
Kraftfahrer, deren Fahrzeug infolge eines Blow-ups oder von Asphaltveränderungen beschädigt worden ist stellt sich die Frage: Wer haftet für die Schäden am Fahrzeug? Die Antwort ist gar nicht so einfach und hängt davon ab, ob Sie auf Beton oder Asphalt unterwegs waren.
Rund 70 Prozent der deutschen Autobahnen bestehen aus Asphalt, der Rest aus Beton. Und beide Beläge reagieren völlig unterschiedlich.
Bei einem Blow-up wirken dieselben physikalischen Prinzipien wie bei einem Erdbeben: In beiden Fällen bauen sich mechanische Spannungen auf, die sich schlagartig entladen, sobald sie die Festigkeitsgrenze überschreiten. Bei Betonfahrbahnen beginnt der Prozess ab ca. 30 Grad Celsius, wenn die einzelnen Platten sich auszudehnen beginnen. Können die Fugen die Spannung dann nicht mehr aufnehmen, bricht der Belag auf und entlädt sie. Binnen Sekunden entsteht entweder eine Sprungschanze oder ein festes Hindernis. Je nach Fahrtrichtung und Richtung der Verwerfung springen Fahrzeuge entweder über die angehobene Platte hinweg oder sie prallen gegen deren Kante. Motorradfahrer sind hier besonders gefährdet.
Die „gute Nachricht“ ist, dass Blow-ups vornehmlich nur noch bei älteren und mehrfach reparierten Betonfahrbahnen vorkommen. Nach heutigem Regelwerk gebauter Beton gilt als praktisch Blow-up-sicher.
Bei Asphalt sieht die Sache anders aus. Bei dauerhafter Sonneneinstrahlung erhitzt er sich auf über 60 Grad, das enthaltene Bitumen wird weich, und es bilden sich Spurrinnen. Zudem kann es zur Ablösung von Splitt kommen. Frisch ausgebesserte Stellen sind dann besonders tückisch.
Bei Bundesautobahnen ist die Autobahn GmbH des Bundes für Betrieb, Erhaltung und Verkehrssicherung verantwortlich. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie innerorts liegt die Straßenbaulast beim jeweiligen Land, dem Landkreis oder der Gemeinde.
Unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Träger der Straßenbaulast nur, wenn dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob er die Aufgaben selber wahrnimmt oder an Dritte übertragen hat (hierzu. LG Lübeck, Urt. v. 27.02.2024, Az. 15 O 149/22). Für Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten auf den von ihm vorgehaltenen Straßen haftet er im Außenverhältnis grundsätzlich selbst (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.2015, Az. 7 U 143/14; Vorinstanz: LG Flensburg, Urt. v. 19.09.2014, Az. 2 O 225/12).
Allerdings gilt hier eine doppelte Grenze: Zu beseitigen oder mindestens zu bewarnen sind nur Gefahren, die ein sorgfältiger Fahrer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (Vgl. zu Glatteisbildungen: BGH, Urt. v. 30. 11. 1959, Az. III ZR 177/58). Aber auch dies gilt nur und soweit die Maßnahmen für den Träger zumutbar sind. Und genau hier trennen sich Beton und Asphalt.
Bei einem Blow-up ist eine vorwerfbare Pflichtverletzung oftmals nicht nachweisbar. Denn anders als z. B. ein Schlagloch ist er nicht auf mangelnde Erhaltung, sondern auf hitzebedingte Spannungen zurückzuführen. Zudem lassen sich weder die konkrete Stelle vorhersagen noch das Restrisiko durch zumutbare Maßnahmen beseitigen. Ist es allerdings bereits zu mehreren Hitzeschäden in der unmittelbaren Umgebung gekommen, reicht es nicht, wenn die Straßenwärter „nur gelegentlich der Heimfahrt von ihren Arbeitsstellen ‚generell‘ auf etwaige weitere Schäden achten (OLG Celle, Urt. v. 14.03.1984, Az. 9 U 134/83).
Mehr als verstärkte Kontrollfahrten, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Warnhinweise – gerade für Motorradfahrer – können allerdings nicht verlangt werden. Eine generelle Vollsperrung von Autobahnen wäre keine zumutbare Alternative (OLG Hamm, Urt. v. 25.10.1996, Az. 9 U 156/96; LG Heidelberg, Urt. v. 08.05.1991, Az. 3 O 94/90). Ein Ersatzanspruch scheitert deshalb meist; im Schadensfall hilft dann regelmäßig nur die eigene Vollkaskoversicherung.
