OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 05.02.2025, Az. 7 U 77/24

Der Käufer hatte seine Online-Bestellung im März 2022 aufgegeben, das Fahrzeug wurde im Dezember 2022 geliefert. Im November 2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags.
Zusätzlich zum Widerruf erklärte der Käufer den Rücktritt wegen angeblicher Sachmängel und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Dabei rügte er u.a. eine unzuverlässige Scheibenwischerautomatik, eine fehlerhafte Einparkhilfe, „Phantombremsungen” im Autopilotmodus sowie das Fehlen von Ultraschallsensoren als Mängel. Außerdem behauptete er, die im Fahrzeug verbaute Hardware sei nicht geeignet, um künftig vollständig autonomes Fahren zu ermöglichen.
Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
Allerdings ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn es sich z. B. um individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Güter, entsiegelte Hygieneartikel, versiegelte Datenträger nach Öffnung oder bestimmte Dienstleistungen handelt, wenn mit deren Ausführung bereits begonnen wurde und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Widerrufsrecht, die Frist und das Verfahren informiert haben (Art. 246a § 1 EGBGB).
Die Widerrufsrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt – je nach Vertragsart – ab Vertragsschluss (bei Dienstleistungen) oder ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhält (bei Warenlieferungen), sofern der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt hat.
Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Verbraucher den Vertrag noch bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware widerrufen. Erfolgt die ordnungsgemäße Belehrung innerhalb dieser Frist, beginnt die reguläre 14-tägige Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Ware erlischt das Widerrufsrecht endgültig, auch ohne Belehrung.
Der Widerruf selbst muss durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen; eine Begründung ist dabei nicht erforderlich.
Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher bei Onlinekäufen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben, vorausgesetzt, sie wurden ordnungsgemäß belehrt.
Da das Fahrzeug im Dezember 2022 an den Kläger übergeben wurde, hätte dieser den Widerruf spätestens Ende Dezember 2022 erklären müssen. Da die Widerrufsfrist im November 2023 bereits abgelaufen war, erfolgte der Widerruf deutlich verspätet.
Die Einwände gegen die Widerrufsbelehrung konnten das Gericht nicht überzeugen. Denn selbst wenn Telefon- oder Faxnummer fehlen oder der Begriff „Verbraucher“ fehlt, ist die Widerrufsbelehrung deshalb nicht unwirksam. Die Widerrufsfrist hatte daher wirksam zu laufen begonnen.
Der Kläger war zudem der Ansicht, der Hersteller habe über die Leistungsfähigkeit der verbauten Hardware getäuscht. Diese sei angeblich als Grundlage für vollständig autonomes Fahren beworben worden.
Das Gericht sah darin jedoch lediglich werbliche Aussagen. Eine verbindliche technische Zusicherung lasse sich daraus nicht ableiten. Außerdem hatte der Kläger das kostenpflichtige Paket für vollständig autonomes Fahren gar nicht erworben.
Damit fehlte bereits der erforderliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Täuschung und der Kaufentscheidung.
Selbst wenn einzelne Funktionen – etwa Autopilot oder Einparkhilfe – fehlerhaft sein sollten, berechtigt dies nach Ansicht des Gerichts nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags.
Die betroffenen Funktionen sind lediglich digitale Bestandteile des Fahrzeugs. Das Auto kann auch ohne sie weiterhin bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel genutzt werden.
Auch im Fehlen von Ultraschallsensoren konnte das Gericht keinen Sachmangel erkennen. Ausschlaggebend war, dass der Käufer vor der Auslieferung einer Umstellung auf ein kamerabasiertes Assistenzsystem ausdrücklich zugestimmt hatte.
Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere drei Dinge:
Auch beim Widerrufsrecht gilt: Voigt regelt!