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Maskenpflicht und Vermummungsverbot

Während der Corona-Pandemie stellte sich vielfach die Frage, ob die Pflicht einen Mund-Nase-Schutz zu tragen nicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auch im eignen PKW gelte. Das Vermummungsverbot blieb trotz Maskenpflicht bestehen! Der 2017 eingeführte § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde durch die Maskenpflicht nicht außer Kraft gesetzt. IN der Norm heißt es […]
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21.04.2020
ca. 2 Minuten
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Während der Corona-Pandemie stellte sich vielfach die Frage, ob die Pflicht einen Mund-Nase-Schutz zu tragen nicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auch im eignen PKW gelte.

Das Vermummungsverbot blieb trotz Maskenpflicht bestehen!

Der 2017 eingeführte § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde durch die Maskenpflicht nicht außer Kraft gesetzt. IN der Norm heißt es “Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz”.

Das Problem war, das ein Mund-Nase-Schutz, der diesen Gesichtsbereich verdeckt, den Fahrer nicht mehr erkennen lässt. Ein Autofahrer, der eine Atemschutzmaske, die einen wesentlichen Teil des Gesichts verdeckt, verwendet, würde daher gegen das Vermummungsverbot verstoßen.

Ausnahmen für Fahrer im Nahverkehr?

In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise galt die Maskenpflicht ausschließlich für den Nahverkehr und bei einem Verstoß drohten 25 Euro Bußgeld. In anderen Bundesländern erfasste die Maskenpflicht auch den öffentlichen Nahverkehr. Dementsprechend stellte sich die Frage, ob Busfahrer oder Straßenbahnfahrer von dem Vermummungsverbot ausgenommen sind. Immerhin hatten sie die Wahl, gegen eine der beiden Regelungen sie verstoßen wollten.

Wichtig ist bei der Frage, ob das Gesicht in wesentlichen Zügen noch erkennbar ist oder nicht. In der Regel sind handelsübliche Masken, die Mund und Nase verdecken, unproblematisch. Anders sieht es häufig bei selbstgenähten Masken aus, die in der Größe variieren und daher auch einen Großteil des Gesichts bedecken können. Ähnlich verhält es sich bei sogenannten Halbmasken, die vor allem im Handwerksbereich eingesetzt werden und mit austauschbaren Filtern arbeiten.

Ob und unter welchen Umständen Autofahrer keine Sanktionen befürchten muss, ist in Ermangelung einer bundesweiten bzw. bundeseinheitlichen Regelung nicht eindeutig. In Nordrhein-Westfalen, wo es nach aktuellem Stand derzeit keine Maskenpflicht gibt, heißt es aus dem Innenministerium dazu, die Polizisten würden je nach Einzelfall entscheiden, ob das Tragen einer Atemschutzmaske am Steuer medizinisch gerechtfertigt sei. Ähnliches dürfte in den anderen Bundesländern zu erwarten sein.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Sofern Sie alleine im Fahrzeug fahren und das Fahrzeug nur von Ihnen genutzt wird, dürfte das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes nicht erforderlich sein. Bereits ab zwei Personen im Fahrzeug, die sich nicht einen Haushalt teilen, könnte das Tragen einer (geeigneten) Maske im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Sollten Sie deshalb Schwierigkeiten erfahren haben, helfen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.

(Bild von PIRO4D)

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