VGH München, Beschluss vom 09.02.2026, Az. 11 CS 26.184

Dieses Verhalten zeichnete sich durch dichtes Auffahren mit Lichthupe, einen Überholversuch über den Standstreifen sowie das anschließende Ausbremsen eines Wohnmobils aus. Da die Halterin und ihre Familienangehörigen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, konnte der Fahrer nicht ermittelt werden.
Als Folge verpflichtete die Behörde die Betroffene unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das beim Verstoß verwendete Fahrzeug sowie für zukünftig zuzulassende Folge-, Ersatz- und Neufahrzeuge und für Fahrzeuge, die sie sonst als Ersatzfahrzeug nutzt.
Nachdem die Betroffene erfolglos Widerspruch eingelegt hatte und auch vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gescheitert war (Entscheidung v. 13.01.2026, Az. B 1 S 25.1207), legte sie Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte drei Dinge fest:
Die Fahrtenbuchauflage ist in § 31a StVZO geregelt. Danach kann die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann.
Die Zuwiderhandlung muss als solche feststehen, wobei es ausreicht, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat objektiv verwirklicht wurde.
Im entschiedenen Fall lag ein gravierender Verkehrsverstoß vor, der die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllte und im Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt bewertet wird.
Auch ein erstmaliger oder einmaliger, aber schwerwiegender Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Maßgeblich ist das Gewicht der Zuwiderhandlung, das sich aus der generellen Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit ergibt. Die Schwelle ist regelmäßig erreicht, wenn der Verstoß im Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt bewertet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995, Az. BVerwG 11 C 12/94; VGH München, Beschl. v. 20.05.2025, Az. 11 CS 25.240; v. 05.05.2025, Az. 11 CS 24.2017).
Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) durch den Halter steht der Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Ein doppeltes Recht, einerseits die Aussage zu verweigern und andererseits von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Die Maßnahme dient der Verkehrssicherheit und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da kein „doppeltes Recht“ besteht, schützt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht vor einer Fahrtenbuchauflage.
Die Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig. Sie stellt einen Eingriff mit geringer Belastungsintensität dar und dient dem präventiven Schutz der Verkehrssicherheit. Angesichts der Schwere des Verstoßes ist die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate angemessen. Auch die Anordnung hinsichtlich Ersatzfahrzeugen, über die der Halter die Verfügungsbefugnis und Kontrolle hat, ist hinreichend bestimmt. Als Ersatzfahrzeug gilt jedes Fahrzeug, über das der Halter Verfügungsbefugnis und Kontrolle hat – unabhängig von der Haltereigenschaft.
Die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gilt dann als ausreichend begründet, wenn das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Fahrtenbuchführung überwiegt. Einer Faustformel zufolge ist dies insbesondere dann gegeben, wenn mehrere Personen Zugriff auf das Fahrzeug haben und eine Fahrerfeststellung künftig erneut erschwert sein könnte.
Hier gilt, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist, wenn der verantwortliche Fahrer, insbesondere bei gravierenden Verstößen, nicht festgestellt werden kann. Das Interesse an der Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter – hier die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr – und das sogenannte besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fallen daher regelmäßig mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammen (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.05.2025, Az. 11 CS 25.240).
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate ist rechtmäßig, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt. Die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor der Fahrtenbuchauflage. In der Rechtsprechung wird die Fahrtenbuchauflage übrigens nicht als Strafe, sondern als Maßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung künftiger Fahrerermittlungen betrachtet (vgl. VG Köln, Beschl. v. 24.03.2025, Az. 18 L 330/25; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1986, Az. 7 B 234/85; Beschl. v. 04.03.1981, Az. 7 B 17/81).
Eine Fahrtenbuchauflage darf allerdings nur verhängt werden, wenn die Behörde alle zumutbaren und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Fahrerfeststellung ausgeschöpft hat. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Halter lediglich pauschal die Aussage verweigert (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.05.2025, Az. 11 CS 25.240; VG Köln, Beschl. v. 24.03.2025, Az. 18 L 330/25; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.04.2012, Az. 12 ME 33/12).
Der Beschluss verdeutlicht, dass Fahrzeughalter, die die Feststellung des Fahrers nach einem erheblichen Verkehrsverstoß nicht ermöglichen – auch unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht –, mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müssen. Die Maßnahme ist bereits bei einmaligen, gravierenden Verstößen zulässig und dient dem Schutz der Verkehrssicherheit.