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Unfallgeschädigte aufgepasst! Eine Reparaturfreigabe ist kein Haftungsanerkenntnis!

AG Offenbach, Urteil vom 5. Dezember 2025 , Az. 340 C 69/25

Wer in einen Unfall verwickelt wird, freut sich, wenn die Werkstatt mit der Reparatur beginnen kann, weil der Versicherer des Unfallgegners die Freigabe erteilt hat. Da eine Reparaturfreigabe jedoch weder einem umfassenden Haftungsanerkenntnis noch einer Zusage zur vollständigen Übernahme der angefallenen Kosten gleichkommt, kann nach Abschluss der Reparatur weiterer Ärger drohen.
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30.01.2026
ca. 2 Minuten
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Mechaniker repariert Auto in Werkstatt

So war es auch in dem hier zugrundeliegenden Fall

Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall zugrunde, dessen Hergang zwischen den Unfallbeteiligten umstritten war und bei dem zumindest ein Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden konnte.

Zur Klage kam es, weil der Geschädigte die Reparaturfreigabe mit einem Haftungsanerkenntnis verwechselte und die Versicherung des Unfallgegners die Reparaturkosten nicht vollständig ersetzen wollte. Das „Spannende” an der Sache war, dass der Geschädigte seine Klage nicht auf den Unfallhergang, sondern allein auf die erteilte „Reparaturfreigabe” stützte. Aus dieser Freigabe leitete er ein Anerkenntnis der Haftung ab.

Eine Freigabe ist kein Freifahrtschein!

Dies war allerdings problematisch. Denn die gegnerische Versicherung hatte den Kostenvoranschlag der Werkstatt geprüft und schriftlich mitgeteilt, dass die Reparatur gemäß Prüfbericht freigegeben werde. Nach Durchführung der Reparatur verweigerte sie jedoch die Zahlung mit der Begründung, der vermeintlich Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht.

Maßgeblich dafür war insbesondere das im Zusammenhang mit dem Unfall eingeleitete Bußgeldverfahren, in dem eine neutrale Zeugin aussagte, dass das Fahrzeug des Geschädigten rückwärts gegen das andere Fahrzeug gefahren sei.

Kein Schadenersatz für Unfallverursacher!

Da Haftpflichtversicherer nur dann eintrittspflichtig sind, wenn ein Schaden schuldhaft durch ein bei ihnen versichertes Fahrzeug verursacht wurde, wäre die Klage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme abzuweisen gewesen.

Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn mit der Reparaturfreigabe gleichzeitig auch ein Haftungsanerkenntnis verbunden gewesen wäre – entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Hier war keiner dieser Umstände gegeben.

Das Amtsgericht stellte klar:

  • Eine Reparaturfreigabe bedeutet lediglich, dass der Versicherer in puncto Plausibilität und Kosten keine Einwände gegen die Durchführung der Reparatur erhebt.
  • Eine Prüfung der Haftung oder gar ein Schuldanerkenntnis ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Es steht dem Versicherer daher frei, die Haftung später ganz oder teilweise zu bestreiten.

Erst Klärung der Haftung – dann Reparaturauftrag!

Wer eine Reparatur in Auftrag gibt, ohne die Haftungsfrage vorher zu klären, riskiert, am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Denn auch wenn dies oft anders gesehen wird, kann eine Erklärung zur Reparaturfreigabe nach Auffassung des Gerichts aus objektiver Sicht nicht so verstanden werden, dass der Versicherer seine Einstandspflicht – unabhängig von einer Haftungsprüfung – anerkennt.

Gerade im Massengeschäft der Schadensregulierung muss davon ausgegangen werden, dass ein Versicherer ein solches Anerkenntnis – schon mit Blick auf die finanziellen Folgen – nicht ohne vorherige Haftungsprüfung und auch dann nur ausdrücklich und eindeutig und nicht konkludent „zwischen den Zeilen“ erklärt.

Das Amtsgericht Dülmen (Urt. v. 20.06.2013, Az. 3 C 377/12) sowie das in der Berufungsinstanz zuständige Landgericht Münster (Beschl. v. 04.02.2014, Az. 03 S 134/13) hatten eine telefonische Erklärung zur Reparaturfreigabe zwar als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet. Die Begründung des Berufungsgerichts enthielt aber keine rechtliche Herleitung eines Anerkenntnisses. Das AG Offenbach konnte sie daher nicht überzeugen.

Fazit

Wenn Sie nach einem Unfall auf Nummer Sicher gehen und nicht auf den Reparaturkosten sitzen bleiben wollen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Titelbild: KI-generiert

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