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Weitere Abfuhr für Prüfberichte!

Amtsgericht Osnabrück: Urteil vom 07.01.2025, Az. 48 C 1587/24

Prüfberichte stehen damit im Widerspruch zur den Grundsätzen des Schadensrechts, wonach die Schadensbetrachtung sich nicht nur an objektiven Kriterien orientieren darf, sondern subjektbezogen zu erfolgen hat.
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21.02.2025
ca. 3 Minuten
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Abfuhr für wertlose Prüfberichte!

Die Liste der Entscheidungen zur Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit von Prüfberichten ist nun um eine weitere Entscheidung reicher!

Im Ausgangsfall ging es um die Höhe der vom Versicherer des Unfallverursachers im Wege der fiktiven Abrechnung zu leistenden Entschädigung. Das Urteil ist nicht zuletzt deshalb interessant, weil es sich nicht nur mit den reinen Reparaturkosten befasst, sondern auch zu Reinigungskosten, Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen Stellung nimmt.

Prüfberichte sind keine Sachverständigengutachten!

Die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Blechreparatur stand als solche außer Frage. Problematisch war, dass der Versicherer seine Abrechnung auf die Ergebnisse eines Prüfberichts stützen wollte, obwohl Prüfberichte hierfür bekanntermaßen nicht geeignet sind.

Denn im Gegensatz zu fachgerecht erstellten Sachverständigengutachten werden computergestützte Prüfberichte erstellt, ohne dass das beschädigte Fahrzeug in Augenschein genommen wird.

Während sich Gutachten durch ihre Einzelfallbezogenheit und konkrete Angaben auszeichnen, können Prüfberichte aufgrund der ihnen zugrunde liegenden pauschalen Datensätze bestenfalls einen angenommenen Arbeitsaufwand angeben.

Mit Gutachten aber auch selbst mit Reparaturablaufplänen, denen eine konkrete Schadensbetrachtung zugrunde liegt, können Prüfberichte sich nicht einmal ansatzweise messen, geschweige denn sie erschüttern oder gar ersetzen.

Reinigungskosten

Zur Ersatzfähigkeit von Reinigungskosten stellte das Gericht fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Unfall oder die Reparatur die Ursache für die Verschmutzung sei. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit sei, dass Verschmutzungen vorliegen, die sich bei der Durchführung der Reparatur nicht vermeiden lassen und die vor der fachgerechten, ordnungsgemäßen Übergabe an den Kunden entfernt werden müssen.

UPE-Aufschläge

Das Urteil bestätigt, dass UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung ersatzfähig sind, wenn sie ortsüblich sind. Ist dies gegeben, zählen sie zu den Reparaturkosten, die zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind (z.B. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 136/20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2005, Az. I-1 U 246/07).

In diesem Zusammenhang sei ein Urteil des BGH vom 25.09.2018 (Az. VI ZR 65/18) erwähnt, demzufolge sich die Grundsätze zum Ersatz der Reparaturkosten bei fiktiver Schadensberechnung sich nicht nur auf die Stundenverrechnungssätze beziehen, sondern auch auf die Kosten der Ersatzteile; diese sind typischerweise Teil der Reparaturkosten.

Erstattungsfähig sind UPE-Aufschläge danach, wenn sie regional üblich sind (vgl. LG Rheine, Urt. v. 31.08.2020, Az. 10 C 30/20; LG Arnsberg, Urt. v. 02.08.2017, Az. 3 S 198/16; LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2016, Az. 1 S 6/16; LG Kleve, Urt. v. 23.12.2016, Az. 5 S 146/15; LG Münster, Urt. v. 08.05.2018, Az. 3 S 139/17; LG Memmingen, Urt. v. 25.02.2015, Az. 11 S 1713/14; LG Frankenthal, Urt. v. 22.01.2014, Az. 2 S 237/13; LG Rostock, Urt. v. 02.02.2011, Az. 1 S 240/10 oder wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (z.B. BGH, Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 U 31/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012, Az. I-1 U 108/11, 1 U 108/11; LG Landau, Urt. v. 14.04.2016, Az. 2 O 74/15. 

Überführungskosten

Verbringungskosten sind – wie alle anderen Positionen auch – den Reparaturkosten zuzuordnen, die zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden konkret oder fiktiv abgerechnet wird. Entscheidend ist, dass sie bei einer Reparatur angefallen wären.

Umsatzsteuer trotz fiktiver Abrechnung?

Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da es der fiktiven Abrechnung immanent ist, dass sie nicht an tatsächlich durchgeführte Arbeiten anknüpft, sondern nur an eine fiktiv durchgeführte Reparatur, ist auch keine Umsatzsteuer zu ersetzen.

Wie das Gericht feststellt, „ändert“ sich jedoch, wenn der Geschädigte die Reparatur zwar fiktiv abrechnet, aber eine Ersatzbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug vornimmt. In diesem Fall ist dem Geschädigten die Umsatzsteuer in der Höhe zu ersetzen, wie sie bei der konkreten Durchführung der Reparatur angefallen wäre (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11).

Fazit

Auch das hier zugrundeliegende Urteil unterstreicht, dass Prüfberichte allenfalls als „Schätzgrundlage“ dienen können, darüber hinaus aber weder werthaltig noch mit einem fachgerecht erstellten Gutachten vergleichbar sind. Hinsichtlich der übrigen Positionen gilt, dass Reinigungs- und Verbringungskosten sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind. Für UPE-Aufschläge gilt dies im Rahmen der Ortsüblichkeit.

Das Urteil ist allerdings auch ein Beleg dafür, dass Versicherer dies gerne anders sehen. Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte sich daher nicht auf Diskussionen mit dem Versicherer des Unfallgegners einlassen, sondern uns sofort kontaktieren.

Wir wissen, worauf es ankommt und begegnen den Versicherern auf Augenhöhe!

Voigt regelt!

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