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Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers

Rutscht ein Motorrad wegen mangelnder Griffigkeit des Fahrbahnbelages in einer Kurve seitlich weg und kommt der Fahrer zu Fall, kann das für die Straße zuständige Land aus Amtspflichtverletzung haften.
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29.06.2026
ca. 8 Minuten
Motorradfahrer stürzt in Kurve auf Landstraße
Titelbild: KI-generiert

Am 26. Juni 20326 wurden an mehreren Orten in Deutschland Temperaturen von über 40 Grad Celsius gemessen. Das sind Temperaturen, die auch der Straßeninfrastruktur erheblich zusetzen.

Vielerorts hat die Hitze nicht nur für Blow-ups, sondern auch für „blutende Straßendecken“ gesorgt. Das Phänomen tritt auf, wenn das im Asphalt enthaltene Bitumen aufweicht und durch die Kapillarwirkung nach oben steigt. Die Folge ist eine glatte Oberfläche, die – insbesondere für Motorradfahrer – mit erheblichen Gefahren verbunden ist und immer wieder zu Unfällen führt.

Die hier zugrunde liegenden Entscheidungen liegen zwar bereits etwas zurück. Da sich an den zugrunde liegenden Grundsätzen jedoch nichts geändert hat, sind sie nach wie vor aktuell.

Der Sachverhalt

Eine Gruppe Motorradfahrer war mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 45 km/h unterwegs, als das Motorrad eines Teilnehmers kurz hinter einer Ortsdurchfahrt in einer leichten Steigung wegrutschte und stürzte.

Laut Unfallgutachten war der Sturz auf die mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbelags zurückzuführen. Der geschädigte Motorradfahrer vertrat die Ansicht, das Land hätte den Belag im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht längst auswechseln oder ausbessern müssen – zumal es an dieser Stelle in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen gekommen war. Er verklagte das Land auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Die Entscheidung: Klage im Wesentlichen erfolgreich

Das Landgericht Detmold gab der Klage im Wesentlichen statt (LG Detmold, Urt. v. 03.02.2016, Az. 9 O 86/15). Es stellte fest, das Land wäre – als Träger der Straßenbaulast – dazu verpflichtet, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten.

Da die Sicherungserwartungen andererseits aber auch nicht überspannt werden dürfen, sind die Straßennutzer ihrerseits verpflichtet, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast gilt daher weder für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Geschehens, noch kann eine absolute Gefahrlosigkeit gefordert werden (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 29.07.2010, Az. 4 W 281/10).

Für leicht erkennbare oder allgemein bekannte Gefahren, wie sie sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche ergeben, besteht keine besondere Warnpflicht. Beispielhaft seien sichtbare Schienen, übliche Unebenheiten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2014, Az. 4 U 387/12), deutlich wahrnehmbar aus der Straße herausragende Kanaldeckel (OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2020, Az. 11 U 103/19), erkennbare Schlaglöcher (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 08.01.2014, Az. 11 U 76/13) oder witterungsbedingte Glätte genannt.

Kein Freibrief für den Sicherungspflichtigen

Dies ist jedoch kein Freibrief für den Verkehrssicherungspflichtigen. Trotz der „Erleichterungen“ bleibt er verpflichtet, Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht einrichten kann, auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen.

Pflichtverletzungen führen zur Haftung

An der Unfallstelle war dies nicht geschehen. Vielmehr fehlte dem Fahrbahnbelag bereits seit Jahren die erforderliche Griffigkeit. Dies wurde auch bei einer Straßenzustandserhebung festgestellt, bei der ein Seitenkraftbeiwert unterhalb des Schwellenwerts des Merkblatts zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (MBGriff) ermittelt wurde. Die Bewertung lautete „mangelhaft“.

