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Das Gutachten zählt!

Von einem Geschädigten, der keine Erfahrungen mit der Abwicklung von Unfallschäden hat, kann nicht mehr erwartet werden, als dass er zunächst einen unabhängigen Experten mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt.
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19.04.2023
ca. 2 Minuten
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Von einem Geschädigten, der keine Erfahrungen mit der Abwicklung von Unfallschäden hat, kann nicht mehr erwartet werden, als dass er zunächst einen unabhängigen Experten mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt.

Die Feststellung, dass ein Schädiger – gemäß § 249 Abs. 1 BGB – nach einem Unfall den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ist bekannt. Ebenfalls bekannt ist, dass Geschädigte oftmals nicht dazu in der Lage sind, den Umfang des Schadens selbst feststellen zu können und sich dazu der Hilfe eines Sachverständigen bedienen können.

Kommt es im Rahmen der Schadensabwicklung zu Unstimmigkeiten, müssen sich dann auch die Gerichte immer wieder mit der Bedeutung und dem Stellenwert des Sachverständigengutachtens auseinandersetzen.

Geschädigte haben Anspruch auf fachkundige Unterstützung!

So war es auch in einem Sachverhalt, über den das AG Büdingen am 24.02.2023 (Az. 2 C 301/22) zu entscheiden hatte. Auch hier war der Geschädigte kein Kfz-Fachmann, weshalb er einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadenumfangs beauftragt hatte. Wie so oft, wollte der Versicherer auch hier die Rechnung der Werkstatt nicht vollständig bezahlen und es kam zum Streit.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass von einem Geschädigten, der keine Erfahrungen mit der Abwicklung von Unfallschäden hat, nicht mehr erwartet werden kann, als dass dieser zunächst einen unabhängigen Experten mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt. Auf dessen Feststellungen darf er sich verlassen. Bei der Erstattung der Reparaturkostenrechnung sollte es daher eigentlich auch keine Probleme geben, wenn die Durchführung der Reparatur gemäß den Feststellungen des Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur dann auch so durchgeführt worden ist und der Geschädigte nicht wusste, dass die Durchführung der Reparatur von den Vorgaben des Gutachtens abgewichen ist, z.B., weil er die Durchführung weiterer Arbeiten selber in Auftrag gegeben oder Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hatte. Dass er sich in derartigen Fällen nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann, dürfte einleuchten.

Da dies in dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall war, verurteilte das Gericht den Versicherer zur Zahlung des noch ausstehenden Differenzbetrages.

Fazit

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, sollte weder auf´s Geratewohl selber tätig werden oder den Versprechungen des gegnerischen Versicherers vertrauen. Wer seinen Schaden vollumfänglich ersetzt erhalten möchte tut gut daran, wenn er die Ermittlung des Fahrzeugschadens einem neutralen Sachverständigen überlässt, die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt und die Durchsetzung seiner Ansprüche einem Anwalt anvertraut.

Auch hier gilt: Voigt regelt!

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