Aktuelle Entscheidung zum „Handyparagraphen“
Elektronische Geräte die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (§ 23 Abs. 1 a StVO), wie Mobiltelefone, Taschenrechner, Barcodescanner, Laser-Entfernungsmesser, Notebooks, Tablets oder sogar fest im Auto verbaute Touchscreens, dürfen während des Führens eines…