Bei Asphalt und an bekannten Gefahrenstellen liegt die Sache anders. Hier sind Gefahrenstellen häufig erkennbar und mit zumutbaren Mitteln beherrschbar.
Dies gilt z.B. für frisch verfülltes Bitumen. Dies ist insbesondere bei hochsommerlichen Temperaturen eine Gefahrenquelle, vor der eigens gewarnt werden muss. Ein bloßer Hinweis „Rollsplitt“ 300 Meter zuvor genügt nicht ( OLG Jena, Urt. v. 21.12.2005, Az. 4 U 803/04).
Besondere Aufmerksamkeit und regelmäßige Kontrollen sind bei sich ankündigenden oder absehbaren Schäden gefordert. Beispielhaft seien hier solche Netzrisse genannt, die ein Ablösen der Verschleißdecke erwarten lassen und die eine regelmäßige Kontrolle erfordern (OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2004, Az. 9 U 33/04).
Bei bekannten Mängeln – wie z.B. bei unzureichender Griffigkeit – muss der Träger der Straßenbaulast bis zur Sanierung mindestens warnen und das Tempo beschränken. Unterbleibt dies, haftet er (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015, Az. 11 U 166/14).
Eine Vollhaftung ist damit aber noch nicht verbunden. Gefahren, die für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar sind, sind hinnehmen und die Fahrweise ist darauf einrichten.
Bei Schäden infolge eines sichtbar aufgeweichten oder frisch ausgebesserten Belags muss sich der Geschädigte daher regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. In dem oben erwähnten Fall aus Thüringen waren dies 50 %. Die Obergrenze ist dies aber nicht: Wo die Gefahr offen zutage liegt, kann die Haftung des Trägers – einzelfallabhängig – auch vollständig entfallen.
Wer unliebsame Überraschungen und Schäden vermeiden will, sollte – insbesondere auf älteren Abschnitten der A7, A92 und A93 – die angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten (vgl. die Mitteilung der Autobahn GmbH des Bundes zu Hitzeschäden). Das verschafft im Ernstfall Reaktionszeit und erschwert dem Träger der Straßenbaulast zugleich den Einwand des Mitverschuldens.
Im Schadensfall gilt: Sichern Sie die Unfallstelle ab und dokumentieren Sie den Schaden. Fotos der Unfallstelle, Angaben zu Uhrzeit und Temperatur sowie Zeugen sind hilfreich.
Bei einem Beton-Blow-up wird – aus den genannten Gründen – in aller Regel nur Ersatz aus der Kaskoversicherung zu erlangen sein. Bei Asphaltschäden und an bekannten Gefahrenstellen lohnt die Prüfung, ob die Autobahn GmbH oder der zuständige Träger haftet.
Bei Unfällen mit anderen Fahrzeugen gilt ohnehin: Kontaktieren Sie uns!
In aller Regel nicht. Ein Blow-up entsteht plötzlich und ortsunabhängig; die konkrete Gefahrenstelle ist nicht vorhersehbar und das Restrisiko mit zumutbaren Mitteln nicht zu beseitigen. Mehr als verstärkte Kontrollen, Tempolimits und Warnungen ist nicht zu verlangen (OLG Hamm 9 U 156/96). Den Schaden trägt daher meist die Vollkaskoversicherung.
Aufgeweichter Asphalt, Spurrinnen oder frisch verfülltes Bitumen sind häufig erkennbar und beherrschbar. Wer eine solche Gefahr kennt oder kennen müsste und nicht ausreichend warnt oder das Tempo beschränkt, kann haften, allerdings zumeist gemindert durch Mitverschulden des Fahrers.
Seit dem 1. Januar 2021 nimmt die Autobahn GmbH des Bundes Betrieb, Erhaltung und die damit verbundene Verkehrssicherung der Bundesautobahnen wahr. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie innerorts sind das jeweilige Land, der Landkreis oder die Gemeinde Ansprechpartner.
Sichern Sie die Stelle sofort – Lichtbilder mit Maßstab, Datum, Uhrzeit und Temperatur, möglichst mit Zeugen –, melden Sie den Aufbruch der Polizei und halten Sie angeordnete Tempolimits ein. Beim Beton-Blow-up kann die Vollkasko greifen. Beim Asphaltschaden lohnt die Prüfung einer Haftung der Autobahn GmbH bzw. des Trägers.
Nicht automatisch. Einzelfallabhängig kann die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden (§ 81 VVG). Bei Leistungskürzungen oder -verweigerungen gilt auch hier: Voigt regelt!