Das Land – bzw. der für das Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW – wäre daher dringend zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet gewesen. Dies hätte durch das Aufstellen von Warnschildern oder durch eine bauliche Sanierung des Streckenabschnitts geschehen können. Da nichts davon erfolgt war, hat das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Haftung folgt aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NRW, wodurch die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich, d. h. als Amtspflicht ausgestaltet ist (Amtshaftung).

Betriebsgefahr führt zu Abzügen

Die allgemeine Betriebsgefahr des Motorrads führte jedoch dazu, dass der Motorradfahrer 25 Prozent des erlittenen Schadens selbst tragen musste. Das Gericht begründete dies damit, die typische Betriebsgefahr des Motorrads – die sich gerade aufgrund der relativen Instabilität bei nasser Fahrbahn realisierte – an der Entstehung des Unfalls mitgewirkt habe.

Diese Zurechnung folgt aus § 7, § 17 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Im Ergebnis haftete das Land damit zu 75 Prozent; ein darüber hinausgehendes Mitverschulden – etwa wegen überhöhter Geschwindigkeit – ließ sich nicht feststellen. Die Quote von drei Vierteln zu einem Viertel ist allerdings keine feste Größe, sondern das Ergebnis einer Abwägung im Einzelfall.

Bestätigt durch das OLG Hamm

In einem Parallelverfahren zu einem Sturz einer anderen Teilnehmerin derselben Motorradgruppe auf demselben Streckenabschnitt bestätigte das OLG Hamm den Haftungsgrundsatz: Das Land Nordrhein-Westfalen haftet für einen Fahrbahnbelag mit unzureichender Griffigkeit, wenn es deshalb zu einem Motorradunfall kommt (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015, Az. 11 U 166/14). In erster Instanz hatte das Landgericht Detmold die Klage noch abgewiesen. Das OLG änderte das Urteil ab und kam – unter Anrechnung der Betriebsgefahr – zu einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zugunsten der Geschädigten.

Entscheidende Aspekte

Das OLG Hamm hat dabei insbesondere drei Punkte herausgearbeitet:

  1. Das MBGriff entbindet den Straßenbaulastträger als bloßes Merkblatt nicht von der eigenständigen Prüfung, ob zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind (s.a. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 06/2018  v. 01.04.2018)
  2. Bei erkannter mangelhafter Griffigkeit hätte das Land zumindest mit dem Gefahrzeichen 114 (Schleuder- oder Rutschgefahr) und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bei Nässe warnen müssen.
  3. Bei einem Sturz in unmittelbarer Nähe der festgestellten Gefahrenstelle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass gerade die mangelnde Griffigkeit den Sturz verursacht hat.

Sonderfall Hitze: Bitumenausschwitzung

In den vorstehenden Sachverhalten waren fortgeschrittener Verschleiß der Fahrbahndecke sowie Feuchtigkeit die entscheidenden Faktoren. Mangelnde Griffigkeit entsteht jedoch nicht nur durch Verschleiß, sondern auch durch sommerliche Hitze.

Bei hohen Oberflächentemperaturen erweicht das Bindemittel Bitumen und tritt an die Oberfläche („Ausschwitzen“ oder „Bluten“). Der entstehende glatte, fettige Film legt sich über die Gesteinskörnung und nimmt der Fahrbahn die griffigkeitsbildende Rauheit. Da Bitumen nur etwa ein Drittel der Griffigkeit einer normalen Asphaltoberfläche bietet und nasses Bitumen mit Glatteis vergleichbar ist, spricht man auch von „Glatteis im Sommer“. Besonders tückisch sind bitumenreiche Ausbesserungen und Oberflächenbehandlungen sowie hitzebedingte Spurrinnen, in denen sich Wasser sammeln kann.

Auch hier steht der Träger der Straßenbaulast in der Verantwortung: Das OLG Hamm gab einem Motorradfahrer recht, der an einem heißen Sommertag auf einer hitzebedingt weich und rutschig gewordenen Bundesstraße gestürzt war: Das OLG Hamm gab einem Motorradfahrer recht, der an einem heißen Sommertag auf einer hitzebedingt weich und rutschig gewordenen Bundesstraße gestürzt war (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2015, Az. I-11 U 86/13).

