AG Offenbach, Urteil vom 5. Dezember 2025 , Az. 340 C 69/25

So war es auch in dem hier zugrundeliegenden Fall
Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall zugrunde, dessen Hergang zwischen den Unfallbeteiligten umstritten war und bei dem zumindest ein Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden konnte.
Zur Klage kam es, weil der Geschädigte die Reparaturfreigabe mit einem Haftungsanerkenntnis verwechselte und die Versicherung des Unfallgegners die Reparaturkosten nicht vollständig ersetzen wollte. Das „Spannende” an der Sache war, dass der Geschädigte seine Klage nicht auf den Unfallhergang, sondern allein auf die erteilte „Reparaturfreigabe” stützte. Aus dieser Freigabe leitete er ein Anerkenntnis der Haftung ab.
Dies war allerdings problematisch. Denn die gegnerische Versicherung hatte den Kostenvoranschlag der Werkstatt geprüft und schriftlich mitgeteilt, dass die Reparatur gemäß Prüfbericht freigegeben werde. Nach Durchführung der Reparatur verweigerte sie jedoch die Zahlung mit der Begründung, der vermeintlich Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht.
Maßgeblich dafür war insbesondere das im Zusammenhang mit dem Unfall eingeleitete Bußgeldverfahren, in dem eine neutrale Zeugin aussagte, dass das Fahrzeug des Geschädigten rückwärts gegen das andere Fahrzeug gefahren sei.
Da Haftpflichtversicherer nur dann eintrittspflichtig sind, wenn ein Schaden schuldhaft durch ein bei ihnen versichertes Fahrzeug verursacht wurde, wäre die Klage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme abzuweisen gewesen.
Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn mit der Reparaturfreigabe gleichzeitig auch ein Haftungsanerkenntnis verbunden gewesen wäre – entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Hier war keiner dieser Umstände gegeben.
Das Amtsgericht stellte klar:
Wer eine Reparatur in Auftrag gibt, ohne die Haftungsfrage vorher zu klären, riskiert, am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Denn auch wenn dies oft anders gesehen wird, kann eine Erklärung zur Reparaturfreigabe nach Auffassung des Gerichts aus objektiver Sicht nicht so verstanden werden, dass der Versicherer seine Einstandspflicht – unabhängig von einer Haftungsprüfung – anerkennt.
Gerade im Massengeschäft der Schadensregulierung muss davon ausgegangen werden, dass ein Versicherer ein solches Anerkenntnis – schon mit Blick auf die finanziellen Folgen – nicht ohne vorherige Haftungsprüfung und auch dann nur ausdrücklich und eindeutig und nicht konkludent „zwischen den Zeilen“ erklärt.
Das Amtsgericht Dülmen (Urt. v. 20.06.2013, Az. 3 C 377/12) sowie das in der Berufungsinstanz zuständige Landgericht Münster (Beschl. v. 04.02.2014, Az. 03 S 134/13) hatten eine telefonische Erklärung zur Reparaturfreigabe zwar als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet. Die Begründung des Berufungsgerichts enthielt aber keine rechtliche Herleitung eines Anerkenntnisses. Das AG Offenbach konnte sie daher nicht überzeugen.
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Titelbild: KI-generiert