Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.04.2026, Az. 331 O 463/25

Ein Autofahrer war auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs und wollte an einem Bus, der rechts am Straßenrand gehalten hatte, vorbeifahren. Zum Problem sollte werden, dass sich aus Fahrtrichtung hinter dem Bus eine nicht sichtbare Grundstückseinfahrt befand, aus der eine Autofahrerin (Klägerin) just in dem Moment herausfuhr, als der Autofahrer den Bus passierte. Es kam zum Crash und es stellte sich die Frage „Wer haftet?“.
Die Autofahrerin meinte, sie treffe an dem Unfall keine Schuld. Schuld sei allein der Autofahrer. Denn hätte dieser den Bus nicht überholt, wäre es auch nicht zum Zusammenstoß gekommen. Von dieser Auffassung war sie so überzeugt, dass sie den Autofahrer vor dem Landgericht Hamburg auf Schadensersatz verklagte.
Das Gericht sah das allerdings anders und machte kurzen Prozess. Es wies die Klage ab und der vermeintliche Unfallverursacher wurde plötzlich zum Geschädigten.
Denn wer aus einem Grundstück auf eine Vorfahrtsstraße einbiegt, ohne sich ordnungsgemäß einweisen zu lassen, haftet allein – vollständig und ohne Abzug.
§ 10 StVO ist eindeutig: Wer aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Busfahrer der Klägerin zwar signalisiert, dass sie herausfahren könne.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Signal des Busfahrers keine Einweisung im Sinne von § 10 StVO war. Für eine solche wäre eine aktive Absicherung durch eine Person außerhalb des Fahrzeugs erforderlich gewesen – ein freundliches Handzeichen vom Fahrersitz eines anderen Fahrzeugs genügt nicht.
Wer dies missachtet und einen Unfall verursacht, trägt grundsätzlich die Alleinschuld. Raum für ein Mitverschulden aufgrund der Betriebsgefahr des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs bleibt dann nicht mehr, es sei denn, dem Überholenden kann ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden.
Ein Argument der Klägerin war, dass der andere Autofahrer beim Überholen des Busses gegen § 5 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Erfolg hatte sie damit allerdings nicht.
Das Landgericht Hamburg führte aus, dass das Überholmanöver 30–40 km/h in einer 50er-Zone, bei freier Gegenfahrbahn und ohne rückwärtigen Verkehr nicht zu beanstanden war. Auch der zum Unfallzeitpunkt herrschende leichte Regen konnte keine erheblich erschwerten Verkehrsbedingungen begründen.
Aber selbst wenn ein Überholverbot vorgelegen hätte, würde sich an der Haftungsverteilung nichts ändern. Denn die Haftungsverteilung erfolgt nach § 17 StVG und die Betriebsgefahr des fließenden Verkehrs (hier: des Überholenden) kann nur dann ausnahmsweise zu einer Mithaftung führen, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen.
Überholverbote gemäß § 5 Abs. 3 StVO schützen den Gegenverkehr und den übrigen Fahrbahnverkehr. Wer von einem Grundstück auf die Straße einbiegen will, wird dagegen weder geschützt noch kann er sich auf Regeln berufen, die für ihn gar nicht gelten.
Das ist übrigens keine Hamburger Besonderheit. So hatte beispielsweise das Landgericht Aachen im Dezember 2024 (Az. 15 O 429/23) ebenso entschieden.
Wer beim Passieren stehender Fahrzeuge einen zu geringen Seitenabstand einhält oder eine Fahrbahnmarkierung überfährt, verletzt damit Normen, die den überholten Verkehr schützen, jedoch nicht den Grundstücksausfahrer.
Für ein Mitverschulden besteht in einer solchen Situation ebenso wenig Platz, wie für einen Anspruch aus § 7 StVG (Halterhaftung) oder § 823 BGB (allgemeine deliktische Haftung), die als ergänzende Anspruchsgrundlagen in Frage kommen könnten. Denn diese Anspruchsgrundlagen greifen im Regelfall dann nicht durch, wenn der Grundstücksausfahrende gegen § 10 StVO verstößt und keine besonderen Umstände vorliegen.
Die Antwort lautet: Nein, denn eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Vorfahrtsverletzung vorliegen. Die bloße Möglichkeit, dass jemand aus einer Ausfahrt kommen könnte, reicht nicht aus.
In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024, Az. VI ZR 374/23, hinzuweisen: Wer an einem einzelnen haltenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nicht mit Querverkehr aus einer dahinterliegenden Grundstücksausfahrt rechnen. Das gilt auch dann, wenn das haltende Fahrzeug die Sicht auf die Ausfahrt teilweise versperrt.
Vorfahrtsberechtigte dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass die Fahrer ausfahrender Fahrzeuge das Vorrecht des fließenden Verkehrs beachten – außer es sprechen deutliche erkennbare Anzeichen dagegen. In dem Hamburger Fall fehlten derartige Anzeichen.
In Fällen wie dem hier behandelten wird häufig die sogenannte Lücken-Rechtsprechung ins Spiel gebracht: Wer an einer stockenden Kolonne vorbeifährt, muss damit rechnen, dass jemand eine Lücke zur Querung nutzt – und entsprechend langsamer fahren.
Aber: Die Lücken-Rechtsprechung gilt nur für Kreuzungen und Einmündungen, nicht aber für Grundstücksausfahrten. Dies wurde vom Landgericht Aachen ausführlich begründet, vom Landgericht Hamburg bestätigt und vom Bundesgerichtshof grundlegend festgestellt.
Ausschlaggebend ist, dass eine Grundstücksausfahrt baulich weitaus schwerer zu erkennen ist als eine Einmündung. Das Queren durch eine Staulücke ist ein außerordentliches Fahrmanöver, mit dem der Vorbeifahrende ohne besondere Anhaltspunkte schlicht nicht rechnen muss.
Die einzige Ausnahme, auf die die Gerichte hinweisen, sind besonders markante Ausfahrten, etwa von Tankstellen oder Schnellrestaurants, die für den Vorbeifahrenden klar erkennbar sind. Das war hier nicht der Fall.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechungslinie des BGH und der Instanzgerichte ein.
Bei einem Unfall zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeug und einem auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Fahrzeug haftet der Grundstücksausfahrende grundsätzlich, wenn er gegen § 10 StVO verstößt und es keine konkreten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten gibt.
Wer in einer solchen Situation einen Unfall verursacht, haftet allein – unabhängig davon, ob der andere gerade überholt hat, ob ein Bus die Sicht versperrt hat oder ob eine Lücke im Stau genutzt wurde.
Bedeutung für die Praxis: Wenn die Sicht beim Ausfahren auch nur teilweise eingeschränkt ist, darf nicht eingefahren werden. Punkt. Wer trotzdem losfährt und einen Unfall verursacht, wird vor Gericht kaum Erfolg haben.
Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns.