Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2025, Az. S 40 U 140/23 D

Das Sozialgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unfall, bei dem ein Arbeitnehmer die Scheibe seines PKWs vor Antritt der Fahrt zur Arbeit von Eis befreite, als Wegeunfall zu betrachten war.
Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit ereignen. Erfasst werden dabei allerdings nicht nur Unfälle auf dem Weg als solchen, sondern auch solche, die sich bei notwendigen Vorbereitungshandlungen ereignen, zu denen auch das Eiskratzen gehören kann.
Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass das Reinigen der Fahrzeugscheiben – einschließlich des Eiskratzens – eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der Wegeunfallversicherung ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich dabei um eine zwingende Voraussetzung für das sichere Antreten des Arbeitswegs handelt und somit ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Eine sogenannte eigenwirtschaftliche Vorbereitungshandlung oder eine Unterbrechung führt dagegen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.01.2028, Az. B 2 U 3/16 R hingewiesen. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer sein Wohnhaus verlassen und war zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw gegangen, um damit zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Nachdem er seine Arbeitstasche in den Wagen gelegt hatte, verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu überprüfen, ob diese glatt sei. Auf dem Rückweg stürzte er und verletzte sich. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sowie das Bundessozialgericht lehnten einen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg und einen versicherten Arbeitsunfall ab.
Sie begründeten dies damit, dass die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – das Zurücklegen des Weges von der Straße zu seinem Pkw – in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit stand. Nach Auffassung der Gerichte waren weder die Prüfung der Fahrbahn vor dem Haus des Klägers auf Glätte noch die damit zusammenhängenden Wege notwendig, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst wenn die Handlungsweise des Klägers aus seiner subjektiven Sicht vernünftig gewesen sein sollte, war sie objektiv weder erforderlich noch rechtlich geboten.
DaIn seinem Urteil hat das Sozialgericht Hamburg festgestellt, dass der Versicherungsschutz nicht unterbrochen ist, solange die Handlungstendenz des Versicherten auf das Antreten des Arbeitswegs gerichtet ist und die Vorbereitungshandlung (hier: das Eiskratzen) objektiv erforderlich ist, um den Weg überhaupt antreten zu können.
Entscheidend für die Zurechnung zum Versicherungsschutz ist dabei nicht die arbeitsvertragliche Pflicht, sondern die objektive Handlungstendenz.
Würde die Reinigung der Fahrzeugscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen, bestünde die Gefahr, dass Versicherte aus Sorge vor einem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes geneigt wären, auf solche sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu verzichten, um ihren Arbeitsweg formal “unter Versicherungsschutz” fortzusetzen.
1. Die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 hat einen anderen Schutzbereich, der sich juristisch von der “Beschäftigtenversicherung” nach den §§ 8 Abs 1, 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 (wesentlich) unterscheidet und abzugrenzen ist (vgl hierzu BSG vom 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 = NJW 2013, 3676; Bultmann, SGb 2020, 601).
2. Zu diesen geschützten Tätigkeiten zählt nicht nur das tatsächliche “Fortbewegen”, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur “Eiskratzen im Winter”, sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um “eigenwirtschaftliche Tätigkeiten”, sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem “sich fortbewegen”.
3. Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die “versicherte” Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird.
Titelbild: KI-generiert