
Die Betriebsgefahr beschreibt die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese „ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ (BGH Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12) und besteht verschuldensunabhängig für diejenigen Gefahren, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeug ausgehen. Sie greift daher selbst bei parkenden Fahrzeugen (z.B. LG Lübeck, Urt. v. 02.11.23, Az. 14 S 113/22). Voraussetzung ist, dass der Schaden in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Betriebsvorrichtung sowie mit einem Betriebsvorgang des Kfz steht (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13)
Zum Streit kommt es immer wieder dann, wenn der Schaden nicht auf den „klassischen Betrieb“, d.h. im Rahmen eines Fahrvorgangs zurückgeht, sondern auf den Einsatz des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine.
Beispielhaft seien Schäden durch Müllfahrzeuge beim Entleeren von Sammelbehältern oder Schäden infolge eines Ölaustritts beim Befüllen von Heizöltanks genannt. Schäden, die infolge des Fortschaffens und Entleerens von Müllbehältern entstehen, werden ebenso zum Betrieb des Fahrzeugs gezählt (OLG Celle, Urt. v. 15.02.2023, Az. 14 U 111/22), wie das Entladen von Öl aus einem Tankfahrzeug (BGH. Urt. v. 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15).
Allerdings ist die Reichweite der Haftung aus Betriebsgefahr nicht unendlich. Der BGH verneinte den Anspruch einer Person, die durch einen hochgeschleuderten Stein am rechten Auge schwer verletzt worden war, während sie sich bei Mäharbeiten am Rande einer Weide aufhielt (Urt. v. 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20).
Entscheidend für die Ablehnung war, dass “der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstücks derart prägend im Vordergrund gestanden habe, dass der Schadensablauf nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen sei.”
In einem anderen Sachverhalt, bei dem ein Kranwagen in einen Schadenfall verwickelt war, kam das OLG Stuttgart zu dem Schluss, dass wenn ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion verfügt und sich ein Unfall beim Bewegen der Last mit dem Kran ereigne Unfall, während das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.06.2025, Az. 3 U 91/24).
Dasselbe gilt, wenn ein Traktor eingesetzt wird, um von einem daran befestigten Gitterkorb aus Malerarbeiten vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das OLG Hamm hierzu Folgendes festgestellt: Stürzt eine Person infolge einer Fehlbedienung aus dem Arbeitskorb, besteht zwar eine deliktische, nicht aber eine aus dem Betrieb des Fahrzeugs abgeleitete Haftung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG vor. Das Gericht begründete dies damit, dass die Transport- und Beförderungsfunktion des Traktors für die Durchführung der Malerarbeiten kaum noch von Bedeutung gewesen sei, anders als dessen Arbeitsfunktion (OLG Hamm, Urt. v. 04.12.2024, Az. 11 U 84/23).
Entscheidend ist, dass das verwirklichte Risiko aus der Sphäre des Fahrzeugs stammt. Ist dies nicht gegeben, kommt eine Haftung Betriebsgefahr selbst dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug mit seinen Einrichtungen zeitgleich mit der Entstehung des Schadens im Einsatz war und es ohne diesen Einsatz gar nicht zum Schaden gekommen wäre.
Zwei Beispiele verdeutlichen dies.
Kommt es beim Befüllen eines Tanks zu einem Schaden durch überlaufendes Öl, weil die Sensorik des Fahrzeugs defekt ist, haftet das Fahrzeug.

Ist dagegen die Füllstandsanzeige an dem befüllten Tank defekt, verwirklicht sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Tankbetreibers. Der Schaden geht dann weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Fahrzeugs zurück. Ansprüche gegen Halter oder Versicherer bestehen nicht (OLG Celle, Urt. v. 15.11.2023, Az. 14 U 56/23).
Die Haftung aus Betriebsgefahr entfällt damit nur in zwei Fällen: wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und es ausschließlich als Arbeitsmaschine wirkt, oder wenn sich eine Gefahr aus einem eigenständigen, fahrzeugfremden Gefahrenkreis verwirklicht.
Der Zurechnungszusammenhang reißt nicht schon dadurch ab, dass zwischen Betrieb und Schaden Zeit vergeht. Ein Schadenseintritt nach eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr nicht entgegen, solange die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage fort- und nachgewirkt hat. Auch ein Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten unterbricht den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht (BGH, Urt. v. 26.09.2019, Az. VI ZR 236/18). In dem entschiedenen Fall hatte ein Werkstattmitarbeiter ein unfallbeschädigtes Fahrzeug abgestellt, den Schlüssel gezogen, die Batterie aber nicht abgeklemmt. In der folgenden Nacht löste die unfallbedingte mechanische Einwirkung auf die Leitungen einen Kurzschluss am Kühlerlüfter-Motor aus.
Eine Haftung kommt ebenso in Betracht, wenn ein Fahrzeug verkehrswidrig hält oder parkt und eine durch das pflichtwidrige Abstellen verursachte Gefahrenlage noch fortwirkt (BGH, Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94). Erforderlich bleibt der Zurechnungszusammenhang. Erforderlich bleibt der Zurechnungszusammenhang. Erfasst wird sogar der Fall, dass ein Fahrzeug aufgrund seines Aufbaus – etwa als Sattelauflieger – besonders anfällig gegenüber Seitenwind ist. Der BGH wertete dies als typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird (BGH, Urt. v. 11.02.2020, Az. VI ZR 286/19).
