen kommen ggf. noch die eine oder andere Überprüfung und Plakette dazu. Keinesfalls sollten Verstöße bagatellisiert werden. Schließlich droht eine Fahrtenbuchauflage!
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26.07.2023
ca. 4 Minuten
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Fuhrparkleiter tragen viel Verantwortung!

Flotten- oder Fuhrparkverantwortliche müssen nicht nur die Fahrzeuge und Fahrerlaubnisse überwachen (lassen), sondern sich auch mit etwaigen Verstößen der Fahrer auseinanderzusetzen

In Bußgeldverfahren betrifft dies z.B. die Weiterleitung von Zeugenfragebögen oder die Benennung des verantwortlichen Fahrers gegenüber der Behörde. Denn auf datenschutzrechtliche Aspekte kann und sollte sich ein Fuhrparkleiter nicht berufen. Abgesehen davon, dass dies nicht hilft, wäre selbst die Einstellung des Verfahrenes lediglich ein Scheinsieg.

§ 31a StVZO macht es nicht leichter!

Denn nach § 31a StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Im Wiederholungsfall wird sie das auch tun und im Zweifel gleich für die ganze Flotte.

Einschlägige Urteile

Allerdings muss sich auch eine Behörde an bestimmte Regeln halten. Denn abgesehen davon, dass Fahrtenbuchauflagen regelmäßig massiven Aufwand nach sich ziehen, bewegen sich eben auch Bußgeldbehörden nicht im rechtsfreien Raum. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die herrschende Rechtsprechung sie dazu verpflichtet, zuvor selbst Nachforschungen anzustrengen.

Ein Urteil des OVG Münster vom 31.05.2023 (Az. 8 A 2361/22), das die in der ersten Instanz verhängte Fahrtenbuchauflage aufhob, ist hierfür ein schönes Beispiel – zumindest für privat genutzte Fahrzeuge.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter kommt nur dann in Betracht, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn die Umstände dafür sprechen, dass ein am selben Wohnsitz lebendes Familienmitglied als Täter in Frage kommt. Die Behörde hätte naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen nachgehen müssen.“

Die Entscheidung schließt sich insoweit nahtlos an einen Beschluss vom Vortag (Az. 8 A 464/23) an, in dem es heißt:  

„Soll eine Fahrtenbuchauflage nach 31a Abs. 1 StVZO angeordnet werden, nachdem der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, darf der ausgebliebene Ermittlungserfolg jedenfalls nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein.“

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, wonach es keine Voraussetzung für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sein soll, „dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruht oder der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat“ (s.a. OVG SH, Urt. v. 08.12.2022, Az. 5 LB 17/22).

So weit so gut; zumindest für private Fahrzeughalter. Bei Fuhrparkfahrzeugen kann das ganz anders aussehen, wie eine Entscheidung des OVG Saarland zeigt. Mit Beschluss vom 19.04.2023 (Aktenzeichen 1 B 25/24) hatte dies die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark (!) bestätigt.

Ärgerlich war dies nicht nur deshalb, weil es einen erheblichen Mehraufwand nach sich zog, sondern mit einer taktisch sinnvollen Vorgehensweise wahrscheinlich auch hätte verhindert werden können.

Jedenfalls sprach „Angesichts der seit Jahren fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin … zunächst nichts dafür, aus dem Umstand einer dreimaligen Offenlegung des verantwortlichen Fahrers, die sich zeitlich unmittelbar an die Anhörung vom 14.2.2022 angeschlossen hat und insoweit ersichtlich dem Druck des Verfahrens geschuldet war, verlässlich auf einen dauerhaften Einstellungswandel zu schließen, und die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark aus diesem Grund als unverhältnismäßig zu erachten. Unter den gegebenen Umständen ist ebenso wenig zu beanstanden, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet und an dieser festgehalten hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist zulässig, um wirksam zu verhindern, dass mit dem Fahrzeug weiterhin gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird, ohne dass der Fahrzeugführer erfasst werden kann.“

Was steht in § 31a StVZO?

Aktuelle Rechtslage zu § 31a StVZO:

  • eine Zuwiderhandlung reicht aus
  • die Zuwiderhandlung muss von einigem Gewicht gewesen sein (punktebewährt reicht)
  • der Verstoß muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen
  • die Feststellung eines Fahrzeugführers war nicht möglich

Das ist in der Regel der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Seit der am 09.11.2021 in Kraft getretenen Bußgeldreform drohen auch für bestimmte Parkverstöße Punkte. Verstöße im ruhenden Verkehr sollten daher zwingend im Auge behalten werden. Es könnte sonst auch hier eine Fahrtenbuchauflage drohen. Wie die Rechtsprechung damit umgeht, bleibt allerdings noch abzuwarten.

Praxishinweis

Bei Firmenfahrzeugen sollte jeder Fuhrpark – schon unter Compliancegesichtspunkten – sein „Knöllchenmanagement“ so organisiert haben, dass Fahrtenbuchauflagen bereits im Ansatz verhindert werden.

Eine Möglichkeit ist die Aufnahme einer Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag, die Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin im Rahmen einer behördlichen Verfolgung nach Überlassung des Kraftfahrzeuges an Dritte dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Name und Anschrift des tatsächlichen Fahrers / der tatsächlichen Fahrerin unverzüglich mitzuteilen, damit die entsprechenden Daten an die Behörde weitergegeben werden können. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen wegen des überwiegenden Interesses nicht.

Bei Privatfahrzeugen kann eine Fahrtenbuchauflage übrigens selbst dann verhängt werden, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

Ausblick:

Es ist für Fuhrparks wichtiger denn je, ein wirksames Knöllchenmanagement zu etablieren. Die Arbeitskreise VI und VII des Verkehrsgerichtstages Goslar fordern nämlich eine Änderung des § 31a StVZO. Damit könnte eine bußgeldbewährte Fahrerbenennungspflicht und eine Verschärfung der Fahrtenbuchauflage einhergehen.

FAQ

Gibt es “Mengenrabatte” bei großen Flotten?

Auf “Mengenrabatte” oder Nachsicht sollte man auch bei großen Flotten nicht hoffen. Die Gerichte stufen Fahrtenbuchauflagen – auch bei großen Unternehmen – als eher geringfügigen Eingriff ein. Sie begründen dies damit, dass dem Unternehmen hiermit keine zeitintensiven zusätzlichen Pflichten auferlegt würden. Es entspreche ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (OVG Bautzen. Beschl. v. 28.06.2023, Az. 6 B 64/23).

Stichwort: Fahrtenbuch / Fahrtenbuchauflage

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