OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 2 ORbs 146/25

Der Betroffene hatte eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit der Missachtung eines Verkehrsverbots begangen. Nach den Regelsätzen wäre ein Fahrverbot zu verhängen gewesen. Die Besonderheit in diesem Fall: Zwischen der Tat und der letzten gerichtlichen Entscheidung lagen bereits 21 Monate, zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG sogar über zweieinhalb Jahre.
Diese Verzögerung resultierte nicht aus dem Verhalten des Betroffenen, sondern aus verfahrensbedingten Abläufen, darunter eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde und eine späte Vorlage an den Senat.
Gemäß § 25 StVG soll ein Fahrverbot eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme sein. Wenn der Zeitraum zwischen Tat und Urteil jedoch so lang wird, dass dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann, darf – und muss – von der Anordnung abgesehen werden. In der Rechtsprechung wird diese Grenze häufig bei etwa zwei Jahren angesetzt. Einzelfallabhängig kann ein Absehen vom Fahrverbot jedoch auch schon früher gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall sprachen gleich mehrere Aspekte für den Wegfall des Fahrverbots:
– langer, nicht vom Betroffenen verschuldeter Zeitablauf,
– keine weiteren verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten in der Zwischenzeit,
– Schwerbehinderung und deutliche Abhängigkeit vom Fahrzeug,
– finanzielle Einschränkungen, die den Verlust der Mobilität besonders hart getroffen hätten,
– Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Amtsgericht hatte die genannten Umstände bereits gewürdigt. Statt eines Fahrverbots hatte die Geldbuße maßvoll erhöht. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aufhebung des das Fahrverbots. Erfolg hatte sie damit allerdings nicht.
Ausschlaggebend war, dass ein Rechtsbeschwerdegericht an die tatrichterliche Wertung des entscheidenden Gerichts gebunden ist, solange sie sich im vertretbaren Rahmen bewegen. Für das OLG Düsseldorf war dies der Fall, weshalb es die Entscheidung als rechtsfehlerfrei einstufte.
Zusätzlich stellte das Gericht den Schuldspruch klar: Nach Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist der Bußgeldbescheid für den Schuldspruch bindend.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt auf einer Linie mit der gängigen Rechtsprechung.
Exemplarisch sind hier insbesondere drei Entscheidungen zu nennen:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf bestätigt, dass bei erheblichem Zeitablauf und besonderen Härtefällen (etwa bei Schwerbehinderung und existenzieller Abhängigkeit vom Fahrzeug) von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallgerechtigkeit und der spezialpräventiven Funktion des Fahrverbots. Ein Absehen ist insbesondere dann geboten, wenn die Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen zu vertreten ist und sich dieser seit der Tat verkehrsgerecht verhalten hat.
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt insbesondere bei folgenden Konstellationen in Betracht:
– Die betroffene Person ist beruflich oder privat auf das Fahrzeug angewiesen,
– die betroffene Person ist schwerbehindert,
– das Verfahren hat sich lange hingezogen, Verfahrensdauer ohne eigenes Verschulden.
Gerichte müssen stets eine Einzelfallabwägung vornehmen und prüfen, ob die Anordnung des Fahrverbots im konkreten Fall noch sinnvoll und verhältnismäßig ist.
Siehe auch: Kein Fahrverbot bei besonderer Härte!
Sollten Ihnen ein Fahrverbot drohen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Auch bei drohenden Fahrverboten gilt: Voigt regelt!