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Das AG Springe bestätigt:

Urteil vom 29.09.2023, Az. 4 C 8/23 (III)

Hat eine reparierende Werkstatt Arbeiten von einem anderen Betrieb durchführen lassen, verlangen Versicherer immer wieder die Vorlage von Fremdrechnungen. Sie begründen dies dann damit, dass lediglich die vom Fremdbetrieb be­-, nicht aber die von der Werkstatt abgerechneten und möglicherweise mit einem Gewinnaufschlag versehenen Kosten zu erstatten seien. In dem - vom AG Springe entschiedenen - Sachverhalt war es nicht anders.
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13.11.2023
ca. 2 Minuten
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Maßgeblich ist die Werkstattrechnung!

Das AG Springe hat die Pflicht zur Vorlage von Fremdrechnungen verneint!

Ausschlaggebend war, dass die Reparatur entsprechend des eingeholten Sachverständigengutachtens durchgeführt worden war. Ob die Werkstatt die Arbeiten selbst durchgeführt oder fremd vergeben hatte, war dabei irrelevant.

Denn da § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Befriedigung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags, nicht aber auf den Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge abzielt, müssen Geschädigte lediglich die ihnen gegenüber angefallenen Reparaturkosten belegen.

Die Reparaturrechnung der Werkstatt gilt dabei als aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit (BGH, Urt. v. 20.6.1989 – Az. VII ZR 334/88) und ist ein geeignetes Mittel für den Nachweis der Reparaturkosten (LG Bremen, nicht rechtskräftiges Urteil vom 22.12.2021, AZ. 4 S 187/21). Der Vorlage von Fremdrechnungen bedarf es nicht.

Die subjektbezogene Schadenbetrachtung gilt!

Unter Bezugnahme auf den BGH hat das AG Springe weiter ausgeführt, der erforderliche Herstellungsaufwand werde durch den Grundsatz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung und nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung bestimmt. Die spezielle Situation des Geschädigten, seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten, spielten eine entscheidende Rolle.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot bestimmt die Grenze!

Die Erstattungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos. Bestehen für einen Geschädigten mehrere Alternativen, muss er diejenige mit dem geringeren Aufwand wählen. Soweit, dass versichererseitig vorgelegte Prüfberichte die Erforderlichkeit einer Maßnahme per se in Frage stellen oder gar als Beleg für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten gegenüber der Werkstatt gelten können, geht dies aber nicht. Es ist daher unbeachtlich, wenn Reparaturkosten geringfügig höher ausfallen, als vom Sachverständigen prognostiziert.

Werkstatt- und Prognoserisiko gehen zu Lasten des Versicherers!

Auch hinsichtlich des Werkstatt- bzw. Prognoserisikos bestätigt das Urteil die bestehenden Grundsätze. Mehrkosten, die durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstanden sind und im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst erforderlich gewesen wäre unangemessen sind, hat der Entschädigungspflichtige (bzw. dessen Versicherer) vollständig zu erstatten.

Fazit

Das AG Springe hat bestätigt: Versicherer haben weder Geschädigten noch Werkstätten gegenüber ein Recht auf Einsichtnahme in die oder auf Vorlage der Rechnungen dritter, in den Reparaturprozess einbezogener Unternehmen.

Sollte ein Versicherer Ihnen gegenüber eine derartige Forderung stellen, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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