BGH Urteile vom 06.05.2026, Az. VIII ZR 73/24 und Az. VIII ZR 257/23

Als der BGH über die Berechtigung von Mängelgewährleistungsansprüchen der Käufer im Zusammenhang mit einem Fahrzeugbrand und einem Motorradunfall entschied, senkte er die Beweislastanforderungen, die an die Käufer zu stellen sind, deutlich: Mit seinen Urteilen stellte er klar, Mit seinen Urteilen stellte er klar, dass die Beweislastumkehr nach nach § 477 BGB greift, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist irgendein Defekt auftritt, auch wenn der Mangel nicht die einzig denkbare Ursache ist.
In der Folge müssen Händler künftig beweisen, dass sie nichts dafür können.
Betroffen sind ausschließlich Geschäfte mit Verbrauchern (B2C). Im B2B-Bereich ändert sich an der allgemeinen Beweislast des Käufers nichts. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beweislastumkehr dann nicht greift, wenn die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (z. B. typischer Verschleiß).
Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB greift bereits dann, wenn sich innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe ein Defekt zeigt – und ein dem Verkäufer zurechenbarer Mangel als mögliche Ursache nicht ausgeschlossen werden kann. Dass daneben auch andere Ursachen denkbar sind, spielt keine Rolle mehr.
Im Klartext: Der Käufer muss nicht länger beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Er muss nur zeigen, dass ein Defekt aufgetreten ist. Der Händler muss dann beweisen, dass er dafür nicht haftet.
Beide Urteile betreffen den Gebrauchtwagenhandel. In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen zugunsten der Verkäufer entschieden – der BGH sah das anders.
Ein Gebrauchtwagen war wenige Wochen nach dem Kauf auf einem Parkplatz ausgebrannt. Das OLG Köln hatte die Ansprüche des Käufers mit der Begründung abgelehnt, auch Tierbiss oder Brandstiftung seien denkbar. Der BGH argumentierte jedoch, dass auch ein technischer Defekt als Ursache möglich war. Aus seiner Sicht griff daher die Beweislastumkehr.
Ein gebrauchter Motorroller geriet am Tag nach der Übergabe auf der Autobahn in gefährliche Pendelbewegungen. Der Fahrer wurde bei einem Sturz verletzt. Das OLG Frankfurt hatte den Verkäufer entlastet. Der BGH sah die anders. Seiner Auffassung nach reichte eine mögliche Radunwucht als Mangelerscheinung aus.
Die neue Rechtslage verschiebt das Haftungsrisiko erheblich in Richtung Händler. Das betrifft insbesondere:
Die neue Rechtsprechung ist kein Grund zur Panik – aber ein klarer Anlass, Prozesse anzupassen. Auch hier gilt, Wer schreibt bleibt, d.h. wer gut dokumentiert, kann den Gegenbeweis führen.
Im Einzelnen gilt jetzt insbesondere:
Der BGH hat bestätigt, dass der neu gefasste § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB für Verträge ab dem 01. Januar 2022 mit einer Frist von einem Jahr gilt. Für ältere Verträge (vor dem 01.01.2022) gilt die Sechsmonatsfrist.
Nein. § 477 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf zwingend. Vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Käufers sind daher unwirksam. Beim Kauf zwischen zwei Privatpersonen können Gewährleistungsrechte jedoch abgekürzt oder ausgeschlossen werden.
Der Händler muss nachweisen, dass die Ursache des Defekts erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Dies können eine Fehlbedienung des Käufers, unsachgemäße Wartung oder Fremdeinwirkung sein. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Gelingt der Nachweis nicht, haftet der Händler. Die lückenlose Dokumentation des Fahrzeugzustands bei Übergabe ist daher entscheidend.
Vermeintliche Defekt sollten weder vorschnell anerkannt noch kommentarlos beseitigt werden. Empfehlenswert sind eine schriftliche Meldung des Käufers und ggf. eine unabhängige technische Begutachtung. Wer zu schnell nachbessert, verschlechtert seine Beweisposition, wenn es später zu einem Streit kommen sollte.