Die Zurechnung erfolgt dabei stets in wertender Betrachtung am Schutzzweck der Norm: Eine Haftung tritt nur ein, wenn die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um derentwillen die Gefährdungshaftung geschaffen wurde.
So weit die Gefährdungshaftung reicht, kennt sie eine harte Grenze: Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Gemeint ist ein betriebsfremdes, von außen einwirkendes, außergewöhnliches und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Die bloße Unabwendbarkeit eines Geschehens genügt seit der Schadensrechtsreform 2002 nicht mehr – die Hürde liegt höher als beim früheren „unabwendbaren Ereignis“.
Die Haftung aus der Gefährdungshaftung gilt nicht unbegrenzt. § 12 StVG sieht gesetzliche Höchstbeträge vor: bei Personenschäden 5 Millionen Euro, bei Sachschäden 1 Million Euro je Ereignis. Wird der Schaden durch eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion (§ 1a StVG) oder den Betrieb einer autonomen Fahrfunktion (§ 1e StVG) verursacht, verdoppeln sich diese Beträge auf 10 Millionen bzw. 2 Millionen Euro. Wer darüber hinaus Ersatz verlangt, ist auf die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB angewiesen. Diese kennt keine Höchstgrenze, setzt aber ein nachzuweisendes Verschulden voraus – der Vorteil der verschuldensunabhängigen Haftung entfällt damit oberhalb der Kappungsgrenzen.
Sind mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt, richtet sich die Verteilung des Schadens nach § 17 StVG. Maßgeblich sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge, in die auch die jeweilige Betriebsgefahr einfließt. Quotentabellen geben dafür eine Orientierung; verbindlich ist jedoch stets die Abwägung im Einzelfall, eine schematische Quotenbildung ist unzulässig.
Zu unterscheiden ist zudem, wer in Anspruch genommen wird. Der Halter haftet verschuldensunabhängig aus der Betriebsgefahr. Der Fahrer haftet nach § 18 StVG nur bei Verschulden, das allerdings vermutet wird und von dem er sich entlasten kann. Beförderte Personen sind in die Halterhaftung einbezogen; bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung darf diese Haftung vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 8a StVG).
Eine Ausnahme macht das Gesetz bislang für langsame Fahrzeuge. Nach § 8 Nr. 1 StVG gelten die Halterhaftung (§ 7StVG) und die Fahrerhaftung (§ 18 StVG) nicht für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. Darunter fallen auch E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge. Wer durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, muss seine Ansprüche deshalb bislang über die Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) durchsetzen und dem Fahrer ein Verschulden nachweisen.
Das soll sich ändern. Ein von der Bundesregierung auf den Weg gebrachter Gesetzentwurf (Stand 2025/2026) sieht vor, das Haftungsprivileg in § 8 Nr. 1 StVG für Elektrokleinstfahrzeuge zu streichen; für E-Scooter und Segways würden dann die verschuldensunabhängige Halterhaftung und die Fahrerhaftung aus vermutetem Verschulden gelten. Für langsame Nutzfahrzeuge der Land- und Bauwirtschaft sowie für motorisierte Krankenfahrstühle soll die Ausnahme dagegen bestehen bleiben – auch wenn der 60. Verkehrsgerichtstag 2022 eine weitergehende Reform empfohlen hatte.
Gibt es Konstellationen bei denen die Betriebsgefahr keine Rolle spielt?
Überwiegt bei einem Unfall das Verschulden des Schädigers massiv, insbesondere weil er sich grob verkehrswidrig verhält, wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten vermindert oder tritt völlig zurück (vgl. z.B. OLG München, Endurteil v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19).
Bei einem Auffahrunfall kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden – bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden – vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs zurücktreten (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2021, Az. 7 U 53/20).
Einem Urteil des OLG Celle vom 28.04.2022 (Az. 5 U 23/21) zufolge, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter das Eigenverschulden des Eigentümers einer Werkstatt zurück, wenn es zu einem Brand gekommen ist, weil er bei einem abgestellten Unfallfahrzeug die Batterie nicht abgeklemmt hat.
Was gilt bei Einflüssen von außen?
Die Haftung aus Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn einzig eine von außen wirkende Kraft den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt hat. Die Beeinflussung von Fahrzeugen (insbesondere mit höheren Aufbauten) z.B. durch Wind stellt grundsätzlich auch eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung miterfasst wird (vgl. BGH v. 11.02.2020, Az. VI ZR 286/19).
Ist ein auf einen Transportzug verladenes Auto in Betrieb?
Nach einem Urteil des OLG Schleswig (Az. 7 U 48/24 v. 31.07.2024) kann ein auf einem Autozug verladenes Fahrzeug auch dann “in Betrieb” sein, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt der Schadensverursachung hinter dem Lenkrad sitzt, weder die Feststellbremse betätigt noch ein Gang eingelegt ist und das Fahrzeug beim Anfahren und Anhalten des Zuges gegen ein davor stehendes Fahrzeug prallt.
Wörtlich heißt es in dem Urteil: “Der Kollisionsgefahr der verladenen Fahrzeuge sollte neben dem Angurten auch durch das Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges entgegengewirkt werden. Gerade deshalb seien die Kraftfahrer unstreitig durch eine entsprechende Durchsage der DB und nach den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auch durch entsprechende Hinweisschilder zu diesen Sicherungsmaßnahmen aufgefordert worden.” A
Aktualisiert am 09.03.2026