Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 10. November 2025, Az. 19 O 527/16

Das Landgericht Darmstadt befasste sich mit der Frage, in welchem Umfang eine Delegation an Dritte oder an technische Systeme zulässig ist. Im Mittelpunkt stand zwar kein Unfallschaden, sondern ein chirurgisches Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Auf den ersten Blick hat es mit einem klassischen Unfallschadengutachten daher nur wenig gemeinsam. Allerdings gelten die Grundsätze für die Erstellung von Gutachten fachgebietsunabhängig.
Das Landgericht Darmstadt vertrat hier eine klare Linie: Sachverständige müssen Gutachten eigenverantwortlich und persönlich erstellen. Der Einsatz einer KI ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Er darf aber nur vorbereitend und unterstützend erfolgen. Ein Sachverständiger, der sich bei der Gutachtenerstellung der KI bedient, darf die Ergebnisse daher keinesfalls „einfach so“ übernehmen. Er muss die Ergebnisse vielmehr eigenverantwortlich prüfen, bewerten, sich zu eigen machen und ggf. korrigieren. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war dies augenscheinlich unterblieben.
Der Einsatz von KI oder maßgeblich beteiligter Personen muss angegeben werden, denn gemäß § 407a Abs. 3 ZPO muss angegeben werden, wenn andere Personen an der Erstellung des Gutachtens mitwirken oder mitgewirkt haben. Da dies hier nicht geschehen ist, konnte das Gericht nicht feststellen, ob das Gutachten tatsächlich vom Sachverständigen stammt.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG betrachtete das Gericht das Gutachten daher als unverwertbar und setzte die Vergütung auf 0,00 Euro fest.
Das Gutachten war insbesondere auch deshalb unverwertbar, weil keine persönliche Untersuchung der Klägerin stattgefunden hatte. Die Ausführungen waren unbegründet und enthielten typische KI-Merkmale (stilistische Wiederholungen, generische Zusammenfassungen, Formatierungsfehler). Dies schloss die persönliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen aus.
Abgesehen davon widerspricht die Anfertigung eines Gutachtens unter wesentlicher Heranziehung einer KI widerspricht § 407a Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist eine der ersten Entscheidungen, die sich ausführlicher mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Sachverständigengutachten auseinandersetzt.
Er verdeutlicht, dass die ausschließliche Verwendung von KI durch einen Sachverständigen im Haftpflichtprozess die Anforderungen an ein persönlich verantwortetes Gutachten nicht erfüllt und die Vergütung daher vollständig entfallen kann. Persönliche Sachkunde und Eigenverantwortung sind unverzichtbar und können nicht durch KI ersetzt werden. Ein Gutachten, das im Kern auf KI-Generierung basiert, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Sachverständigenbeweises.
Prüfberichte spielen in dem Beschluss zwar keine Rolle. Die Begründung des Gerichts ist jedoch ein weiterer Beleg dafür, weshalb Prüfberichte als Computerausdrucke ohne Aussagekraft einzustufen sind.
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