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Wenn sich das Rad selbständig macht

OLG München (Urt. v. 19.05.2021, Az. 7 U 2338/20) / Vorinstanz: Landgericht (LG) München II (Urt. v. 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17)

Ein Reifenwechsel ist Routine. Löst sich das frisch montierte Rad aber auf der Autobahn, geht es schnell um fünfstellige Schäden – und um die Frage, ob der Standardhinweis „Radschrauben nach 50 km nachziehen“ die Werkstatt von der Haftung befreit.
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11.11.2020
ca. 5 Minuten
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Mechaniker wechselt Autoreifen

hatten sich genau mit dieser Frage zu befassen und ein klare Linie gezogen: Der Hinweis verlagert das Risiko nicht auf den Kunden!

Reifen gewechselt, Hinterrad gelöst!

Der Halter eines hochpreisigen, getunten Fahrzeugs mit 830 PS und Heckantrieb ließ die Reifen seines Wagens in einer Werkstatt wechseln. Drei Tage später, nachdem er circa 100 Kilometer mit dem Wagen gefahren war, löste sich auf der Autobahn das linke Hinterrad und das Fahrzeug verunfallte. Den Schaden in Höhe von circa 13.000 Euro ließ der Halter über seine Vollkaskoversicherung regulieren.

Die Selbstbeteiligung sowie weitere Schadenspositionen, die nicht von der Kaskoversicherung umfasst waren (beispielsweise den Nutzungsausfall), machte er gegenüber der Werkstatt geltend. Dabei vertrat er die Auffassung, die Werkstatt habe die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen und den Reifenwechsel somit nicht fachgerecht durchgeführt.

Die Werkstatt wies die Forderung in Höhe von insgesamt rund 24.000 Euro zurück. Die Reifen seien korrekt montiert worden, der Halter sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern nachgezogen werden müssten und durch Dritte könne nicht ausgeschlossen werden.

Da Halter und Werkstatt sich nicht einigen konnten, ging die Angelegenheit vor Gericht.

Das Landgericht sah ein 30%iges Mitverschulden!

Das Landgericht hörte den Halter und Mitarbeiter der beklagten Werkstatt an und holte ein Sachverständigengutachten ein, welches ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war. Denn obwohl die Mitarbeiter in der Verhandlung ausgesagt hatten, sie hätten die Schrauben am linken Hinterrad angezogen, stand für das Gericht [n]ach den absolut schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (…) [fest], dass die Radschrauben durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezogen wurden.

Zum Lösen des Hinterrades verwies der Sachverständige auf die Physik: Bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb wirkt beim Anfahren und Beschleunigen ein geringes Lösemoment auf die Schrauben hinten links. Sitzen die Schrauben nicht fest, löst sich zuerst das linke Hinterrad – genau das war hier passiert.

Auch zu dem Vorbringen der Werkstatt, dass sie den Halter darauf hingewiesen habe, er müsse die Schrauben nach 50 Kilometern nachziehen, äußerte sich der Sachverständige: Der Sachverständige führte weiter aus, dass für den Fall, dass die Schrauben ordnungsgemäß angezogen und dies auch entsprechend überprüft wird, eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Er führte ergänzend aus, dass bei Unternehmen, die Reifenwechsel durchführen in der Regel ein entsprechender Hinweis zum Nachziehen der Reifen gegeben wird.

Dem LG Augsburg zufolge ist der Hinweis obligatorisch. Ein farblich hervorgehobener Rechnungsaufdruck (orange) reicht allerdings nicht aus, wenn er eine sehr kleine Schriftgröße (Buchstabenhöhe von 1 bis 2 mm) aufweist. Auch das Landgericht Heidelberg stuft das Fehlen eines solchen Hinweises als Pflichtverletzung ein (LG Heidelberg, Urt. v. 27.07. 2011, Az. 1 S 9/10).

Das Landgericht sprach dem Halter daher grundsätzlich einen Schadensersatz aufgrund der nicht fachgerecht durchgeführten Montage zu. Allerdings sah es ein Mitverschulden des Halters in Höhe von 30 Prozent, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können.

Der Hinweis sei sowohl in der Rechnung ausreichend kenntlich gemacht, auch auf Aushängen im Büro der Werkstatt zu sehen gewesen und sogar mündlich erfolgt. Das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers im Fahrzeug habe der Halter abgelehnt.

Das Landgericht sprach dem Halter daher Schadensersatz wegen der mangelhaften Montage zu. Es kürzte ihn aber um 30 Prozent.

