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Geschädigte müssen nicht vorfinanzieren!

Nach einem Unfall kommt es immer wieder zu Streit über die Mietwagenkosten. So verhielt es sich auch in dem dem hier in einem Sachverhalt, bei dem das knapp einjährige Fahrzeug der späteren Klägerin beschädigt worden war.
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14.02.2023
ca. 3 Minuten
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Zum Beschluss des LG Karlsruhe vom 24.01.2023, Az. 19 S 39/22

Die Haftung des Unfallgegners stand außer Frage, eine Notreparatur war ausgeschlossen. Da die Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen war, nahm sie einen Mietwagen. Obgleich sie in der Schadensmeldung darauf hingewiesen hatte, dass sie zu einer Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, lies der Versicherer sich Zeit und erteilte die Regulierungszusage erst eineinhalb Monate später. Infolge der zögerlichen Bearbeitung war die Geschädigte daher insgesamt für ca. zwei Monate auf einen Mietwagen angewiesen. Die dadurch entstandenen sowie die Reparaturkosten und Wertminderung machte sie bei dem Versicherer geltend.

Versicherer kürzen gerne!

Allerdings wollte Versicherer wollte den vollständigen Schadensersatz verweigern. So weigerte er sich z.B. die Verbringungskosten zu ersetzen und kürzte auch die geltend gemachte Wertminderung. Zudem vertrat er die Auffassung, er müsse die Mietwagenkosten nur für vierzehn Tage ersetzen.

Hinsichtlich des vollständigen Ersatz der Mietwagenkosten behauptete der Versicherer, „die Klägerin sei verpflichtet gewesen, unverzüglich Reparaturauftrag zu erteilen, ggf. Kredit oder ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Höhe nach habe es sich um einen Unfallersatztarif gehandelt, ersatzfähig sei nur der Normaltarif. Zustellung und Abholung seien nicht erforderlich gewesen, die Haftungsreduzierung bereits in den einschlägigen Tabellenwerken enthalten. Abzuziehen seien ersparte Eigenaufwendungen, da auch das verunfallte Fahrzeug zur Gruppe IV gehöre.“ Von daher war Klage geboten.

Gerichte weisen Versicherer in die Schranken!

Das Amtsgericht Pforzheim sah das anders und das Landgericht Karlsruhe legte dem Versicherer die Rücknahme der aussichtslosen Berufung nahe. Denn abgesehen davon, dass die Geschädigte ausreichend darauf hingewiesen habe, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne, habe die lange Mietdauer maßgelblich auf dem Verzug der Beklagten mit der Regulierung beruht.

Die Geschädigte sei auch nicht gehalten gewesen, eine evtl. bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn selbst wenn ein solcher Versicherungsschutz bestanden haben sollte, „habe die Geschädigte diesen mit eigenen Prämien erworben, um für den Fall des Eigenverschuldens, eines nicht feststellbaren oder nicht solventen Schädigers Ersatz zu erlangen. Keiner dieser Fälle liegt vor. Zum Vorteil des bekannten Schädigers musste die Geschädigte ihre evtl. Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen. Ihr war auch nicht zuzumuten, über ggf. lange Zeit entstandene Prämiennachteile nachzuweisen und notfalls gerichtlich vom Schädiger beizutreiben.“ Anderes wäre lediglich dann anzunehmen gewesen, wenn die Geschädigte von einem erheblichen Mithaftungsanteil hätte ausgehen müssen und der sie schon im eigenen Interesse zur Einschaltung der Vollkaskoversicherung hätte bewegen müssen. Da die Unfallverursacherin aber eine Alleinschuld traf, war dies nicht der Fall. Die Methode der Berechnung der Mietwagenkosten nach „Fracke“ sei – dem Bezirk (PLZ-Bereich 752) entsprechend – sachgerecht.  Zustellung und Abholung habe die Klägerin in Anspruch nehmen dürfen, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, dies zur Schadenminderung selbst zu übernehmen.

Die Empfehlung zur Rücknahme der Berufung „bestätigte“ das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, mit dem der Geschädigten ein vollumfänglicher Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen worden war.

Fazit

Der Ausgang des Verfahrens zeigt, dass es sich lohnt sich zu wehren, wenn Versicherer den Schadensersatz mit fadenscheinigen Argumenten kürzen wollen.

Auch hier gilt: Voigt regelt!

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