OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2026, Az. 2 L 134/25.Z

Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass der Kläger Altfahrzeuge, Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel lagerte. Die Fahrzeuge standen bereits seit Jahren überwiegend ungeschützt unter freiem Himmel und einige von ihnen waren sogar eingewachsen und von Moos überzogen. Die Starterbatterien waren größtenteils ausgebaut und für den Fahrbetrieb erforderlichen Bauteile waren entweder beschädigt oder demontiert. Hinzu kam, dass die Innenräume aufgrund von defekten Scheiben mit Moos oder Pflanzen bewachsen waren.
Nachdem die Behörde davon erfahren hatte, untersagte sie die Lagerung, forderte den Kläger auf, die gelagerten Gegenstände zu entfernen, und wies ihn an, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zurück. In dem nachfolgenden Rechtsstreit schloss sich das Verwaltungsgericht Halle der Sichtweise der Behörde an (Urt. v. 30.10.2025, Az. 4 A 276/23 HAL) der Sichtweise der Behörde an. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.
Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein stark beschädigtes, nicht mehr fahrbereites Fahrzeug als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG einzustufen ist. Die Behörde stufte die Fahrzeuge als Abfall ein und erließ entsprechende Entsorgungsanordnungen. Der Kläger sah das anders und wandte ein, das betroffene Fahrzeug sei reparaturfähig und zur Wiederverwendung bestimmt.
Das OVG bestätigte die behördliche Sichtweise. Laut der einschlägigen Rechtsprechung sei entscheidend, ob der Besitzer das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr nutzen könne oder wolle und ob objektiv ein Entledigungswille vorliege. Dabei sei nicht die subjektive Behauptung des Halters entscheidend, sondern der objektive Zustand des Fahrzeugs.
Der Rechtsprechung zufolge sind Fahrzeuge dann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu qualifizieren, wenn sie ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren haben. Ein Indiz für die Aufgabe der Zweckbestimmung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel kann z.B. sein, dass es nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt ist und ungehindert verrottet (VG Schleswig, Beschl. v. 15.08.2025 , Az. 6 B 18/25; VG Augsburg, Beschl. v. 01.03.2021, Az. Au 9 S 20.2585.
Das Gericht knüpft dabei an die gefestigte Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG an.
Ein Entledigungswille wird demzufolge angenommen, wenn:
Ob ein Fahrzeug reparaturfähig ist, spielt bei der Klassifizierung als Abfall keine Rolle.
Das OVG betont, dass die theoretische Möglichkeit einer Reparatur nicht ausreicht. Entscheidend ist, ob eine realistische Wiederverwendung unmittelbar bevorsteht.
Ein weiterer Aspekt ist, dass ein Fahrzeug bereits wegen Gefahrstoffaustritten (Öl, Kraftstoff, Bremsflüssigkeit) als Abfall gelten kann. Das OVG folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Rs. C 129/96 „Inter-Environnement Wallonie“), demzufolge Umweltgefahren ein starkes Indiz für die Abfalleigenschaft darstellen (nachfolgend OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010, Az. 7 LA 36/09; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009, Az. 8 A 10623/09).
Abgesehen von den bereits genannten Entscheidungen, kam der Beschluss wenig überraschend. Denn nur wenige Tage vor der hier thematisierten Entscheidung hatte das OVG bestätigt, dass dauerhaft abgestellte Fahrzeuge regelmäßig als Abfall einzustufen sind (OVG Magdeburg, Az. 2 L 50/25 (2026)).
Die Entscheidung des OVG Magdeburg setzt klare Leitplanken: Ein Fahrzeug ist als Abfall zu betrachten, wenn es objektiv nicht mehr genutzt wird und keine konkrete Wiederverwendung bevorsteht.