OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2025, Az. 7 U 87/25

Am 28.11.2025 befasste sich das OLG Schleswig mit den Anforderungen an das Fahrverhalten auf Parkplätzen und der Zulässigkeit des Verweises auf eine freie Fachwerkstatt im Rahmen der Schadenminderungspflicht.
In seinem Beschluss bestätigte das OLG Schleswig die hälftige Haftungsverteilung und stellte klar, dass § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne Straßencharakter nur mittelbar über § 1 StVO Anwendung findet.
Zudem stellte es klar, dass der Verweis auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt nur zulässig ist, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Das OLG Schleswig betont, in Übereinstimmung mit der gängigen Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen keine typischen Verkehrsabläufe wie im Straßenverkehr bestehen.
Wer auf einem Parkplatz fährt darf daher nicht darauf nicht darauf vertrauen, dass der Verkehrsfluss nicht durch rückwärtsfahrende Fahrzeuge gestört wird. Er muss daher mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.
Wer rückwärts aus einer Parklücke herausfährt, muss ebenfalls besonders aufmerksam sein. Das Rücksichtnahmegebot des § 9 Abs. 5 StVO ist hier nicht unmittelbar anwendbar, sondern wird über § 1 StVO berücksichtigt.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten beide Unfallbeteiligten ihre jeweiligen Sorgfaltspflichten verletzt. Das Gericht sah daher bei beiden einen Verstoß gegen die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme und kam zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
Bei der Schadensabrechnung kann der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verweisen (siehe: Verweiswerkstatt).
Dies gilt allerdings nur, wenn der Schädiger darlegen kann, dass die Reparatur dort qualitativ der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb, der Originalersatzteile verwendet, eine Garantie anbietet und 15 km entfernt war. Das Gericht hielt den Verweis daher für zulässig. Dass der Geschädigte die Werkstatt nicht kannte, war irrelevant.
Das Urteil des OLG Schleswig liegt auf einer Linie mit der gängigen Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen. Die Kernaussagen lauten:
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Sie wissen ja: Voigt regelt!