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Fehlt das Datum auf dem Umschlag?

Wenn ein Bußgeldbescheid zugestellt werden soll, kann der Adressat nicht immer angetroffen werden. Auch eine Ersatzzustellung durch Übergabe (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist häufig nicht möglich. Als "Notlösung" bleibt dann immer noch der Einwurf in einen unter der Zustellungsanschrift befindlichen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Weise für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. so steht es zumindest in § 180 ZPO. Mit der Niederlegung, d.h. dem Einwurf,  gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
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09.10.2024
ca. 3 Minuten

Dies gilt allerdings nur, wenn der Zusteller auch die Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO beachtet und das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt. Wenn er dies vergisst, bleibt das nicht folgenlos.

Ohne Datum keine Zustellung!

In einem Beschluss vom 03.06.2024 hat das OLG Saarbrücken, darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung nach § 180 Satz 3 ZPO – nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO handelt (Az. 1 Ss (OWi) 44/24).

Wird die Vorschrift nicht beachtet, gilt das Schriftstück nicht schon mit dem Einwurf, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22; Beschlüsse v. 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20; v. 22.08.2023,  Az. AnwZ (Brfg) 14/23; s.a. LG Mannheim v. 07.05.2024, Az. 4 Qs 26/24; OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2023, Az. 10 U 472/23; BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 102 AR 128/23 e).

Ohne Zustellung keine prozessuale Wirkung!

Nach Auffassung des BGH steht der Wortlaut des § 180 ZPO einem solchen Verständnis nicht entgegen. Hierfür sind insbesondere zwei Gründe maßgeblich.

Zum einen ist die Verpflichtung, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, ausdrücklich in der Vorschrift des § 180 ZPO verankert, die die Art und Weise dieser Form der Ersatzzustellung regelt, und nicht in der Vorschrift des § 182 ZPO über die – nur dem Nachweis dienende (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 22) – Beurkundung der Zustellung (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 05.03. 2023, Az. VIII ZR 99/22).

Aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck der Verpflichtung aus § 180 Satz 3 ZPO ergibt sich zudem, dass an die Zustellung prozessuale Wirkungen geknüpft werden sollen, die die Ungewissheit des Zustellungsempfängers über den genauen Zeitpunkt der Zustellung und damit über den Beginn einer gegebenenfalls durch die Einlegung des Rechtsbehelfs in Lauf gesetzten Frist ausgleichen und es ihm so ermöglichen sollen, seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einzurichten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22)

Eine Postzustellungsurkunde allein genügt nicht!

Eine Postzustellungsurkunde kann als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 1 SVwZG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG zwar den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Bußgeldbescheid in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies gilt sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. HS StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG. Denn es ist erforderlich, dass die Zustellung im Einzelfall auch wirksam, d.h. unter Beachtung der für die gewählte (Ersatz-)Zustellungsart maßgeblichen zwingenden Zustellungsvorschriften erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 28.10.1999, Az. 4 StR 453/99; OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2015, Az. 2 Ss (OWi) 240/15; zur Unterbrechung der Verjährung vgl. auch BT-Drucks. 13/3691, S. 7). Aber es muss eben auch die zwingende Verpflichtung nach § 180 Satz 3 ZPO beachtet werden.

Fazit

Werden bei einer Zustellung durch Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten die gesetzlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten, weil  entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt worden ist, ist die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 OWiG gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen nicht wirksam erfolgt.

Sollten sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben – gleich ob mit oder ohne Datumsvermerk – und dagegen vorgehen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Voigt regelt

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