Schaden verursacht um Schaden zu verhindern!
Der Fahrer eines mit Heizöl beladenen Tankfahrzeugs konnte auf spiegelglatter Fahrbahn nicht mehr bremsen und drohte einen Hang hinabzustürzen. Geistesgegenwärtig lenkte er das Fahrzeug in die Bankette neben der Straße und gegen den Berghang, wo er zum Stehen kam.
Hiermit verursachte er zwar vorsätzlich einen Alleinunfall und beschädigte den Hang neben der Straße sowie das Fahrzeug. Zugleich verhinderte er aber auch einen Absturz über den gegenüberliegenden Hang und damit einen sehr viel größeren Schaden, sowohl am Fahrzeug als auch an der Umwelt.
Die geschilderte Konstellation ist ein klassischer Fall des § 82 VVG. Gemäß § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Die Regelung ist Ausdruck des Gedankens, dass Versicherungsnehmer – oder wie hier, bei diesen beschäftigte Personen – sich so verhalten sollen, als wären sie nicht versichert. Konkret bedeutet dies, dass wenn sich der Eintritt eines Schadens abzeichnet, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden dürfen, um diesen Schaden abzuwenden oder die Folgen des Schadeneintritts gering zu halten. Im Zweifel darf dann, so wie hier geschehen, ein kleinerer Schaden verursacht werden, um einen größeren abzuwenden.
Die Schadenkosten hat dann der Versicherer zu ersetzen. Auf die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens kann er sich dabei nicht berufen. Bleiben die Maßnahmen erfolglos, hat der Versicherer sie insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 VVG).
Es ist egal, ob die Straße glatt ist, die Bremsen versagen oder ein Schaden aus anderen Gründen droht. Entscheidend ist der Wille zur Vermeidung des Schadens.
Sollten Sie in eine Situation geraten sein, bei der sie einen Schaden verhindern wollten und infolgedessen – sei es als Teil der Maßnahme, sei es infolge der Erfolglosigkeit – einen Schaden erlitten haben, haben Sie gegenüber ihrem Versicherer Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Rettungskosten. Sie müssen ja nicht gleich einen Tanklaster in die Bankette fahren – es kann schon genügen, wenn Sie einem Tier ausgewichen und infolgedessen verunfallt sind.
Sollte es beim Ersatz des hierbei entstandenen Schadens zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie uns.
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Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz / Polizeiinspektion Schweich