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Wer haftet für Fahrzeugschäden bei sogenannten blow-ups?

Bei hohen Temperaturen kann es bei Betonfahrbahnen zu sogenannten Blow-ups, d.h. schlagartigen Fahrbahnaufbrüchen kommen. Ursächlich hierfür ist, dass die Fugen zwischen den Betonplatten nicht mehr ausreichen, um die Ausdehnung der Platten aufzunehmen und Spannungen auszugleichen. Die Folge dessen ist, dass sich Platten übereinander schieben und entweder eine Sprungschanze oder ein festes Hindernis bilden. Je nach Richtung der Verwerfung schanzen die Fahrzeuge dann entweder über die angehobene Platte hinweg oder kollidieren mit dem Rand der aufgestellten Platte. Die Verwerfungen treten von einer Sekunde auf die andere auf, weshalb es auch immer wieder zu Unfällen kommt.
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18.07.2022
ca. 2 Minuten

Bei hohen Temperaturen kommt es bei Betonfahrbahnen immer wieder zu Blow-ups, d.h. schlagartigen Fahrbahnaufbrüchen. Ursächlich hierfür ist, dass die Fugen zwischen den Betonplatten nicht mehr ausreichen, um die Ausdehnung der Platten aufzunehmen und Spannungen auszugleichen, sodass sich die Platten übereinander schieben und entweder eine Sprungschanze oder ein festes Hindernis bilden. Je nach Richtung der Verwerfung schanzen die Fahrzeuge dann entweder über die angehobene Platte hinweg oder kollidieren mit dem Rand der aufgestellten Platte. Die Verwerfungen treten von einer Sekunde auf die andere auf, weshalb es auch immer wieder zu Unfällen kommt.

Wann haftet der Träger der Straßenbaulast?

Der Träger der Straßenbaulast haftet nur bei einer vorwerfbaren Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Bei Blow-ups ist dies - im Gegensatz zu Schlaglöchern - nicht gegeben. Die Ursache für Blow-ups sind nicht etwaige Konstruktionsfehler, sondern ausschließlich die hitzebedingten Spannungen bei extremen Temperaturen. Im Gegensatz zu Schlaglöchern lassen sich auch weder die Gefahrenstellen als solche, noch das verbleibende Restrisiko - z.B. durch regelmäßige Kontrollfahrten - erkennen oder beseitigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.10. 1996, Az. 9 U 156/96; LG Heidelberg, Urt. v. 08.05.1991, Az. 3 O 94/90). Geschwindigkeitsbegrenzungen auf gefährdeten Streckenabschnitten sollten daher unbedingt beachtet werden, um gegebenenfalls noch reagieren zu können. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, hilft in der Regel nur die Vollkaskoversicherung.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Selbst, wenn eine Vollkaskoversicherung bestehen sollte, bedeutet dies aber noch lange nicht, dass der Versicherer den Schaden auch tatsächlich ersetzt. In diesem Fall empfiehlt es sich einen Anwalt einzuschalten, um dem Versicherer auf Augenhöhe gegenüber zu treten. Dasselbe gilt für den Fall, dass Ihnen ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeworfen werden sollte. Diesen sollten Sie ebenso wenig hinnehmen, wie eine Leistungsverkürzung oder -verweigerung des Versicherers. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt verfügen auf beiden Gebieten über praxisbewährtes Wissen und kämpfen dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen!

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