Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Auf das Eigentum oder die Eintragung im Fahrzeugregister kommt es nicht an. Der Begriff entscheidet darüber, wer nach § 7 StVG als Halter für die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren verschuldensunabhängig haftet. Davon zu trennen ist die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG.
Maßgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Halter ist, wer über Anlass, Ziel, Zeit und Dauer der Fahrten bestimmt und die Kosten der Fahrzeughaltung trägt, also Steuer, Versicherung, Wartung und Betrieb.
Die Eintragung als Zulassungsinhaber ist ein starkes Indiz. Die Zulassung erfolgt in aller Regel auf den Halter, und der Gesetzgeber misst dem Fahrzeugregister bei der Bestimmung des Halters erhebliches Gewicht bei. Entscheidend bleiben aber die tatsächlichen Verhältnisse: Liegen sie anders, tritt das Indiz zurück.
Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, die ihn verwenden. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht bestimmen den Halter übereinstimmend nach dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise (grundlegend BGH, Urt. v. 29.05.1954, Az. VI ZR 111/53; BVerwG, Urt. v. 20.02.1987, Az. 7 C 14.84; bestätigt durch BGH, Urteil vom 10. Juli 2007, Az. VI ZR 199/06).
§ 7 StVG regelt die Haftung des Halters, § 18 StVG die Haftung des Fahrzeugführers. Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen, müssen es aber nicht. Wer ein fremdes Fahrzeug steuert, ist Fahrer, ohne dadurch zum Halter zu werden. Umgekehrt haftet der Halter auch dann nach § 7 StVG, wenn ein anderer am Steuer saß. Der Fahrer haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden und kann sich entlasten; die Halterhaftung setzt dagegen kein Verschulden voraus.
Bei Leasingverträgen fallen Eigentum und Haltereigenschaft regelmäßig auseinander. Halter ist der Leasingnehmer, weil er das Fahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die Verfügungsgewalt innehat; das Eigentum verbleibt beim Leasinggeber. Dasselbe gilt bei der Sicherungsübereignung und beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Halter bleibt, wer das Fahrzeug nutzt und unterhält, nicht der Sicherungseigentümer (hierzu: BGH, Urt. v. 22.03.1983, Az. VI ZR 108/81).
Bei der Miete kommt es auf Dauer und Intensität der Überlassung an. Wird ein Fahrzeug nur für kurze Zeit oder für eine einzelne Fahrt vermietet, bleibt allein der Vermieter Halter. Bei längerer Mietdauer geht die Haltereigenschaft auf den Mieter über; die Rechtsprechung hat dies etwa bei einer drei Monate überschreitenden Mietzeit angenommen. Maßstab ist, ob das Fahrzeug dem Einflussbereich des bisherigen Halters völlig entzogen ist. Solange der Vermieter über seinen Fahrzeugpool weiter bestimmt, bleibt er Halter.
Die Haltereigenschaft kann mehreren Personen zugleich zukommen, wenn sie das Fahrzeug gemeinsam nutzen und die Kosten gemeinsam tragen. Das betrifft etwa Ehegatten oder Teilnehmer eines Car-Sharing-Modells (BVerwG, Urt. v. 20.02.1987, Az. BVerwG 7 C 14.84). Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.
Wer als Zulassungsinhaber eingetragen ist, gilt zunächst als Halter. Wer die Haltereigenschaft bestreitet, muss die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse darlegen und beweisen. Bedeutung gewinnt das vor allem dort, wo ein Fahrzeug aus versicherungstechnischen Gründen auf einen Dritten zugelassen wird – etwa auf einen Elternteil, um Beiträge zu senken. Halter bleibt, wer das Fahrzeug tatsächlich finanziert und über seinen Einsatz bestimmt; das Indiz der Zulassung tritt zurück, wenn der Gegenbeweis gelingt.
An die Haltereigenschaft knüpfen nahezu alle Pflichten an, die aus Zulassung und Betrieb eines Fahrzeugs folgen. Dazu zählen die Versicherungspflicht, die Pflichten aus der Zulassung und die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO, wenn sich der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lässt.