Die Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht bezeichnet die Zurechnung des Verhaltens bestimmter Dritter – sogenannter „Repräsentanten“ – gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Wenn ein ein Repräsentant im Geschäftsbereich des versicherten Risikos selbständig und mit weitreichender Entscheidungsbefugnis für den Versicherungsnehmer handelt, muss sich dieser das Verhalten des Repräsentanten wie eigenes zurechnen lassen.
Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung vollständig aus der Hand gegeben hat, sodass der Repräsentant die versicherte Sache eigenverantwortlich verwalten kann.
Nach § 81 VVG (früher § 61 VVG a.F.) wird grundsätzlich nur das eigene Verhalten des Versicherungsnehmers berücksichtigt:
Die Zurechnung des Verschuldens Dritter ist nach dieser Norm ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Repräsentanten im versicherungsrechtlichen Sinne sind.
Die maßgebliche Definition des Repräsentanten findet sich in dem Leiturteil des BGH vom 21.04.1193 (Az. IV ZR 34/92).
„Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist.“
Weitere Konkretisierungen erfolgten in folgenden Entscheidungen:
Ein Dritter ist Repräsentant, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nicht jeder Dritte, dem das Fahrzeug oder die versicherte Sache überlassen wird, ist automatisch Repräsentant:
In der Kaskoversicherung kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Repräsentanten leistungsfrei werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein angestellter Fahrer mit umfassender Entscheidungsbefugnis das Fahrzeug führt und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das Verschulden des Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, obwohl dieser selbst nicht gehandelt hat.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherungsschutz für den Geschädigten gemäß § 117 VVG grundsätzlich bestehen – auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers. Die Repräsentantenhaftung wirkt sich hier vor allem auf das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus: Der Versicherer kann beim Versicherungsnehmer Regress nehmen.
Die Repräsentantenhaftung ist eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist (BGH IV ZR 34/92; BGH IV ZR 102/03). Die Zurechnung ist zudem auf den jeweiligen Geschäftsbereich beschränkt, für den der Repräsentant eingesetzt wurde – sie kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer muss sich der Zurechnung nur aussetzen, wenn:
| Merkmal | Inhalt |
| Rechtsgrundlage | § 81 VVG (früher § 61 VVG a.F.) |
| Definition Repräsentant | Eigenverantwortliche Risikoverwaltung im Geschäftsbereich des versicherten Risikos |
| Leiturteil | BGH, v. 21.04.1993, Az. IV ZR 34/92 |
| Wirkung Kaskoversicherung | Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten |
| Wirkung Kfz-Haftpflicht | Regressanspruch des Versicherers im Innenverhältnis; Außenschutz des Geschädigten bleibt bestehen |
| Abgrenzung | Bloße Fahrer, Untermieter und vorübergehende Verwahrer sind keine Repräsentanten |
| Grundsatz | Ausnahmecharakter – restriktive Auslegung durch die Rechtsprechung |