Führerschein Klasse C/CE abgelaufen – was jetzt?

Wer mit einem schweren Reisemobil unterwegs ist, ohne einen gültigen Führerschein vorweisen zu können, riskiert mehr als nur ein Bußgeld.
Der Irrglaube , dass mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B) jedes Wohnmobil gefahren werden darf ist weit verbreitet und Inhaber der alten Klasse 3 müssen sich aufgrund der Besitzstandswahrung hier auch tatsächlich kaum Gedanken machen.
Bei den aktuellen Führerscheinklassen gilt jedoch:
Wer also mit einem ausgewachsenen Reisemobil (Vollintegrierter, schwerer Teilintegrierter) unterwegs ist, benötigt in aller Regel die Klasse C1 oder C gemäß § 6 FeV.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV sind Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE und C1E – anders als Klasse B – auf fünf Jahre befristet befristet und müssen regelmäßig verlängert werden.
Die Fahrerlaubnis erlischt automatisch mit Ablauf der im Führerschein eingetragenen Geltungsdauer und unabhängig davon erlischt, ob das Dokument noch körperlich vorhanden ist, kommt es immer wieder vor, dass Wohnmobilisten aber auch LKW-Fahrer ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind.
Das Unionsrecht bestätigt dies: Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 (Klassen C, CE, C1, C1E u. a.) eine regelmäßige Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit vorzuschreiben. Die ärztlichen Mindestanforderungen und Sehtests sind im Detail in Anhang III der RL 2006/126/EG geregelt; die nationalen Vorschriften – insbesondere die FeV – können darüber hinausgehende Anforderungen stellen. Der Vollständigkeit halber sei hier auf die einschlägigen Anlagen 5 und 6 zur FeV hingewiesen.
Der Verlängerungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden, damit ein nahtloser Übergang möglich ist. Die in der Praxis häufig genannte Frist von sechs Monaten ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Empfehlung. Maßgeblich ist allein, dass der Antrag vor dem Ablaufdatum eingeht.
Für Berufskraftfahrer sind zusätzlich die Vorschriften zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zu beachten.
Besitzstandsregelungen, die für Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt wurden (§ 6 FeV; § 76 FeV) bestehen können, sind im Einzelfall zu prüfen.
Das Ablaufdatum der Klasse steht auf der Rückseite des EU-Führerscheindokuments in Spalte 11.

Wer dieses Datum übersieht, verliert seine Fahrerlaubnis für die Klasse.
Das Ablaufdatum des Führerscheindokuments steht auf der Vorderseite in Spalte 4b (s.a. FeV Anlage 8)
Diese Frage stellen sich viele Betroffene – und die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Nein!
Nach § 2 Abs. 1 StVG benötigt, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer gültigen Fahrerlaubnis. Das bloße Stellen eines Verlängerungsantrags kann diese nicht ersetzen.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C erlischt mit Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) – sie lebt auch nicht durch die bloße Antragstellung auf Verlängerung wieder auf.
Aus dem Unionsrecht etwas anderes: Die Führerschein-RL 2006/126/EG gebietet gerade die regelmäßige Überprüfung der Fahreignung als Voraussetzung für die Verlängerung – eine Fiktion der Weitergeltung ist damit unvereinbar.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung ausstellen, die bis zur Aushändigung des neuen Führerscheins zum Führen der betreffenden Fahrzeuge berechtigt (§ 4 Abs. 3 FeV).
Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung besteht nicht. Die Möglichkeit einer vorläufigen Fahrberechtigung ist zwar anerkannt, aber an das Ermessen der Behörde gebunden. In der Praxis stellen viele Behörden diese Bescheinigung aus, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind – Berufskraftfahrer sollten dies ausdrücklich und unter Hinweis auf die Dringlichkeit beantragen.
Die vorläufige Fahrberechtigungsbescheinigung ist weder ein gleichwertiger Nachweis für die Fahrerlaubnis noch ist sie für den dauerhaften Gebrauch vorgesehen!
Die Eingangsbestätigung des Verlängerungsantrags reicht nicht aus.
Die Fahrberechtigungsbescheinigung ist nicht automatisch mit dem Verlängerungsantrag verbunden. Sie muss bei der Fahrerlaubnisbehörde vielmehr extra beantragt und von ihr ausgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend auf § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV hingewiesen, wonach die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine – unabhängig von der jeweiligen Klasse – auf 15 Jahre befristet. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt.
Betroffen ist ausschließlich das Führerscheindokument, das nach Ablauf erneuert werden muss.
An der Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen nach § 23 Abs. 1 FeV (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ) und dem Erfordernis zur separaten Verlängerung ändert sich nichts.
Droht Ihnen ein fahrerlaubnisrechtliches Verfahren, oder wurde Ihnen das Führen eines Fahrzeugs untersagt?
Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird – keine Ordnungswidrigkeit (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 20 U 104/105). Dies gilt auch, wenn der Führerschein nur durch Zeitablauf erloschen ist.
Mitverantwortung des Arbeitgebers/Halters: Wer als Halter oder Arbeitgeber das Fahren wissentlich duldet oder anordnet, macht sich ebenfalls nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar.
Versicherungsrechtliche Folgen: Im Schadensfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Fahrer Regress nehmen. Hinzu kommt, dass wenn ein Versicherter vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz für einen Unfall auf dieser Fahrt besteht (BGH, Urt. v. 10.02.1982, Az. IVa ZR 243/80).
Eintragung im Fahreignungsregister (Flensburg): Eine Verurteilung nach § 21 StVG zieht regelmäßig Punkte und unter Umständen einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich.
Konsequenzen für Berufskraftfahrer: Fahrverbot oder Führerscheinentzug können den Verlust der Existenzgrundlage nach sich ziehen. Hinzu kommen mögliche Folgen für die nach dem BKrFQG nachzuweisende Grundqualifikation und Weiterbildung.