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Das Kraftfahrtversicherungsrecht ändert sich!

In der Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung stehen gravierende Änderungen bevor!
Informationen
03.04.2023
ca. 2 Minuten
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Die “Richtlinie 2021/18 vom 24.11.2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht” muss bis zum 23.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden!

Was war der Grund für die Richtlinie?

Die Ausarbeitung der neuen Richtlinie war erforderlich geworden, weil seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103/EG viele neue Arten von Kraftfahrzeugen auf den Markt gekommen sind, die in der bisherigen Richtlinie, bei der Bestimmung des Begriffs „Fahrzeug“, nicht berücksichtigt worden waren.

Der Richtlinie 2021/18 zufolge, soll sich der Fahrzeugbegriff künftig auf die allgemeinen Merkmale, insbesondere ihre bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten und Nettogewichte, eines Fahrzeugs stützen. Zudem sollen nur Fahrzeuge erfasst werden, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.

Die Anzahl der Räder soll irrelevant werden und Rollstühle, die für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, sollen nicht unter den Begriff des “Fahrzeugs” im Sinne der Richtlinie fallen.

Was plant die Bundesregierung?

  • Dem am 28.03.2023 veröffentlichten Referentenentwurf zufolge, soll die Richtlinie (EU) 2021/2118 1:1 umgesetzt werden, soweit nicht das nationale Recht bereits bisher über die Anforderungen der KH-Richtlinie n.F. hinausgeht, und möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln.
  • Das Bestehen der Versicherungspflicht soll auch weiterhin grundsätzlich von der straßenverkehrsrechtlich erlaubten Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr abhängen.

Eine generelle Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Stapler, landwirtschaftliche Maschinen), deren Höchstgeschwindigkeit 20 Km/h nicht übersteigt, wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben.

§ 6 Abs. 3 des Entwurfs für das neue Pflichtversicherungsgesetz sieht vor, dass derartige Fahrzeuge künftig nur noch dann von der Versicherungspflicht in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung ausgenommen sein werden, wenn sie auf einem Gebiet gebraucht werden, das  

1. „weder eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes noch ein nach den örtlichen Gegebenheiten tatsächlich für die Öffentlichkeit zugängliches Gebiet ist und

2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder zumindest ein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ist.“

  • Für Motorsportveranstaltungen wird eine besondere Motorsport-Haftpflichtversicherung eingeführt.

Weitere Änderungen betreffen die Zuständigkeit der Verkehrsopferhilfe e.V. im Rahmen des Insolvenzfonds und dessen Finanzierung durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer und eine Änderung der Regeln für den Regress.

Welche Fristen gelten?

Die Richtlinie selbst ist bis zum 23.12.2023 in nationales Recht umzusetzen. Die Stelle zur Verhandlung eines Regressabkommens zwischen den Stellen der Mitgliedstaaten ist dagegen bereits bis zum 23.06.2023 zu benennen.

Weiterführende Links

Änderungsentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/211 (Referentenentwurf)

Synopse: Aktuelles / geplantes Pflichtversicherungsgesetz  

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