
Neben der Frage des Unfallhergangs ist bei Unfällen mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen der Zulassungsort von Bedeutung. Ist das Fahrzeug in einem Land zugelassen, das dem System der „Grünen Karte“ angeschlossen ist, so ist dies zumindest für das Verfahren der Schadensmeldung von Vorteil. Wer durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt wird, sollte daher nicht nur den Unfall polizeilich aufnehmen lassen, sondern auch den Unfallgegner nach der Grünen Karte fragen und sich diese aushändigen lassen.
Das „System Grüne Karte“ wurde 1949 auf der Grundlage der UNO-Empfehlung Nr. 5 geschaffen. Ziel war es, die Abwicklung von Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen zu erleichtern.
Im Grüne-Karte-System werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Inland reguliert, an dem ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war.
“Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte bezweckt den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalls Schädiger oder Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete. Außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert” (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.4.2025, Az. 9 U 5/24).
Die nationalen Mitgliedsorganisationen sind in dem sogenannten Council of Bureaux zusammengeschlossen. Eine Übersicht kann direkt auf der Webseite abgerufen werden. Die Mitgliedschaft von Belarus und Russland ist seit dem 30.06.2023, die des Iran seit dem 01.01.2024 suspendiert. Details sind der fortlaufend aktualisierten Übersichtsseite zu entnehmen.
Ist das Fahrzeug des Unfallverursachers in einem dieser Länder zugelassen, kann der Unfall dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. gemeldet werden. Nach der Meldung beauftragt das Büro in der Regel einen inländischen Schadenregulierer oder Versicherer mit der Schadenbearbeitung für den ausländischen Versicherer.
Dass es den Schaden selbst reguliert, ist die Ausnahme. Welches Regulierungsbüro bzw. welcher Versicherer beauftragt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob zwischen dem Versicherer des schädigenden Fahrzeugs und einem inländischen Versicherer z.B. Korrespondenzabkommegrn bestehen. Zur Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen empfiehlt es sich jedoch, bereits hier einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn im Gegensatz zur Meldung, die an sich unproblematisch ist, kommt es später immer wieder zu Problemen, z.B. wenn sich die Schadenabwicklung in die Länge zieht. Wer hier nicht gut vertreten ist oder gar versucht, die Angelegenheit selbst zu regeln, steht in der Regel auf verlorenem Posten.
Treten Probleme bei der Regulierung auf, ist in jedem Fall mit Bedacht vorzugehen. Keinesfalls sollte „blind drauf los“ geklagt werden. Gemäß §§ 10 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG ist nur das Grüne-Karte-Büro passivlegitimiert, vorausgesetzt es hat die Schadenregulierung selbst übernommen.
Da dies aber eher die Ausnahme ist, bleibt oft nichts anderes übrig, als den ausländischen Versicherer und – aus prozesstaktischen Gründen – auch den Fahrer des schädigenden Fahrzeugs zu verklagen. Wichtig ist, dass ihm die Klage an seinem Wohnsitz zugestellt wird.
Die Feinheiten sollen hier nicht weiter vertieft werden. Klagen gegen das mit der Regulierung beauftragte Mitgliedsunternehmen oder das Schadenregulierungsbüro sind mangels Passivlegitimation sinnlos.
Stammt das ausländische Fahrzeug aus einem Land, das nicht dem System der Grünen Karte angehört und für das zur Einreise nach Deutschland eine Grenzversicherung abgeschlossen wurde, die durch einen sogenannten Grenzversicherungsschein (rosa Grenzpolice) nachgewiesen wird, ist der Grenzversicherer (Gemeinschaft der Grenzversicherer) zu verklagen.
In diesem Fall ist die Gemeinschaft der Grenzversicherer der richtige Anspruchsgegner und prozessual passiv legitimiert. Die Klage ist direkt gegen die Gemeinschaft und nicht gegen den von ihr beauftragten Schadenregulierer zu richten. Die Anschrift ist identisch mit der des Deutschen Büros Grüne Karte.
Die Gemeinschaft der Grenzversicherer steht nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme für den Unfallschaden ein. Darüber hinausgehende Ansprüche sind direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Wer in einen Unfall mit einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug verwickelt wird, sollte keinesfalls auf eigene Faust versuchen seine Ansprüche durchzusetzen. Zusätzlich zu den „üblichen Problemen“ bei der Schadenabwicklung mit einem Versicherer, bringt der Auslandsbezug weitere Besonderheiten mit sich. Damit sich die Abwicklung nicht unnötig verzögert und alle Fristen eingehalten werden, empfiehlt es sich einen entsprechend versierten Anwalt einzuschalten.
Für uns zählen Schäden mit internationaler Beteiligung zum Tagesgeschäft.
Auch bei Unfällen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen gilt: Sprechen Sie mit uns!
Aktualisiert am 06.01.2026
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