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Privatfahrzeug im Pizzadienst: Wenn die Kaskoversicherung nicht zahlt

Wer sein Privatfahrzeug nutzt, um nebenberuflich mit Essens- oder anderen Auslieferungsdiensten Geld hinzu zu verdienen, fährt gefährlich. Denn im Extremfall riskiert er den vollständigen Verlust des Kaskoversicherungsschutzes.
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03.06.2026
ca. 4 Minuten
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Beschädigtes Auto nach Unfall am Straßenrand
Titelbild: KI-generiert

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) entschied mit Urteil vom 15. April 2026 (7 Ob 34/26i), dass eine Restaurantbetreiberin, die ihr „privat“ versichertes Fahrzeug gelegentlich für Essenslieferungen einsetzte und dabei verunfallte, keinerlei Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer hat.

Wer meint hier nicht weiter lesen zu müssen, der irrt. Das Urteil des OGH betrifft zwar einen Sachverhalt nach österreichischem Recht und ist für Deutschland daher eigentlich irrelevant.

Deutsches und österreichisches Versicherungsvertragsrecht beeinflussen sich!

Da die deutsche Rechtsprechung jedoch auch im österreichischen Versicherungsrecht Berücksichtigung findet und das österreichische und das deutsche Versicherungsrecht – insbesondere im Bereich der Kaskoversicherung – in vielen Punkten vergleichbar sind, ist das Urteil durchaus erwähnenswert.

Einerseits orientiert sich die österreichische Rechtsprechung im Versicherungsrecht traditionell stark an der deutschen Dogmatik und Rechtsprechung, was insbesondere daran liegt, dass das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in weiten Teilen aus dem deutschen VVG übernommen wurde. Andererseits haben sich auch deutsche Gerichte immer wieder mit Sachverhalten zu befassen, bei denen Fahrzeuge in einer Weise verwendet werden, die der Versicherungsvertrag nicht erfasst.

Beispielhaft sei ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 10. August 2022 (Az. 25 U 137/22) genannt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kleintransporter eines Kleinunternehmers verunfallt, als er diesen für Apothekenbelieferungen einsetzte. Zum Prozess war es gekommen, nachdem der Versicherer Leistungen aus der Kaskoversicherung verweigert hatte.

Kasko ist nicht Haftpflicht

Die Annahme, dass wer über eine Kaskoversicherung verfügt, bei einem Schaden an seinem Fahrzeug die gleichen oder zumindest vergleichbare Ansprüche wie bei einem Haftpflichtschaden hat, ist falsch. Es mag zwar durchaus Konstellationen geben, in dem dies auch zutrifft. Die Regel ist es aber nicht.

Denn anders als beim Haftpflichtschaden, bei dem sich die Ansprüche nach dem Gesetz richten (vgl. § 823 BGB, § 249 BGB), folgen die Ansprüche bei einem Kaskoschaden ausschließlich den vertraglichen Vereinbarungen, die auch die Höhe Versicherungsprämie mitbestimmen.

Wer sein Fahrzeug z. B. gegen Wildschäden absichert oder eine hohe Selbstbeteiligung im Schadensfall vereinbart, bezahlt in der Regel zwar weniger als derjenige, der einen umfassenden Schutz gegen Tierschäden vereinbart und auf eine Selbstbeteiligung verzichtet. Im Schadenfall erhält er dann aber auch nur die, der Vereinbarung entsprechende Leistung.

Die Verwendungsklausel (AKB D.1.1): Das Herzstück des Vertrages

Dies gilt auch in Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck, der in Abschnitt D.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) festgelegt wird. Dort heißt es: „Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“

Die Verwendungsklausel ist eine vertragliche und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV als zulässige anerkannte Obliegenheit im Sinne des § 28 VVG, die sich unmittelbar auf die Prämie auswirkt.

Das leuchtet auch ein: Für den privaten Gebrauch versicherte Fahrzeuge zahlen weniger, weil das Risiko geringer kalkuliert ist als bei gewerblichen Fahrzeugen, für die ein anderes Risikoprofil maßgeblich ist.

