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Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug? So verhalten Sie sich richtig!

Während der Ferienzeit häufen sich wieder die Unfälle, an denen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind. Wie bei allen Unfällen stellt sich auch hier die Frage: „Was tun?“ Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll hier skizziert werden, wie bei einem Schaden durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug vorzugehen ist.
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02.08.2024
ca. 7 Minuten
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Unfall mit ausländischem Fahrzeug

Unfälle mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ereignen sich nicht nur in der Ferienzeit, sondenr auch im ganz normalen Alltag. Wie bei allen Unfällen stellt sich aber auch hier die Frage: „Was tun?“

Der folgende Beitrag skizziert, wie bei Unfall mit einem im Ausland zugelassenes Fahrzeug vorzugehen ist. Der zweite Teil behandelt die wichtigsten Aspekte für deutsche Fahrzeughalter, die im Ausland in einen Unfall verwickelt werden.

Teil 1: Unfall in Deutschland – Fahrzeug ist im Ausland zugelassen

Beweissicherung am Unfallort

Die Beweissicherung am Unfallort spielt erfahrungsgemäß eine besondere Rolle, um Probleme bei der Abwicklung zu vermeiden. Denn nicht alles, was am Unfallort klar erscheint, wird später ganz anders dargestellt.

Unabhängig davon, wo das Fahrzeug des Unfallgegners zugelassen ist, gilt daher: Der Unfall sollte nach Möglichkeit polizeilich aufgenommen werden; Fotos sind anzufertigen, Namen und Kontaktdaten von Zeugen zu notieren. Sinnvoll ist auch die Verwendung des Europäischen Unfallberichts, der die spätere Schadensregulierung erheblich erleichtert. Wer durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt worden ist, sollte den Unfallgegner zudem nach der Grünen Karte fragen und sich diese aushändigen lassen.

Wo sind Schadensersatzansprüche geltend zu machen?

Ist das Fahrzeug des Unfallverursachers in einem Land zugelassen, das dem System der Grünen Karte angeschlossen ist, kann der Unfall dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. gemeldet werden. Dabei besteht gemäß § 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 VVG ein Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.

Den Schaden reguliert das Büro in den meisten Fällen allerdings nicht selbst, sondern beauftragt einen inländischen Schadenregulierer oder Versicherer mit der Bearbeitung. Zur Vermeidung von Fehlern empfiehlt es sich, bereits hier einen Rechtsanwalt einzuschalten – denn was bei der Meldung noch unkompliziert erscheint, wird erfahrungsgemäß spätestens dann zum Problem, wenn sich die Abwicklung in die Länge zieht: bei Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder einseitigem Schadensmanagement des Versicherers.

Es ist wichtig zu wissen, wer zu verklagen ist!

Treten Probleme bei der Regulierung auf, ist mit Bedacht vorzugehen. Gemäß § 15 PflVG und § 8a PflVG ist nur das Grüne-Karte-Büro passivlegitimiert, vorausgesetzt, es hat die Schadenregulierung selbst übernommen. Klagen gegen das mit der Regulierung beauftragte Mitgliedsunternehmen oder das Schadenregulierungsbüro sind mangels Passivlegitimation sinnlos.

Da die Regulierung durch das Büro aber eher die Ausnahme ist, müssen oftmals der ausländische Versicherer und der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs verklagt werden.

Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. haftet zudem nur bis zur Höhe der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen (§ 4 PflVG). Ansprüche, die diese Summen überschreiten, sind damit nicht „verloren“ – sie müssen jedoch direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden, gegebenenfalls vor den Gerichten des Zulassungsstaates und nach dortigem Recht. Spätestens hier ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar.

Internationale und örtliche Zuständigkeit: Wo kann geklagt werden?

Bei der Durchsetzung der Ansprüche spielt die internationale Zuständigkeit eine zentrale Rolle. Innerhalb der EU ist die Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO, VO (EU) Nr. 1215/2012) maßgeblich. Danach kann der Geschädigte am Ort des schädigenden Ereignisses klagen (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO); bei Unfällen in Deutschland also vor deutschen Gerichten. Darüber hinaus kann ein Geschädigter den ausländischen Versicherer des schädigenden Fahrzeugs an seinem eigenen Wohnsitz verklagen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 2 EuGVVO; grundlegend EuGH, Urt. v. 13.12.2007, Rs. C-463/06 – Odenbreit).

