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Parkplatzabzocke adé?

OLG Bamberg, Anerkenntnisurteil v. 02.03.2026, Az. 3 UKl 21/25 e

Das OLG Bamberg hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Parkraumbetreiber oder Überwachungsunternehmen von Parkplatznutzern, die das vereinbarte Parkentgelt nicht oder nicht rechtzeitig entrichten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro verlangen dürfen. Das Urteil ist nicht nur für „Bezahlparkplätze“ sondern auch für die Parkraumbewirtschaftung von Einkaufszentren oder Supermärkten von Bedeutung.
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06.03.2026
ca. 3 Minuten
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Verwirrter Mann auf Parkplatz
Titelbild: KI-generiert

Zulässigkeit von Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen

Grundsätzlich ist die Erhebung einer „Strafgebühr“ (oft als „erhöhtes Parkentgelt“ oder Vertragsstrafe bezeichnet) auf Privatparkplätzen zulässig. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, hängt entscheidend davon ab, ob eine entsprechende Vereinbarung wirksam in den Vertrag zur Nutzung des Abstellplatzes einbezogen wurde und ob sie inhaltlich angemessen ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

Bei der Beurteilung dieser Frage sind die §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, maßgeblich, die die Einbeziehung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln.

Vertragsschluss und Einbeziehung der Vertragsstrafe

Vertragsabschluss durch Nutzung des Parkplatzes

Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, schließt mit dem Eigentümer oder dem Betreiber der Fläche regelmäßig einen Miet- oder Leihvertrag ab.

Der Vertrag kommt dabei zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer, nicht aber mit dem Halter zustande, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Willenserklärung bedarf.

Die sichtbar aufgestellten Hinweisschilder mit den Parkbedingungen und der angedrohten Vertragsstrafe sind ein wirksames Angebot an den Fahrer. Stellt er das Fahrzeug ab, nimmt er das Angebot konkludent an.

Einbeziehung der Vertragsstrafe als AGB

Die Regelung der Vertragsstrafe („erhöhtes Nutzungsentgelt“)  kann als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn der Hinweis gut sichtbar ist und sich der Nutzer zumutbar Kenntnis verschaffen kann (§ 305 Abs. 2 BGB).

AGB-Kontrolle und Wirksamkeit der Klausel

  • Transparenz und Angemessenheit

Ein Hinweis allein genügt jedoch nicht. Ein weiteres Erfordernis ist, dass die Klausel die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB besteht. Demnach ist eine Klausel in AGB nur dann wirksam, wenn sie den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt und ausreichend transparent ist.

  • Höhe der Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Vertragsstrafe von 30 € für Parkverstöße auf Privatparkplätzen grundsätzlich für zulässig erklärt, sofern die Klausel klar formuliert ist und keine unangemessene Benachteiligung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

Hinsichtlich der Höhe hat der BGH festgestellt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum typischen Schaden und dem Sicherungsinteresse des Betreibers stehen muss. Dies bedeutet, dass Klauseln, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Betreibers vorsehen („mindestens 30 €“), einerseits zwar zulässig sind, sich andererseits aber der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 315 ff. BGB standhalten müssen.

Eine Pauschale in Höhe von 30 € hält der BGH noch für angemessen. Ist die Pauschale dagegen deutlich höher, kann sie unangemessen sein und gegen § 307 BGB verstoßen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie außer Verhältnis zum typischen Schaden steht oder keine Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle besteht. Ob und wann dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Höhere Beträge als 30 Euro dürften jedoch – wie in dem entschiedenen Sachverhalt – regelmäßig unwirksam sein.

Haftung von Fahrer und Halter

Die Strafgebühr ist gegenüber dem Fahrer durchsetzbar. Voraussetzung ist, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und die Klausel, weil sie angemessen ist, wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch der Fahrzeughalter haften. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er sich weigert, den Fahrer zu benennen.

Internationale Entwicklung

Die Entwicklung rund um Strafgebühren auf Privatparkplätzen ist nicht auf Deutschland beschränkt. Auch in anderen europäischen Ländern wie Österreich wurde das Geschäftsmodell der sogenannten „Parkplatz-Abzocke“ gesetzlich eingeschränkt. So hat das österreichische Justizministerium im Jahr 2025 Maßnahmen ergriffen, um überhöhten Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen einen Riegel vorzuschieben und den Verbraucherschutz zu stärken (vgl. Pressemitteilung des BMJ Österreich vom 18.09.2025). Diese internationale Entwicklung zeigt, dass die rechtliche Diskussion um Angemessenheit, Transparenz und Durchsetzbarkeit von Strafgebühren auf Privatparkplätzen europaweit an Bedeutung gewinnt und der deutsche Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung diese Entwicklungen im Blick behalten sollten.

Zusammenfassung

Strafgebühren auf Privatparkplätzen sind als Vertragsstrafe zulässig, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen, transparent und in ihrer Höhe angemessen sind. Die Rechtsprechung hält 30 € für zulässig, während deutlich höhere Beträge unwirksam sein können. Die Durchsetzbarkeit setzt voraus, dass die Klausel den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügt und keine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

Fazit

Die Angemessenheit und Transparenz der Vertragsstrafe sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ein endgültiges Aus für Strafgebühren in Form von erhöhten Parkentgelten ist mit dem Urteil des OLG Bamberg daher nicht verbunden.

FAQ

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