Hitzebedingte Rutschgefahr erfordert eine besondere Beschilderung

Das Land hätte hier mit dem Gefahrzeichen 101 (Gefahrenstelle) warnen und die Geschwindigkeit beschränken müssen. Wichtig für die Beschilderungspraxis ist, dass das Gefahrzeichen 114 nicht genügt. Laut der amtlichen Begründung warnt es nur vor nässe- und schmutzbedingter Rutschgefahr. Mit einem hitzebedingten Weichwerden der Fahrbahn muss ein Verkehrsteilnehmer aufgrund dieses Zeichens nicht rechnen.

Ein verbreiteter Irrtum soll hiermit klargestellt werden: Der zunehmend eingesetzte temperaturabgesenkte Asphalt (Niedertemperaturasphalt) ändert an diesem Risiko nichts. Die Bezeichnung „Niedertemperatur“ betrifft lediglich die Herstellungs- und Einbautemperatur. Die Anforderungen an Dauerhaftigkeit und Gebrauchsverhalten bleiben gleich. Ob ein Belag bei Hitze ausschwitzt oder Spurrinnen bildet, hängt von der Sorte und dem Gehalt des Bindemittels sowie der Mischgutart ab, nicht von der Herstellungstemperatur.

Einordnung: Worauf es ankommt

Entscheidend bleibt der Einzelfall. Maßgeblich sind die Sicherheitserwartung des Verkehrs, das äußere Erscheinungsbild der Fahrbahn und ihre Verkehrsbedeutung. Bei Schlaglöchern etwa nimmt die Rechtsprechung eine Reparaturpflicht auf verkehrswichtigen Straßen regelmäßig erst ab einer Tiefe von rund 15 Zentimetern an (auf Autobahnen ab etwa 10 Zentimetern; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2014, Az. I-11 U 107/13), zur jüngeren Rechtsprechung sogleich).

Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung, Ursächlichkeit und Schaden trägt im rein deliktischen Bereich grundsätzlich der Geschädigte (zur Verkehrssicherungspflicht und ihrer Beweislastverteilung siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022, Az. VI ZR 1283/20). Bei typischen Geschehensabläufen – etwa einem Sturz unmittelbar im Bereich einer festgestellten Gefahrenstelle – kann ihm allerdings der Beweis des ersten Anscheins zugutekommen.

Von der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr (§§ 7, 17 StVG) ist ein echtes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu unterscheiden: Es wirkt nur dann anspruchsmindernd, wenn der Geschädigte eine objektiv erkennbare Gefahr missachtet und dadurch zur Schadensentstehung beigetragen hat. Die Haftung ist schließlich durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt – ersatzfähig sind nur Schäden, die im Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht liegen.

Zu beachten ist außerdem, wer der richtige Anspruchsgegner ist: Für Bundesautobahnen liegt die Verkehrssicherungspflicht seit 2021 bei der Autobahn GmbH des Bundes, während es für Bundes-, Land- und Kreisstraßen bei den bisherigen Trägern der Straßenbaulast bleibt. Die Passivlegitimation richtet sich somit nach der Straßenklasse.

Ausschlaggebend ist in der Regel, ob der Mangel für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer überraschend und nicht beherrschbar war und ob der Straßenbaulastträger die Gefahrenstelle kannte oder kennen musste. Bekannte Messwerte und wiederholte Unfälle an derselben Stelle begründen die Pflicht zur Abhilfe – und damit die Haftung, wenn sie unterbleibt.

Vergleichbare, neuere Rechtsprechung (2023 – 2024)

Die jüngere Rechtsprechung hat die dargestellten Grundsätze bestätigt. Eine exakt deckungsgleiche Entscheidung – mangelnde Griffigkeit, Motorradsturz, bejahte Landhaftung – ist aus den letzten Jahren zwar nicht ersichtlich.

