Amtsgericht Hagen (Westfalen), Urteil vom 19. November 2025, Aktenzeichen 144 C 78/25

Dem zu entscheidenden Sachverhalt lag ein Unfall zugrunde, bei dem die Haftung an sich klar war. Auch sonst gab es eigentlich keine Besonderheiten. Denn Geschädigte hatte die Schadenhöhe durch einen Sachverständigen feststellen lassen und den Versicherer des Schädigers zur Zahlung aufgefordert. Da der Versicherer nicht zahlte, erhob der Geschädigte Klage vor dem Amtsgericht Hagen. Von daher war eigentlich alles „normal“.
„Besonders“ wurde der Fall, weil – bereits vor Klageerhebung – ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschädigten eröffnet worden und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Aus unbekannten Gründen erhob aber nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Geschädigte selber die Klage.
Das Gericht erkannte die damit verbundene Problematik und wies darauf hin, dass die Insolvenzeröffnung der Klage entgegenstehen könnte. Den Geschädigten schien das aber offenbar nicht zu stören.
Das Gericht änderte seine Auffassung nicht und stellte die Unzulässigkeit der Klage fest. Dies begründete es damit, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen führt.
Die Partei- und Prozessfähigkeit des Insolvenzschuldners bleibt zwar auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Für die Masseansprüche ist sie jedoch nicht relevant, da die Prozessführungsbefugnis für massezugehörige Ansprüche auf den Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Urt. v. 18.04.2013, Az. IX ZR 165/12).
Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der einen vermögenswerten Anspruch darstellte und zur Insolvenzmasse gehörte, war dies der Fall.
Da aber keine Freigabe des Anspruchs nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter vorlag, war der Geschädigte nicht dazu berechtigt war, diesen Anspruch selbst gerichtlich durchzusetzen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Freigabe muss ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen muss. Eine bloße Untätigkeit des Verwalters genügt nicht.
Etwas anderes hätte lediglich dann gegolten, wenn es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, sondern um höchstpersönliche Rechte gehandelt hätte. Dies war aber ebenso wenig der Fall wie eine Rechtshängigkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, die zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO hätte führen können.
Selbst berechtigte Ansprüche können scheitern, wenn sie von der falschen Person geltend gemacht werden. Wer von einem Insolvenzverfahren betroffen ist, ist daher gut beraten, wenn er vor der Einleitung gerichtlicher Schritte prüft, ob der Anspruch zur Insolvenzmasse gehört und ob eine Freigabe vorliegt. Versäumt er dies, ist er im Zweifel gar nicht prozessführungsbefugt, was eine eine kostenpflichtige Klageabweisung ohne Sachprüfung zur Folge haben kann.
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