Fahrzeuge aus Nicht-Grüne-Karte-Ländern

Stammt das ausländische Fahrzeug aus einem Land, das nicht dem System der Grünen Karte angehört und für das eine Grenzversicherung abgeschlossen wurde (nachgewiesen durch den sog. Grenzversicherungsschein, die rosa Grenzpolice), ist die Gemeinschaft der Grenzversicherer der richtige Anspruchsgegner. Die Klage ist dann nicht gegen den beauftragten Schadenregulierer, sondern direkt gegen die Gemeinschaft zu richten. Auch hier sind Schäden nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen gedeckt; darüber hinausgehende Ansprüche sind direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Fahrerflucht und unbekannter Schädiger

Bei Fahrerflucht oder einem unbekannten Schädiger kann sich der Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 12 PflVG an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden, der in Deutschland als Entschädigungsstelle fungiert. Die Voraussetzungen und Grenzen dieser Ansprüche sind sorgfältig zu prüfen – insbesondere bei Sachschäden gelten Einschränkungen.

Unionsrechtlicher Rahmen und Verfahrensgarantien

Die Regulierung selbst ist eng mit den Vorgaben der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG verknüpft. Nationale Regelungen dürfen die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigen; Art. 47 der EU-Grundrechtecharta garantiert jedem Geschädigten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Verfahrensvorschriften zu Fristen, Zustellung oder Beweisführung dürfen die Durchsetzung unionsrechtlich begründeter Ansprüche daher weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

Beim Versicherungsnachweis gilt innerhalb der EU: Das amtliche Kennzeichen genügt. Systematische Grenzkontrollen der Versicherung sind damit unzulässig; nichtdiskriminierende Stichprobenkontrollen, die nicht ausschließlich auf die Prüfung des Versicherungsschutzes abzielen, bleiben dagegen zulässig (Art. 4 RL 2009/103/EG).

Teil 2: Unfall im Ausland – Fahrzeug ist in Deutschland zugelassen

Vorbereitung vor Reiseantritt

Vor der Abreise sollte geprüft werden, ob der bestehende Versicherungsschutz für das Reiseland gilt und ob eine Erweiterung der Deckung notwendig ist. In den meisten EU/EWR-Staaten genügt das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis (Kennzeichenabkommen); in Drittstaaten ist die Grüne Karte weiterhin erforderlich – fehlt sie, kann die Einreise verweigert werden. Empfehlenswert ist zudem die Mitnahme des Europäischen Unfallberichts, der in vielen Ländern als Standardformular anerkannt wird und die spätere Regulierung wesentlich erleichtert.

Bei Mietwagen oder Leasingfahrzeugen sind zusätzlich die vertraglichen Vorgaben zu beachten: Vermieter und Leasinggeber sehen regelmäßig besondere Aufklärungsobliegenheiten vor, insbesondere die unverzügliche Benachrichtigung und die Einhaltung der vertraglichen Schadensmeldepflichten. Verstöße können den Versicherungsschutz gefährden.

Versicherungsnachweis: Grüne Karte und Grenzversicherung

Innerhalb der EU/EWR sowie in weiteren angeschlossenen Staaten dient das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis (Kennzeichenabkommen). Wer dagegen in Länder reist, die nicht oder nur teilweise dem System der Grünen Karte angeschlossen sind, sollte die Grüne Karte zwingend mitführen. Kann der Versicherungsschutz bei der Einreise nicht nachgewiesen werden, muss an der Grenze eine sogenannte Grenzversicherung abgeschlossen werden – in der Regel erheblich teurer als eine im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung und mit niedrigeren Deckungssummen verbunden.

Wo ist die Grüne Karte ausreichend?

Der Geltungsbereich ergibt sich aus den auf der Karte abgedruckten Länderkürzeln – maßgeblich ist, welche Staaten nicht durchgestrichen sind. Geographische Einschränkungen innerhalb eines Staates, etwa die Beschränkung auf den europäischen Teil der Türkei, müssen ausdrücklich vermerkt sein; fehlt ein solcher Vermerk, gilt der Versicherungsschutz im Zweifel für das gesamte Staatsgebiet. Vor der Reise sollte deshalb genau geprüft werden, ob das Zielland und die geplante Reiseroute – einschließlich Transitstaaten – tatsächlich vom Schutz umfasst sind. Eine aktualisierte Grüne Karte ist auf Anforderung beim Haftpflichtversicherer kostenfrei zu erhalten.