Den Abzug begründete es damit, dass er den Hinweis auf das Nachziehen zwar erhalten, nicht aber befolgt habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Unfall verhindert werdedün können. Der Hinweis sei auf der Rechnung kenntlich gemacht, im Büro ausgehängt und mündlich erteilt worden; einen Aufkleber im Fahrzeug habe der Halter abgelehnt. Erstattet wurden Selbstbeteiligung und Transportkosten zum Hersteller, nicht der Nutzungsausfall, weil ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand. Unterm Strich: rund 7.500 Euro abzüglich 30 Prozent Mitverschulden, also 5.263,93 Euro.

Das OLG München verneinte das Mitverschulden des Halters!

Das OLG München kassierte den Mitverschuldensabzug. Es begründete dies mit den Feststellungen des Sachverständigen, denen zufolge bei ordnungsgemäß angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder erforderlich noch vorgeschrieben sei.

Daraus folgte: Ein weiteres Tätigwerden war weder vom Kunden noch von der Werkstatt veranlasst.

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Montage, würde sich – so das Gericht – ein vernünftiger Mensch nicht veranlasst sehen, den festen Sitz der Radmuttern nach 50 Kilometern zu kontrollieren. Wer auf eine fachgerechte Werkstattleistung vertraut, muss sie nicht im Nachhinein selbst überprüfen.

Nachbesserungspflichten können nicht an Kunden delegiert werden

Den Kern der Entscheidung bildet ein haftungsrechtlicher Grundsatz: Die Werkstatt kann als Werkunternehmer die Kontrolle des eigenen Werkerfolgs nicht durch einen bloßen Hinweis auf den Kunden abwälzen, solange dieser Hinweis nicht Vertragsbestandteil wird. Andernfalls müsste der Kunde die Ordnungsmäßigkeit der Arbeit nach der Abnahme noch einmal prüfen und eine mangelhafte Leistung im Zweifel selbst nachbessern – das kehrt die Pflichtenlage um.

Damit setzte sich das OLG München bewusst von einer älteren Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2019, Az. I-21 U 43/18) ab, die bei einem anderen Kfz-Bauteil (Steuerkette) ein Mitverschulden bejaht hatte, wenn die Werkstatt auf das Nachziehen hingewiesen hatte. Eine Divergenzvorlage konnte der Senat nicht erkennen, weil er keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellte.

Wörtlich heißt es dazu: “… dass die Werkstatt als Werkunternehmer auch nicht durch einen bloßen Hinweis – in welcher Form auch immer -, der nicht Vertragsbestandteil wurde, faktisch die Kontrolle des Erfolgs ihrer Werkleistung auf den Besteller delegieren, der damit zur Vermeidung eines Mitverschuldens gezwungen wäre, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung (nach der Abnahme) nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig zu werden, um die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers nachzubessern. Der Senat teilt insoweit nicht die ohne Begründung vom OLG Düsseldorf vertretene Auffassung, wonach (allerdings bei einem anderen Kfz-Bauteil) das unterlassene Nachziehen von Schrauben trotz fehlender technischer Notwendigkeit ein Mitverschulden des Bestellers begründe, wenn der Werkunternehmer den Besteller vorher hierauf hingewiesen habe (Urteil vom 23.09.2005, Az. I-23 U 16/05)”. 

Praxistipp

In einer spezialisierten Werkstatt laufen Reifenwechsel routiniert und nach einer festgelegten Reihenfolge ab. Gerade dann kann es passieren, dass ein Handgriff – durch Unaufmerksamkeit oder eine kurze Ablenkung – untergeht. Eine Checkliste oder eine kurze Dokumentation hilft, die Montage gegenzuprüfen, und dient im Streitfall als Beweismittel.

Der Hinweis auf das Nachziehen bleibt sinnvoll: Sollte doch einmal eine Schraube nicht fest sitzen, kann dies frühzeitig bemerkt werden, bevor sich das Rad vollständig löst.

Eine Haftungsfreistellung folgt daraus aber nicht. Solange das Nachziehen technisch nicht erforderlich ist, bleibt die Werkstatt für die fachgerechte Montage verantwortlich – der Hinweis verschiebt dieses Risiko nicht auf den Kunden.

Kommt es trotz aller Sorgfalt zum Streit über die ausgeführten Arbeiten, ist frühzeitiger Rechtsrat bares Geld wert.

Auch hier gilt: Voigt regelt!

Bildnachweis: Pixabay/HutchRock
Aktualisiert am 17.06.2025
 

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