Rechtsfolgen nach § 28 VVG: Abgestufte Leistungsfreiheit

Das deutsche Recht sieht nach § 28 VVG je nach Verschuldensgrad unterschiedliche Folgen vor:

  • Vorsatz: vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG)
  • Grobe Fahrlässigkeit: Leistungskürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer
  • Einfache Fahrlässigkeit: Versicherungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen

Wichtig

Wer weiß, dass sein Vertrag nur private Nutzung abdeckt, handelt bei einem gewerblichen Einsatz regelmäßig vorsätzlich.

Der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG gelingt bei Verstößen gegen die Verwendungsklausel nahezu nie: Er setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt noch für den Umfang des Versicherungsfalles ursächlich war. Bei einem Unfall während einer vertragswidrigen Fahrt ist dies praktisch ausgeschlossen.

Das OLG Karlsruhe hat dies in seinem Urteil für einen Unternehmer, der seinen auf „Privatverkehr“ versicherten Kleintransporter für gewerbliche Apothekenlieferungen nutzte, ausdrücklich bestätigt.

Was gilt für nebenberufliche Lieferdienstfahrer, etc.?

Wer nebenberuflich Essen oder Waren ausfährt, nutzt sein Fahrzeug gewerblich. Der Umfang der Tätigkeit ist dafür ebenso irrelevant wie die Frage, ob eine Anstellung oder Selbstständigkeit vorliegt. Privattarife werden anders kalkuliert und decken dieses Risiko in der Kaskoversicherung nicht ab. Tritt im Rahmen dieser Fahrt ein Schaden ein, droht der vollständige Verlust der (Kasko) Entschädigung.

Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Unfallopfer bleibt hiervon glücklicherweise unberührt: Gemäß § 117 Abs. 1 VVG ist der Versicherer im Außenverhältnis gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann leistungspflichtig, wenn er Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist.

Im Innenverhältnis kann der Versicherer jedoch Regress nehmen. Bei zweckwidriger Fahrzeugnutzung ist dieser zwar gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Eine bedeutende Belastung ist dies aber in der Regel dennoch. Wäre der Regress unbegrenzt, könnte sich eine Pizzalieferung schnell zu einer Privatinsolvenz entwickeln.

Fazit

Wer sein Fahrzeug dafür einsetzt , um sich ein paar Euro dazuzuverdienen, sollte prüfen, ob die abgeschossene Versicherung den tatsächlichen Einsatzzweck abdeckt. Wer sein zur privaten Nutzung versichertes Fahrzeug zu Nebenerwerbszwecken einsetzt und dies dem Versicherer vorsätzlich verschweigt, kann sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar machen – Voraussetzung sind Vorsatz und ein nachweisbarer Vermögensschaden, den der Versicherer beweisen muss.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Falsche Angaben gegenüber Ihrem Versicherer beeinträchtigen unfallbedingte Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallgegners grundsätzlich nicht, selbst wenn dieser zufällig auch „Ihr“ Versicherer sein sollte.

Grundsätzlich gilt: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie in einen Unfall haben!

Voigt regelt!

FAQ

Was muss ich machen, wenn ich mein Fahrzeug für Nebenerwerbszwecke nutzen will?

Wer sein Fahrzeug einsetzt, um damit Geld zu verdienen oder dies plant, sollte unverzüglich:

  • den bestehenden Versicherungsvertrag auf den vereinbarten Verwendungszweck prüfen,
  • den Versicherer über die geplante gewerbliche Nutzung informieren,
  • ggf. einen speziellen Tarif abschließen.
Existieren weitere wichtige Urteile?

Zu nennen sind insbesondere folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. XII ZR 94/07: Grundsätze zur Zurechnung fremden Verhaltens (Repräsentantenhaftung) bei Obliegenheitsverletzungen in der Kaskoversicherung.

OLG Celle, Urteil vom 11.11.2016, Az. 8 U 114/16: Leistungsfreiheit bei Verstoß gegen die Verwendungsklausel, insbesondere bei gewerblicher Nutzung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.08.2000, Az. 3 U 124/99: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers, wenn ein Pkw entgegen der vereinbarten Eigenverwendung gewerblich als Mietfahrzeug genutzt wird.

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