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Nicht jeder Unfall ist auch einer!

LG Frankenthal, Urteil vom 10. Oktober 2025, Az.  7 O 313/23

Das Landgericht Frankenthal hatte in einem Prozess über die Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu befinden. Dabei ging es auch darum, ob der Verkehrsunfall tatsächlich so stattgefunden hatte, wie behauptet, oder ob die festgestellten Schäden möglicherweise auch andere Ursachen haben könnten.
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09.12.2025
ca. 3 Minuten
Frontalzusammenstoß zweier Autos auf Straße.

Wer Schadenersatz haben will, muss seinen Anspruch beweisen!

Der Satz „Wer haben will, muss beweisen“ ist eine umgangssprachliche Formulierung für den im Zivilprozess geltenden Grundsatz der Beweislastverteilung. Wer beispielsweise einen Schadenersatzanspruch aus einem behaupteten Unfall geltend macht, muss daher auch beweisen können, dass dieser tatsächlich besteht.  Dies betrifft nicht nur den Unfall als solchen, sondern auch den Ort und die Zeit des Geschehens (vgl. OLG Saarbrücken, Az. 4 U 124/16).

Umgekehrt muss ein Versicherer, der seine Leistung verweigert, weil er einen manipulierten Unfall vermutet, dies ebenfalls beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2019, Az. VI ZR 164/18; v. 12.02.1963, Az. VI ZR 70/62).

Was gilt für den Anscheinsbeweis?

Der Indizien- bzw. Anscheinsbeweis kann dies erleichtern (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 30.12.2011, Az. 6 O 386/09; OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.01.1988, Az. 1 U 23/87; v. 24.02.1999, Az. 1 U 12/98; BGH, Az. VI ZR 36/76). Denn für den Anscheinsbeweis genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien für einen die Lebensverhältnisse klar überschauenden, vernünftigen Menschen einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ergeben, dass verbleibende Zweifel vernachlässigbar sind und die nachgewiesenen Indizien in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

Welche Rolle spielt die polizeiliche Unfallaufnahme?

Die polizeiliche Unfallaufnahme kann eine Rolle spielen, muss es aber nicht. Schließlich wird die Polizei gerade auch bei fingierten Unfällen gerne gerufen, um den Anschein einer Manipulation zu vermeiden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016, Az. 4 U 96/15; OLG Celle, Beschl. v. 03.09.2014, Az. 14 U 127/14). Zudem dokumentiert ein Unfallbericht lediglich die Angaben der Unfallbeteiligten. Von eindeutigen Fällen abgesehen erfolgt die Aufklärung des Unfallgeschehens daher nicht bereits „vor Ort“, sondern im Gerichtsverfahren, gegebenenfalls durch einen hinzugezogenen Sachverständigen.

Wann zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu?

Ob ein Sachverständiger hinzugezogen wird, hängt unter anderem davon ab, ob das Gericht ein von einer Partei vorgelegtes Privatgutachten für unzureichend erachtet und weitere Angaben für erforderlich hält. Dies war in der durch das Landgericht zu entscheidenden Sache der Fall. Der gerichtlich beigezogene Sachverständige konnte das Privatgutachten in wesentlichen Teilen sogar entkräften.

Die Gesamtschau entscheidet!

Die Angaben der Unfallbeteiligten sind dabei lediglich ein Baustein. Denn entscheidend ist die Gesamtschau und nicht die isolierte Würdigung einzelner Umstände. Die Erklärbarkeit einzelner Indizien ist daher nicht entscheidend (vgl. OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 143/22; LG Mönchengladbach, Urt. v. 07.06.2025, Az. 12 O 282/19; OLG Hamburg, Urt. v. 21.02.2023, Az. 14 U 57/22; OLG Bremen, Urt. v. 08.03.2021, Az. 1 U 48/20).

Die Anzahl der Indizien kann fallentscheidend sein!

Dass eine Kollision stattgefunden hatte, war unproblematisch.

Bei der Würdigung der Gesamtlage konnte das Gericht allerdings zahlreiche Indizien feststellen, die für einen manipulierten Unfall sprachen.

Dies waren unter anderem

– die Umstände des behaupteten Unfallgeschehens,

– die vermeintlich klare Haftungslage,

– die Art des geltend gemachten Schadens der mutmaßlich beteiligten Fahrzeuge sowie die Abrechnungspraxis,

-die fehlende Kompatibilität des vorgetragenen Unfallgeschehens mit den behaupteten Schäden.

All dies trug dazu bei, dass das Gericht am Ende nicht davon überzeugt war, dass den Forderungen des Klägers tatsächlich das geschilderte Unfallgeschehen zugrunde lag und die Klage abwies.

In dem Urteil heißt es dazu plastisch: „Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Leben viele (auch ungewöhnliche) Zufälle und Geschichten schreibt. Bei einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung der oben genannten Indizien ist das Gericht aber ohne nennenswerte Restzweifel davon überzeugt, dass die vom Kläger präsentierte Sachverhaltsdarstellung nicht das Leben, sondern der Kläger selbst geschrieben hat.“

Fazit

Das Urteil zeigt, dass nicht jeder behauptete Unfall auch tatsächlich ein „plötzlich und unvorhergesehen eingetretenes Ereignis“ ist. Immer wieder werden Unfälle auch gezielt und geplant herbeigeführt. Die Gründe dafür sind vielfältig und sollen hier nicht näher diskutiert werden.

Fest steht jedoch, dass man sich an der Unfallstelle weder unter Druck setzen lassen noch vorschnell ein Schuldanerkenntnis abgeben sollte. Denn abgesehen davon, dass ein derartiges Verhalten den Schadenfreiheitsrabatt gefährdet, zeigt das Urteil, dass die Dinge mitunter eben doch anders liegen können, als sie sich auf den ersten Blick darstellen.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns zeitnah!

Sie wissen ja: Voigt regelt!

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Picture: KI-generated

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