VG München, Urteil vom 17.02.2026, Az. M 23 K 25.3752

Das Urteil steht in einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung zur konsequenten Freihaltung von Feuerwehranfahrtszonen!
Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob eine Abschleppmaßnahme bereits dann zulässig ist, wenn ein Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt parkt, ohne dass eine konkrete Behinderung oder ein aktueller Feuerwehreinsatz vorliegt. Weiter war zu klären, welche Anforderungen die Beschilderung erfüllen muss.
Für das VG München gab es hier kein Vertun: Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ausnahmslos verboten.
Wer sein Fahrzeug verbotswidrig in einer Feuerwehrzufahrt abstellt, begründet damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein sofortiges Abschleppen rechtfertigt. Eine konkrete Einsatzlage muss nicht abgewartet werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war die Feuerwehrzufahrt mit Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) und dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt – Haltverbot nach StVO“ versehen. Für das Gericht war die Anordnung hinreichend klar und für ein durchschnittliche Verkehrsteilnehmer erkennbar.
Das Gericht stelle dabei klar, dass formale Mängel – etwa eine teilweise Überklebung des Dienstsiegels oder das Fehlen eines zweiten Verkehrszeichens – nicht zur Unwirksamkeit der Beschilderung führen.
Hinzu kam die erhöhte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr. Diese bedeutet, dass Fahrzeugführer sich aktiv vergewissern müssen, ob Parken an dem gewählten Ort zulässig ist. Irrtümer gehen dabei regelmäßig zu Lasten des Fahrzeughalters.
Da die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen außer Frage stand, hatte das Gericht zu prüfen, ob das Abschleppen zur Beseitigung der mit dem Parken in der Feuerwehreinfahrt geschaffenen Störung geeignet, erforderlich und angemessen war.
Hier galt der Grundsatz, dass eine Feuerwehrzufahrt funktionslos wird, wenn ein Fahrzeug sie blockiert. Und da die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nicht vorhersehbar ist, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der jederzeit uneingeschränkten Nutzbarkeit. Diese kann nur durch das Abschleppen des vor der Einfahrt parkenden Fahrzeugs wiederhergestellt werden. Das Abschleppen war daher sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen, um die Störung, d. h. die Blockade, zu beseitigen.
Das Gericht bewertete auch die Heranziehung des Fahrzeughalters zu den Abschleppkosten als rechtmäßig. Ein Aspekt dabei war, dass die Kosten angemessen waren und ein Anspruch auf die kostengünstigste Maßnahme bei derartigen Maßnahmen in der Regel ohnehin nicht gegeben ist.
Das Urteil unterstreicht die Null‑Toleranz‑Rechtsprechung beim Parken in Feuerwehrzufahrten und bestätigt die Linie der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch die des VG München.
Abschleppen und Kostenerhebung sind regelmäßig rechtmäßig. Für Fahrzeughalter bedeutet dies ein erhebliches Kosten‑ und Haftungsrisiko, für Behörden eine klare Bestätigung ihrer Eingriffsbefugnisse.
Grundsätzlich gilt:
Formale Einwände gegen die Beschilderung oder die örtliche Ausgestaltung greifen nur in Ausnahmefällen durch.
Das Parken oder Halten in einer Feuerwehrzufahrt ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO grundsätzlich verboten. Das Abschleppen ist rechtmäßig, sobald ein Fahrzeug in einer ordnungsgemäß gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt wird.
Eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich. Feuerwehrzufahrten müssen jederzeit vollständig freigehalten werden, da ein möglicher Einsatz nicht vorhersehbar ist. Bereits das verbotswidrige Parken stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Ein gut sichtbares Verkehrszeichen (z. B. Zeichen 283 StVO) mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt – Halteverbot nach StVO“ ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Schilder aufgestellt sind. Kleinere formale Mängel, etwa eine beschädigte Plakette oder eine teilweise Überklebung des Dienstsiegels, machen die Beschilderung nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob das Halteverbot für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar war.
Die Polizei ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor dem Abschleppen eines Fahrzeugs aus einer Feuerwehrzufahrt den Halter zu ermitteln oder zu benachrichtigen. Solche Ermittlungen führen nämlich meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen und sind mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich der Halter oder der Verantwortliche z. B. in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeugs aufhält (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29.03.2023, Az. 6 A 916/20).
Wichtige Entscheidungen sind unter dem Stichwort “Abschleppentscheidungen” zusammengefasst.