Die Diskussionen drehen sich dabei sowohl um die Erstattungsfähigkeit als solche als auch um die Höhe des zu erstattenden Betrages. Das AG Leipzig hatte sich Ende 2021 mit der Erstattung von Verbringungskosten zu befassen, nachdem ein Fahrzeug zwischen zwei Betrieben einer Firmengruppe transportiert worden war (Az. 113 C 897/21).
Dass Werkstatt und Lackierbetrieb juristisch miteinander verbunden waren, reichte für den der Versicherer aus, um die Erstattung zu verweigern. Das Gericht sah das aber anders!
Für das Gericht war entscheidend, dass die reparierende Werkstatt und der Lackierbetrieb ihren jeweiligen Sitz an verschiedenen Standorten hatten. Dass sie rechtlich miteinander verbunden waren, war dem Gericht egal.
Fazit
Muss ein Fahrzeug reparaturbedingt von der Werkstatt zur Lackiererei und wieder zurück verbracht werden, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
Wenn ein Versicherer Ihnen die Erstattung dieser Kosten verweigert, gibt es ein einfaches Mittel dagegen:
Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie!