Wann liegt ein Fixgeschäft vor?
Zu OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 23.01.2025, Az. 9 U 57/24

Von einem Fixgeschäft spricht man, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Leistung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt erbracht werden muss und die Einhaltung dieses Zeitpunkts für die Durchführung des Vertrags wesentlich ist. Bei Neuwagenbestellungen, bei denen es hin und wieder zu Terminverzögerungen kommen kann und bei denen Liefertermine standardmäßig ohnehin nur unverbindlich vereinbart werden, liegt in der Regel entweder kein oder bestenfalls ein relatives Fixgeschäft vor (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss v. 23.01.2025, Az. 9 U 57/24; LG München II, Urt. v. 22.12.2023, Az. 5 O 3532/22).
Da nicht immer eindeutig ist, ob ein Fixgeschäft vorliegt, ist oftmals die Auslegung der Gesamtumstände entscheidend (§§ 133, 157 BGB). Zweifel sprechen dabei eher gegen die Annahme eines Fixgeschäfts.
Man unterscheidet zwischen absoluten und relativen Fixgeschäften.
Die Unterscheidung ist wichtig, da sich der Gläubiger nur bei einem absoluten Fixgeschäft sofort und ohne weitere Ankündigung vom Vertrag lösen kann.
Bei einem absoluten Fixgeschäft kann die Leistung gemäß dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden. Eine verspätete Leistung ist für den Gläubiger absolut sinnlos. Da das absolute Fixgeschäft gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kommt der Auslegung, bei der die Begleitumstände umfassend zu berücksichtigen sind, entscheidende Bedeutung zu.
Ein typisches Beispiel hierfür ist der Verkauf von Losen, nachdem die Ziehung bereits stattgefunden hat. Da die Käufer nicht mehr an der Ziehung teilnehmen können, zieht eine nicht rechtzeitige Lieferung die dauernde Unmöglichkeit nach sich (§§ 275, 326 BGB). Der Käufer kann sich daher ohne weitere Ankündigung oder Nachfristsetzung vom Vertrag lösen.
Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungserbringung gemäß der Vereinbarung oder der erkennbaren Interessenlage für den Gläubiger so wesentlich, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung angesehen wird.
Das Geschäft soll abhängig von der Leistungszeit „stehen oder fallen” (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024, Az. 6 U 101/23; OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021, Az. 11 U 66/21; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2015, Az. 9 U 82/14). Ob die Leistung als solche noch nachgeholt werden kann, ist für das relative Fixgeschäft nicht entscheidend.
Ein Beispiel hierfür ist eine auf zwei LKW verteilte Lieferung geschlagener Tannenbäumsodase im Weihnachtsgeschäft. Ein LKW erreicht den Händler rechtzeitig, der andere erst nach Weihnachten. Die vor Weihnachten gelieferten Bäume konnte der Besteller gewinnbringend als Weihnachtsbäume verkaufen. Dies ist bei den nach Weihnachten gelieferten Bäumen nicht mehr möglich. In einer solchen Konstellation kann der Erwerber auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird.
Anders könnte es sich verhalten, wenn es sich nicht um geschlagene, sondern um Tannenbäume mit Wurzeln handeln würde, die auch nach Weihnachten z.B. noch im Gartencenter verkauft werden könnten.
Das ist vergleichbar mit einem als Weihnachtsgeschenk vorgesehenen, aber erst nach Weihnachten gelieferten Fahrzeug. Im Gegensatz zu den geschlagenen Weihnachtsbäumen, die sich im Extremfall nur noch zum Schreddern eignen, wird das Fahrzeug durch die verspätete Lieferung ja nicht unbrauchbar.
Entscheidend ist, dass ein relatives Fixgeschäft nur dann angenommen werden kann, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. Es hängt von der Interessenlage ab, ob das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll.
Im Gegensatz zum absoluten Fixgeschäft hat der Gläubiger (Käufer) beim relativen Fixgeschäft daher trotz Fristablaufs grundsätzlich noch die Möglichkeit, die Erfüllung, d. h. die Lieferung, zu verlangen. Die Leistung als solche kann ja noch erbracht werden, nur eben nicht mehr zu dem ursprünglich vereinbarten Termin.
An seinem Recht, unverzüglich zurückzutreten, ändert das nichts. Im Handelsgeschäft (B2B) muss der Käufer seinen Erfüllungsanspruch allerdings ausdrücklich und unverzüglich geltend machen.
Für Geschäfte zwischen Kaufleuten und Verbrauchern oder Verbrauchern untereinander (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sowie solche zwischen Kaufleuten (§ 376 HGB) gelten unterschiedliche Maßstäbe. Beim reinen Handelsgeschäft ist § 376 HGB eine sogenannte lex specialis. Die Regelung des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dann nicht mehr anwendbar.
Die Auslegung der Gesamtumstände spielt eine entscheidende Rolle! Die Rechtsprechung ist hier äußerst restriktiv, weshalb Zweifel in der Regel zu Lasten dessen gehen, der sich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts beruft (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2003, Az. ZR 151/00; v. 18.04.1989, Az. X ZR 85/88; v. 04.03.1984, Az. VIII ZR 287/82; OLG Köln, Urt. v. 12.11.2025, Az. 26 U 49/24; Urt. v. 19.07.2024, Az. 6 U 101/23).
Die obigen Ausführungen zeigen, dass auch beim Fixgeschäft nicht immer alles ganz einfach ist, und Wunsch und Wirklichkeit oftmals auseinanderklaffen.
Sollten Sie Fragen dazu haben, ob das behauptete Fixgeschäft tatsächlich vorliegt, kontaktieren Sie uns!
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