OLG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2025, Az. 11 U 155/24

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Versicherungsnehmerin den Versicherer auf Leistung aus der Kaskoversicherung, nachdem ihr teilfinanziertes Luxusfahrzeug durch einen Brand am 04.06.2022 vollständig zerstört worden war.
Die Schlussrate für das Darlehen war im Juli 2022 fällig. Ein weiteres Detail des Sachverhalts war, dass die Klägerin gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs einen Gewährleistungsprozess wegen zahlreicher behaupteter Mängel (u. a. quietschende Bremsen, Geräusche während der Fahrt, verzogene Tür, rissiges Sitzleder) führte. Dieser endete im Juli 2022 mit einem Vergleich, in dessen Rahmen die Klägerin 8.000 Euro erhielt und das Fahrzeug behielt.
Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin habe das Fahrzeug selbst in Brand gesetzt. Dabei wies er auf vorliegende Indizien sowie die finanzielle Situation der Klägerin und den Abstellort des Fahrzeugs hin. Laut dem Versicherer sei die Eigenbrandstiftung die einzige Möglichkeit der Klägerin gewesen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen. Schließlich hätte eine Kaufwert- statt einer Restwertentschädigung nur bei Schäden bis zum 24. Juni 2022 geleistet werden müssen.
Weiterhin berief sich der Versicherer auf eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. So habe die Klägerin in der Schadenanzeige wertmindernde Fahrzeugmängel verschwiegen und die Schlüssel des Fahrzeugs nicht herausgegeben, aus denen sich der letzte Zugriff auf das Fahrzeug hätte entnehmen lassen.
Die Klägerin bestritt, in irgendeiner Weise an der Brandlegung beteiligt gewesen zu sein. Außerdem betonte sie vor, sie habe sich weder in finanziellen Schwierigkeiten befunden, noch hätten die im Gewährleistungsprozess geltend gemachten Mängel „Schäden” im Sinne der Schadenanzeige verstanden werden müssen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde unter offenbarungspflichtigen Schäden lediglich Unfallschäden verstehen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah eine Vielzahl von Indizien für eine Eigenbrandstiftung als bewiesen an und hielt das Vorbringen der Klägerin zu ihren finanziellen Verhältnissen für unzureichend.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung, jedoch mit anderer Begründung. Es stützte diese nicht auf eine Eigenbrandstiftung, sondern auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie hätte in der Schadenanzeige lediglich auf Unfallschäden hinweisen müssen.
Das OLG Brandenburg sah das anders. Die Fragen nach reparierten und unreparierten Schäden (Vorschäden) seien aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass sämtliche wertmindernden Beeinträchtigungen des Fahrzeugs anzugeben seien. Dazu zählten auch Sachmängel wie die von der Klägerin selbst behaupteten Funktions- und Qualitätsbeeinträchtigungen.
Die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen „Mangel” und „Schaden” überzeugte das Gericht nicht. Beide beeinträchtigten den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in gleicher Weise.
Das Gericht sah ein arglistiges Verhalten. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin kurz zuvor im Gewährleistungsprozess wegen eben der geltend gemachten Mängel nur einen begrenzten Erfolg erzielt hatte. Das Verschweigen dieser wertmindernden Umstände gegenüber der Beklagten konnte nach Auffassung des Gerichts nur den Zweck gehabt haben, eine möglichst hohe Versicherungsleistung zu erhalten.
Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die Klägerin handelte arglistig, nämlich bewusst gegen die Interessen der Beklagten gerichtet. Es ist nicht zu erkennen, aus welchem anderen Grund die Klägerin die ungünstigen Eigenschaften des Fahrzeugs verschwiegen hätte, als die Bemessung der von ihr beanspruchten Versicherungsleistung nicht zu schmälern. Die Klägerin richtete sich gegen die Interessen der Beklagten, den Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Mängel und Schäden zu bemessen.“
Der Versicherer war daher wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheitvollständig leistungsfrei. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Die Entscheidung stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur arglistigen Obliegenheitsverletzung, insbesondere zur Auslegung des Begriffs „Schaden” im Versicherungsrecht und zur Leistungsfreiheit bei Arglist, auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07). Wer einen Schaden erlitten hat, ist daher gut beraten, wenn er die Angaben im Schadenformular vollständig und wahrheitsgemäß macht.
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Titelbild: KI-generiert