Auslandsschadenschutz: Lücken im fremden Schadensrecht schließen

Das deutsche Recht reist nicht mit. Im Ausland gilt das Tatortprinzip (Art. 4 Rom II-VO), und ausländisches Schadensrecht erkennt Positionen wie merkantile Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung oder fiktive Reparaturkosten vielfach gar nicht oder nur eingeschränkt an. Auch beim Schmerzensgeld liegt das Niveau in zahlreichen Ländern deutlich unterhalb der deutschen Sätze. Der Schaden wird nach ausländischem Recht zwar vollständig ersetzt – nur eben nicht nach dem, was in Deutschland als vollständiger Ersatz gilt.

Schließen lässt sich diese Lücke durch den sogenannten Auslandsschadenschutz, der in der Regel gesondert vereinbart werden muss. Besteht er, reguliert der eigene Versicherer den Schaden so, als wäre er in Deutschland entstanden. Da nicht jeder Tarif diesen Schutz vollwertig einschließt, lohnt ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Reiseantritt – günstige Tarife bieten erfahrungsgemäß auch weniger Leistung.

Mallorca-Police: Deckungsschutz beim Mietwagen aufstocken

Eine weitere Falle lauert bei Mietwagen, die vor Ort angemietet werden. Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen liegen in vielen Ländern erheblich unter der deutschen Pflichtdeckung nach § 4 PflVG; verursacht der Fahrer einen Schaden, der die ausländische Deckungssumme übersteigt, haftet er persönlich für den Differenzbetrag. Bei schweren Personenschäden kann das existenzbedrohend sein.

Abhilfe schafft die sogenannte Mallorca-Police. Sie ist – ihrem Namen zum Trotz – nicht auf Spanien beschränkt, sondern greift bei der Anmietung eines Fahrzeugs in zahlreichen Ländern: Wird die örtliche Deckungssumme überschritten, stockt der eigene deutsche Kfz-Haftpflichtversicherer bis zur Höhe der in Deutschland üblichen Summen auf. Viele Tarife enthalten die Mallorca-Police mittlerweile beitragsfrei. Wer ins Ausland reist und dort ein Fahrzeug anmieten will oder es zumindest nicht ausschließt, sollte in den Versicherungsschein schauen oder beim Versicherer nachfragen.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Zuerst: Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten, bei Personenschäden den Rettungsdienst rufen. Danach gilt:

  • Polizei rufen und den Unfall protokollieren lassen. Ein Polizeiprotokoll ist in vielen Ländern Voraussetzung für die spätere Schadensregulierung. Sprachbarrieren sollten nicht unterschätzt werden; Unfallbericht und Polizeiprotokoll sind übersetzen zu lassen. Unterstützung leisten Automobilclubs sowie das zuständige deutsche Konsulat – bei Übersetzungen, der Vermittlung von Anwälten oder der Stellung von Sicherheitsleistungen in ausländischen Strafverfahren.
  • Den Europäischen Unfallbericht gemeinsam mit dem Unfallgegner ausfüllen; Kennzeichen, Versicherungsscheinnummer und Kontaktdaten des Unfallgegners sowie etwaiger Zeugen festhalten.
  • Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und den Schäden anfertigen. Eine sorgfältige Dokumentation beugt späteren Einwänden des Versicherers vor – auch mit Blick auf die Schadensminderungspflicht.

Fazit & Praxistipp

Ob Auslandsschadenschutz, Mallorca-Police oder Regulierung über das Grüne-Karte-System – bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug lauern an jeder Ecke Fallstricke, die im Inland unbekannt sind.

Wer in einen Unfall mit einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug verwickelt wird, sollte keinesfalls auf eigene Faust versuchen seine Ansprüche durchzusetzen. Zusätzlich zu den „üblichen Problemen“ bei der Schadenabwicklung mit einem Versicherer, bringt der Auslandsbezug weitere Besonderheiten mit sich. Damit sich die Abwicklung nicht unnötig verzögert und alle Fristen eingehalten werden, empfiehlt es sich einen entsprechend versierten Anwalt einzuschalten.

Für uns zählen Schäden mit internationaler Beteiligung zum Tagesgeschäft.

Auch bei Unfällen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen gilt daher: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Aktualisiert am 06.01.2026

Bildnachweis: Pixabay

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