Allerdings bestätigen mehrere Entscheidungen aus den Jahren 2023 und 2024 die maßgeblichen Wertungen, teils zugunsten, teils zu Lasten der Geschädigten.

LG Lübeck, Urteil vom 06.09.2024, Az. 10 O 240/23

“Liegt ein grundsätzlich hinnehmbarer Höhenunterschied von 2,5 cm auf einem Fußgängerweg vor, obliegt es dem Geschädigten, weitergehende Anhaltspunkte vorzubringen, aus denen sich ein Überraschungsmoment oder ein anderer Umstand ergab, aufgrund dessen er den Niveauunterschied zwischen den Gehwegplatten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte feststellen können”

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2024, Az. 2 U 21/24

Der Träger der Straßenbaulast muss die Straße verkehrssicher halten. Ist er dazu außerstande, muss er auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinweisen (§ 9 Abs. 2 BbgStrG). Erkennbare Fahrbahnunebenheiten muss der Nutzer dagegen hinnehmen – ein besonders schlechter Straßenzustand „warnt vor sich selbst“.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 7 U 114/23

Stürzt ein Motorradfahrer über ein Schlagloch auf einer Bundesstraße (B 207), begründet das keine Haftung, wenn das Loch mittig liegt, sich farblich abhebt und damit erkennbar ist. Eine Reparaturpflicht besteht regelmäßig erst ab einer Tiefe von rund 15 cm; eine Tiefe von 5 bis 8 cm genügt – jedenfalls in Schleswig-Holstein – nicht. Zwei Streckenkontrollen pro Woche sind ausreichend und das Rechtsfahrgebot gilt auch für schwere Motorräder.

OLG Bremen, Urteil vom 15.11.2023, Az. 1 U 15/23

Bestätigung des auch für Griffigkeits- und Hitzefälle geltenden Grundsatzes, dass die Verkehrssicherungspflicht ebenso besteht, wenn der Pflichtige eine bereits vorhandene Gefahr hinnimmt und andauern lässt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.02.2014 – Az. VI ZR 299/13).

LG Köln, Urteil vom 16.05.2023, Az. 5 O 16/23

Als Gegenpol zur Erkennbarkeit: Stürzt eine Radfahrerin über eine zur Wasserableitung angelegte, farblich deutlich abgesetzte Teererhöhung, scheidet eine Haftung aus, da die Gefahr bei Tageslicht ohne Weiteres wahrnehmbar war. Hinzu kam ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden.

Die Linie ist klar

Bei einer der Behörde bekannten, für den Verkehrsteilnehmer nicht beherrschbaren Gefahr – wie nachgewiesenermaßen mangelnder Griffigkeit oder ausgeschwitztem Bitumen – haftet der Träger der Straßenbaulast. Bei einer erkennbaren, beherrschbaren Unebenheit bleibt der Nutzer dagegen auf seinem Schaden sitzen.

Fazit & Praxistippdas

Wer auf schlechter Fahrbahn stürzt, sollte früh ansetzen: Sichern Sie Beweise (z.B. Fotos der Unfallstelle, Polizeibericht, Zeugen). Zudem empfiehlt es sich zu recherchieren, ob es dort bereits häufiger zu gleichen oder ähnlichen Unfällen gekommen ist.

Weist die Fahrbahn Mängel auf (unzureichende Griffigkeit, bei Hitze ausgeschwitztes Bitumen, Spurrinnen), die der Behörde bekannt sind oder aufgrund früherer Unfälle bzw. Zustandserhebungen bekannt sein müssten, kommt eine Schadensersatzpflicht des Straßenbaulastträgers in Betracht – auch dann, wenn ein Teil des Schadens als Betriebsgefahr beim Fahrer verbleiben kann. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Sollten Sie in einen „hitzebedingten Glätteunfall“ verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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