Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Ein Sattelzug setzte zurück und beschädigte mit dem Auflieger ein anderes Fahrzeug. Die Schadenhöhe betrug 930 Euro. Der Versicherer der Zugmaschine regulierte den Schaden und forderte vom Versicherer des Aufliegers den Ausgleich der Hälfte des gezahlten Betrags. Dieser verweigerte aber die Zahlung und es kam zum Rechtsstreit.
Hat eine reparierende Werkstatt Arbeiten von einem anderen Betrieb durchführen lassen, verlangen Versicherer immer wieder die Vorlage von Fremdrechnungen. Sie begründen dies dann damit, dass lediglich die vom Fremdbetrieb be-, nicht aber die von der Werkstatt abgerechneten und möglicherweise mit einem Gewinnaufschlag versehenen Kosten zu erstatten seien. In dem - vom AG Springe entschiedenen - Sachverhalt war es nicht anders.
Ein 23-jähriger PKW-Fahrer war mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren Kurve auf regennasser Fahrbahn ins Rutschen gekommen und mit einem geparkten Auto kollidiert. Dieses wurde dann noch in ein weiteres geschoben. Am Ende waren alle drei Fahrzeuge nicht mehr fahrbereit und mussten abgeschleppt werden. Der Sachschaden wurde auf circa 18.000 Euro geschätzt.
Beim Verkauf verunfallter Fahrzeuge stehen Versicherer auf Restwertbörsen.
Die Erklärung dafür ist relativ einfach. Je teurer das verunfallte Fahrzeug verkauft wird, desto weniger muss der Versicherer bezahlen. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als einleuchtend, dass der Versicherer des Unfallgegners versucht, dem Unfallopfer das Heft aus der Hand zu nehmen.